Beschluss
2 Ws 645/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verhalten einer nicht beteiligten Person ist dann ungebührlich i.S.d. § 178 Abs.1 GVG, wenn es den geordneten Ablauf der Verhandlung erheblich erschwert oder unmöglich macht.
• Bei offensichtlicher Fortsetzungsgefahr weiterer Entgleisungen kann das rechtliche Gehör vor Erlass eines Ordnungsmittels entbehrlich sein.
• Die Entpflichtung eines Verteidigers aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn dessen Verhalten die Fortführung der Hauptverhandlung nachhaltig gefährdet.
• Die sofortige Vollstreckung eines Ordnungsgeldes nach § 179 GVG ist zulässig, wenn der Betroffene die Zahlung verweigert und der Vorsitzende dies anordnet.
Entscheidungsgründe
Ordnungsmittel gegen störenden Rechtsanwalt rechtmäßig; Entpflichtung und Vollstreckung zulässig • Ein Verhalten einer nicht beteiligten Person ist dann ungebührlich i.S.d. § 178 Abs.1 GVG, wenn es den geordneten Ablauf der Verhandlung erheblich erschwert oder unmöglich macht. • Bei offensichtlicher Fortsetzungsgefahr weiterer Entgleisungen kann das rechtliche Gehör vor Erlass eines Ordnungsmittels entbehrlich sein. • Die Entpflichtung eines Verteidigers aus wichtigem Grund ist zulässig, wenn dessen Verhalten die Fortführung der Hauptverhandlung nachhaltig gefährdet. • Die sofortige Vollstreckung eines Ordnungsgeldes nach § 179 GVG ist zulässig, wenn der Betroffene die Zahlung verweigert und der Vorsitzende dies anordnet. Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt B., störte in mehreren Terminen einer Hauptverhandlung durch fortgesetztes Wortergreifen, Schreien, Belehren der Protokollführerin und Missachtung der Weisungen der Vorsitzenden. Er war zunächst Pflichtverteidiger, dann Wahlverteidiger und ließ schließlich sein Mandat niederlegen; nach Entpflichtung und Niederlegung beteiligte er sich weiterhin störend und weigerte sich, den Saal zu verlassen oder seine Robe abzulegen. Das Amtsgericht nahm ihm die Beiordnung zurück, ordnete dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger zu und verhängte wegen ungebührlichen Verhaltens gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von 200 EUR ersatzweise Ordnungshaft. Der Beschwerdeführer zahlte nicht; Teile des Ordnungsmittelbeschlusses wurden vollstreckt. Der Beschwerdeführer wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen Verhängung und Teilvollstreckung des Ordnungsgeldes. • Zulässigkeit der Maßnahme: Nach § 178 Abs.1 GVG kann gegen eine bei der Verhandlung nicht beteiligte Person ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn diese sich ungebührlich verhält; Ungebühr liegt vor, wenn die sachliche Verhandlungsführung erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird. • Feststellung ungebührlichen Verhaltens: Aus den Protokollen ergibt sich wiederholtes, massives Stören der Verhandlung durch lautes und unbefugtes Wortergreifen, Beleiden der Vorsitzenden und Behinderung der Zeugenvernehmung, so dass der ordnungsgemäße Ablauf und die Wahrheitsfindung gefährdet waren. • Entpflichtung als Verteidiger: Das Verhalten rechtfertigte die Entziehung der Beiordnung nach §§ 143, 145 StPO, weil der Beschwerdeführer die Fortführung der Hauptverhandlung nachhaltig zu verhindern suchte. • Rechtliches Gehör: Eine nochmalige Anhörung vor Erlass des Ordnungsmittels war entbehrlich, weil Ungebühr und Entschluss zur weiteren Störung offensichtlich waren und eine Anhörung nur zu weiteren Ausfällen geführt hätte. • Vollstreckung und Teilvollstreckung: Nach § 179 GVG lag die Anordnung zur sofortigen Vollstreckung und gegebenenfalls zur Anwendung ersatzweiser Ordnungshaft im Ermessen der Vorsitzenden; die Weigerung des Betroffenen zu zahlen rechtfertigte den Vollzug. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Gerichte haben ihr Ermessen nicht verletzt; Höhe und Ersatzmaßnahme waren angesichts der Schwere und Hartnäckigkeit der Störungen angemessen. • Verfahrensrechtliche Nebenfragen: Die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers vor Verhängung des Ordnungsmittels und die Vorgehensweise bei der Vollstreckung lassen keine Rechtsfehler erkennen. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts B. wird kostenpflichtig verworfen. Das Amtsgericht hat zu Recht nach § 178 Abs.1 GVG ein Ordnungsgeld verhängt und die ersatzweise Ordnungshaft sowie deren Teilvollstreckung angeordnet, weil der Beschwerdeführer durch fortgesetzte und schwere Störungen den geordneten Ablauf der Hauptverhandlung gefährdet hat. Eine nochmalige Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erlass des Ordnungsmittels war nicht erforderlich, da die Fortsetzungsgefahr weiterer Entgleisungen evident war. Auch die Entpflichtung des Verteidigers war aus wichtigem Grund zulässig. Das Oberlandesgericht hält die Maßnahmen in Form und Umfang für verhältnismäßig; daher bleibt die Beschwerde in der Sache ohne Erfolg.