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Beschluss

2 Ws 613/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand sind grundsätzlich die für Verteidiger vorgesehenen Gebühren nach Teil 4 VV des RVG entsprechend zu gewähren. • Die bloße Beiordnung "für die Dauer der Vernehmung" begründet keine gebührenrechtliche Beschränkung auf die Einzeltätigkeit nach VV 4301 Z 4; Vorbereitungshandlungen sind vergütungsfähig. • Die Verfahrensgebühr entsteht nur, wenn über die erstmalige Einarbeitung hinausgehende Tätigkeiten zur Mandatsführung ausgeübt wurden; dies ist darzulegen.
Entscheidungsgründe
Vergütung des nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistands und Abgrenzung von Grund-, Verfahrens- und Einzeltätigkeit • Dem nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand sind grundsätzlich die für Verteidiger vorgesehenen Gebühren nach Teil 4 VV des RVG entsprechend zu gewähren. • Die bloße Beiordnung "für die Dauer der Vernehmung" begründet keine gebührenrechtliche Beschränkung auf die Einzeltätigkeit nach VV 4301 Z 4; Vorbereitungshandlungen sind vergütungsfähig. • Die Verfahrensgebühr entsteht nur, wenn über die erstmalige Einarbeitung hinausgehende Tätigkeiten zur Mandatsführung ausgeübt wurden; dies ist darzulegen. Rechtsanwältin D verteidigte einen Angeklagten in einem Strafverfahren. Nach Abtrennung von Teilverfahren wurde dieser als Zeuge geladen; D wurde telefonisch bestellt und am Hauptverhandlungstermin als Zeugenbeistand beigeordnet. Sie beantragte die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 742,40 €, die Rechtspflegerin setzte jedoch nur eine Einzeltätigkeitsgebühr von 194,88 € fest und wies einen weitergehenden Antrag zurück. D legte Beschwerde ein; das Landgericht ließ diese größtenteils zurückgehen. Streitgegenstand war, welche Gebühren einem nach § 68b StPO beigeordneten Zeugenbeistand zustehen, insbesondere ob Grund- und Verfahrensgebühren neben der Einzeltätigkeitsgebühr anfallen. • Die unmittelbare Statik: Gegenstand der Entscheidung ist eine sofortige Beschwerde nach §§ 56 Abs.2, 33 Abs.3 RVG; das Rechtsmittel ist statthaft und fristgerecht. • Der Senat folgt der Auffassung, dass für Zeugenbeistand grundsätzlich die Vorschriften des Abschnitts 1 Teil 4 VV entsprechend anzuwenden sind; gesetzgeberische Intention war die Gleichstellung des Gebührenansatzes mit der des Verteidigers. • Aus dem Gebührensystem und dem Zweck von § 68b StPO folgt, dass Vergütung für Vorbereitung und angemessene Wahrnehmung der Beistandsfunktion erforderlich ist; deshalb rechtfertigt dies nicht die Beschränkung auf die Einzeltätigkeit nach VV 4301 Z 4. • Der Wortlaut der Beiordnung („für die Dauer der Vernehmung") kann gebührenrechtlich nicht zu einer Begrenzung der Vergütung führen; entscheidend ist die gebührenrechtliche "Angelegenheit" (die Beiordnung zur Vernehmung) und die notwendige Vorbereitung. • Die Grundgebühr nach VV 4100/4101 steht dem Beistand zu, ebenso die Terminsgebühr nach VV 4114/4115 sowie Postpauschale, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld; wegen Haft des Zeugen sind Haftzuschläge zu gewähren. • Die Verfahrensgebühr fällt nur an, wenn über die erstmalige Einarbeitung hinausgehende, das Verfahren prägende Tätigkeiten nachgewiesen sind; die Beschwerdeführerin hat dies nicht substantiiert dargetan, weshalb die Verfahrensgebühr nicht zugesprochen wurde. • Konkret ergeben sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen Gebührentatbestände und unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer Gebühren in Höhe von 567,24 €, die festzusetzen sind. Der Senat hat die Entscheidung insoweit abgeändert, dass der Zeugenbeistand eine Vergütung von 567,24 € erhält; der zuvor festgesetzte Betrag von 194,88 € ist damit aufzuheben. Die Verfahrensgebühr bleibt jedoch zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass über die erstmalige Einarbeitung hinausgehende verfahrensprägende Tätigkeiten entfaltet wurden. Gerichtskosten entfielen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Anspruch des Zeugenbeistands folgt aus der Auslegung des RVG und dem Zweck der Beiordnung nach § 68b StPO; Vorbereitung und terminsbezogene Tätigkeiten sind vergütungsfähig, die Verfahrensgebühr aber nur bei entsprechender Darlegung. Die Entscheidung führt zu einer höheren Festsetzung der Vergütung zugunsten der Anwältin, ohne ihr die Verfahrensgebühr zuzubilligen.