Beschluss
19 Wx 44/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die zwangsweise Fixierung einer betreuten Person allein zur Verabreichung einer 3‑Monatsspritze ist nicht genehmigungsfähig.
• Zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB sind konkrete, hinreichend fundierte medizinische Feststellungen erforderlich; ein bloßes, unspezifisches ärztliches Attest genügt nicht.
• Kurzfristige Vorführungen oder kurzfristiger körperlicher Zwang zur Durchführung einer ambulanten Verhütungsmaßnahme sind nicht durch § 1906 BGB gedeckt.
• Die zwangsweise Verabreichung empfängnisverhütender Mittel gegen den natürlichen Willen greift so gravierend in Grundrechte ein, dass es einer klaren gesetzlichen Grundlage bedarf, die derzeit fehlt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Fixierung zur zwangsweisen Verabreichung einer 3‑Monatsspritze • Die zwangsweise Fixierung einer betreuten Person allein zur Verabreichung einer 3‑Monatsspritze ist nicht genehmigungsfähig. • Zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB sind konkrete, hinreichend fundierte medizinische Feststellungen erforderlich; ein bloßes, unspezifisches ärztliches Attest genügt nicht. • Kurzfristige Vorführungen oder kurzfristiger körperlicher Zwang zur Durchführung einer ambulanten Verhütungsmaßnahme sind nicht durch § 1906 BGB gedeckt. • Die zwangsweise Verabreichung empfängnisverhütender Mittel gegen den natürlichen Willen greift so gravierend in Grundrechte ein, dass es einer klaren gesetzlichen Grundlage bedarf, die derzeit fehlt. Die Betroffene steht unter umfassender Betreuung wegen einer chronisch paranoiden Psychose, Diabetes mellitus Typ I und verminderter intellektueller Fähigkeiten. Sie hat wiederholt sexuellen Kontakt zu Männern und lehnt Verhütungsmittel kategorisch ab; eine Schwangerschaft wäre nach ärztlichen Stellungnahmen lebensgefährlich. Die Betreuerin beantragte zunächst eine Sterilisationsbetreuung und später die Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, die Betroffene zur Verabreichung einer 3‑Monatsspritze durch Fixierung vorzuführen. Das Vormundschaftsgericht genehmigte dies befristet; das Landgericht bestätigte die Genehmigung. Die Betroffene legte sofortige Beschwerde ein; der Senat hatte Gelegenheit zur Stellungnahme der Betreuerin. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; eine Begründung war nicht erforderlich. • Verfahrensmängel: Das Landgericht hätte wegen des erheblichen Eingriffs einen Verfahrenspfleger bestellen und die Entscheidung gemäß § 70b FGG begründen müssen. • Unzureichende Tatsachenfeststellung: Die angeführten ärztlichen Atteste sind unspezifisch, teils nicht unterschrieben und von zweifelhafter fachlicher Eignung; das Gericht hat seine Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) verletzt und hätte ggfs. ein Sachverständigengutachten einholen müssen. • Unzutreffende Ermächtigungsgrundlage: § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfasst die Lage nicht hinreichend, weil nicht festgestellt ist, dass die Gefahr ursächlich auf der psychischen Krankheit beruht; die Fixierung dient nicht dazu, eine Lebensgefahr abzuwenden, sondern nur, einen ärztlichen Eingriff zu ermöglichen. • Fehlende Rechtsgrundlage für kurzfristigen Zwang: § 1906 BGB erlaubt Unterbringung, nicht kurzfristige Vorführungen oder ambulante Zwangsbehandlungen; Rechtsprechung und Gesetzesmaterial lehren, dass solche Maßnahmen nicht durch § 1906 gedeckt sind. • Milderes Mittel und Dauerfolgen: Regelmäßig unter Zwang verabreichte 3‑Monatsspritzen sind kein milderes Mittel gegenüber dauernder Unterbringung und führen in Kernbereiche der Persönlichkeit ein; sie können faktisch einer dauerhaften Verhütung gleichkommen, wodurch das schutzwürdige Regelungskonzept des § 1905 BGB umgangen würde. • Grundrechtsrelevanz und Gesetzeslücke: Die zwangsweise Verhütung gegen den natürlichen Willen greift derart in Grundrechte ein, dass eine klare gesetzliche Grundlage erforderlich ist, die aktuell fehlt; daher ist eine Genehmigung unzulässig. Die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen hat Erfolg; der Beschluss des Landgerichts vom 01.08.2007 wird aufgehoben und der Antrag der Betreuerin, die Betroffene zur Verabreichung einer 3‑Monatsspritze durch Fixierung zu genehmigen, zurückgewiesen. Das Landgericht hat Verfahrenspflichten verletzt und die maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht ausreichend ermittelt. Unabhängig davon ist die beantragte Maßnahme materiell unzulässig, weil § 1906 BGB kurzfristigen Zwang zur ambulanten Verhütung nicht deckt und die zwangsweise Verabreichung empfängnisverhütender Mittel gegen den natürlichen Willen eine klare gesetzliche Grundlage erfordert, die fehlt. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse; Geschäftswert 3.000 EUR.