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Beschluss

2 U 110/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist mangels Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. • Die Voraussetzungen einer externen Haftung des Insolvenzverwalters waren nicht gegeben; eine Innenhaftung begründet hier keinen Auskunfts- oder Auskunftsgewährleistungsanspruch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO oder § 242 BGB. • Einzelgläubiger können während des Insolvenzverfahrens keinen Gesamtschaden nach § 92 InsO geltend machen; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters bleibt ein zulässiges Instrument zur Durchsetzung von Ansprüchen. • Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde auf 108.233,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Berufungsrückweisung mangels Erfolgsaussicht bei Haftungs‑ und Auskunftsansprüchen gegen Insolvenzverwalter • Die Berufung ist mangels Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. • Die Voraussetzungen einer externen Haftung des Insolvenzverwalters waren nicht gegeben; eine Innenhaftung begründet hier keinen Auskunfts- oder Auskunftsgewährleistungsanspruch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO oder § 242 BGB. • Einzelgläubiger können während des Insolvenzverfahrens keinen Gesamtschaden nach § 92 InsO geltend machen; die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters bleibt ein zulässiges Instrument zur Durchsetzung von Ansprüchen. • Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde auf 108.233,56 € festgesetzt. Der Kläger wandte sich gegen Entscheidungen des Insolvenzverwalters und begehrte Auskunfts‑ und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren. Er erhob Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil. Streitgegenstand war, ob der Insolvenzverwalter extern oder intern haftet und ob daraus ein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen oder Auskunft nach InsO bzw. ZPO oder aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt. Der Kläger behauptete Verletzungen pflichtgemäßer Obliegenheiten und berief sich auf Informationsansprüche zur Prüfung möglicher Ansprüche. Der Senat prüfte, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg habe und ob eine Außenhaftung vorliege. Der Kläger verwies auf Verjährungsrisiken und die Notwendigkeit, Ansprüche durchzusetzen. Der Senat bezog sich auf gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung und kommentarliteratur (Uhlenbruck) zur Abgrenzung von Innen‑ und Außenhaftung. • Der Senat hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg bietet. • Zur Außenhaftung des Insolvenzverwalters lagen nicht die erforderlichen Voraussetzungen vor; der Senat konnte eine solche Haftung nicht feststellen. • Die vom Kläger begehrte Innenhaftung begründet weder einen Auskunftsanspruch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO noch nach § 242 BGB. Eine Ausdehnung des Akteneinsichtsrechts auf persönliche Unterlagen des Insolvenzverwalters ist nicht geboten. • Der Hinweis, dass während des Insolvenzverfahrens ein Einzelgläubiger keinen Gesamtschaden gemäß § 92 InsO geltend machen kann, führt dazu, dass hier keine gesonderte Prüfung der Pflichtverletzung erforderlich ist. • Die Gefahr der Verjährung nach § 62 InsO rechtfertigt nicht die Annahme erfolgreicher Berufung; stattdessen kann der Einzelgläubiger die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters anstreben, um Ansprüche durchzusetzen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 108.233,56 € festgesetzt. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg, weil weder eine externe Haftung des Insolvenzverwalters festgestellt werden konnte noch die geltend gemachte Innenhaftung zu einem Auskunfts‑ oder Auskunftsgewährleistungsanspruch nach § 4 InsO i.V.m. § 299 ZPO oder nach § 242 BGB führt. Wegen des Verbots der Geltendmachung eines Gesamtschadens durch einen Einzelgläubiger während des Insolvenzverfahrens nach § 92 InsO war eine weitergehende Prüfung entbehrlich. Der Kläger kann alternativ die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters verfolgen; die gerichtlichen Kosten sind ihm aufzuerlegen.