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Beschluss

2 Ws 54/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Ablösung des Pflichtverteidigers besteht nur bei endgültiger und nachhaltiger Erschütterung des Vertrauensverhältnisses aus Sicht eines verständigen Angeklagten. • Die bloße Unzufriedenheit mit dem Urteil oder allgemein gehaltene Vorwürfe genügen nicht zur Darlegung eines wichtigen Grundes für Entpflichtung des Pflichtverteidigers. • Ein Wechsel zu einer Wahlverteidigerin ist nur ausnahmsweise ohne Mehrkosten für die Staatskasse zulässig und setzt das Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers sowie das Ausschließen einer Doppelvergütung voraus. • Ein im Voraus erklärter Verzicht auf die Grundgebühr des Pflichtverteidigers gegenüber der Staatskasse ist unwirksam; Gebührenvereinbarungen unterhalb des RVG sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Entpflichtung des Pflichtverteidigers bei unsubstantiierter Vertrauenserschütterung • Ein Anspruch auf Ablösung des Pflichtverteidigers besteht nur bei endgültiger und nachhaltiger Erschütterung des Vertrauensverhältnisses aus Sicht eines verständigen Angeklagten. • Die bloße Unzufriedenheit mit dem Urteil oder allgemein gehaltene Vorwürfe genügen nicht zur Darlegung eines wichtigen Grundes für Entpflichtung des Pflichtverteidigers. • Ein Wechsel zu einer Wahlverteidigerin ist nur ausnahmsweise ohne Mehrkosten für die Staatskasse zulässig und setzt das Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers sowie das Ausschließen einer Doppelvergütung voraus. • Ein im Voraus erklärter Verzicht auf die Grundgebühr des Pflichtverteidigers gegenüber der Staatskasse ist unwirksam; Gebührenvereinbarungen unterhalb des RVG sind unzulässig. Der Beschwerdeführer wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin durch das Amtsgericht verurteilt. Nach Zustellung der Anklage war ihm Gelegenheit gegeben worden, einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zu benennen; das unterblieb. Rechtsanwalt C wurde als Pflichtverteidiger beigeordnet und vertrat den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Die vom Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwältin T beantragte die Entpflichtung von Rechtsanwalt C und ihre Beiordnung mit der Begründung zerstörten Vertrauens und ohne Mehrkosten für die Staatskasse. Das Landgericht lehnte die Beiordnung der Rechtsanwältin T ab; auch die Beschwerde blieb erfolglos. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Beschwerde. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 304 StPO zulässig, jedoch unbegründet. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 143 StPO führt die Bestellung eines Wahlverteidigers grundsätzlich zur Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung, nicht jedoch, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, den Pflichtverteidiger weiter tätig zu lassen; hier liegt ein derartiges Bedürfnis vor, weil die Beiordnung der Wahlverteidigerin bereits beantragt war und der Pflichtverteidiger nicht einstimmig entlastet wurde. • Begründungsanforderungen: Ein wichtiger Grund zur Entpflichtung setzt eine endgültige und nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses voraus; diese muss substantiiert und mit konkreten Tatsachen dargelegt werden. Allgemeine Vorwürfe und Unzufriedenheit mit dem Urteil genügen nicht. • Vorbringen des Beschwerdeführers: Die behaupteten Anhaltspunkte für eine Vertrauenszerstörung waren unspezifisch und nicht substantiiert; es wurde nicht dargelegt, weshalb die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden könne. • Kostenaspekte: Ein außerordentlicher Pflichtverteidigerwechsel ohne Mehrbelastung der Staatskasse setzt das Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers voraus. Ein vorab erklärter Verzicht auf die Grundgebühr gegenüber der Staatskasse ist unwirksam; das RVG schützt vor Gebührendumping, § 49b BRAO und §§ 52, 58 RVG sind zu beachten. • Schlussfolgerung: Weder sind die Voraussetzungen einer Entpflichtung noch die Voraussetzungen für einen kostenneutralen Wechsel zu einer anderen Pflichtverteidigerin erfüllt; daher besteht kein Anspruch auf Beiordnung der Rechtsanwältin T. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird als unbegründet verworfen; die Beiordnung der Wahlverteidigerin anstelle des bestehenden Pflichtverteidigers wird abgelehnt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt nicht die strengen Anforderungen an die Darlegung einer endgültigen und nachhaltigen Vertrauenszerstörung, die erforderlich wäre, um einen Pflichtverteidiger abzulösen. Zudem besteht kein nachgewiesenes Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers mit der Entpflichtung und es ist nicht dargelegt, dass der Staatskasse durch einen Wechsel keine Mehrkosten entstehen würden; ein vorab erklärter Gebührenverzicht ist rechtlich unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.