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Beschluss

4 WF 22/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, jedoch kann sie in der Sache zurückgewiesen werden, wenn die Erfolgsaussicht fehlt. • Entscheidungsreife des PKH-Antrags bemisst sich nach Vorlage der schlüssigen Begründung, der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Gelegenheit des Gegners zur Stellungnahme, nicht allein nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. • Eine pflichtwidrige Verzögerung des Gerichts ist Voraussetzung dafür, eine zwischen Entscheidungsreife und Entscheidung eingetretene Verschlechterung der Erfolgsprognose nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei entfallener Erfolgsaussicht durch Erledigung des Verfahrens • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, jedoch kann sie in der Sache zurückgewiesen werden, wenn die Erfolgsaussicht fehlt. • Entscheidungsreife des PKH-Antrags bemisst sich nach Vorlage der schlüssigen Begründung, der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Gelegenheit des Gegners zur Stellungnahme, nicht allein nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. • Eine pflichtwidrige Verzögerung des Gerichts ist Voraussetzung dafür, eine zwischen Entscheidungsreife und Entscheidung eingetretene Verschlechterung der Erfolgsprognose nicht zu berücksichtigen. Die Antragstellerin beantragte am 19.10.2007 eine einstweilige Anordnung und zeitgleich Prozesskostenhilfe für das dazugehörige Verfahren. Das Amtsgericht erklärte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht für nicht bewilligungsfähig. Am 22.10.2007 nahm der zuständige Familienrichter Kontakt zum Jugendamt auf, das eine Kindeswohlgefährdung verneinte. Die Antragstellerin teilte später mit, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung bereits am Nachmittag des 22.10.2007 erledigt gewesen sei. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die PKH-Ablehnung wurde beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. • Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht und damit zulässig, hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg. • Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung das zugrundeliegende Verfahren noch Erfolgsaussichten bot; hier war der Antrag auf einstweilige Anordnung spätestens am 22.10.2007 erledigt, sodass eine positive Erfolgsaussicht entfiel. • Entscheidungsreife des PKH-Antrags setzt voraus, dass die Partei den Antrag schlüssig begründet und ihre persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat und der Gegner gemäß § 118 Abs. 1 S.1 ZPO Gelegenheit zur Äußerung hatte; nicht der bloße Antragseingang ist maßgeblich. • Eine Verzögerung des Gerichts wäre nur dann relevant, wenn sie pflichtwidrig gewesen wäre und dadurch eine spätere Verschlechterung der Erfolgsaussicht entstanden wäre; hier lag keine pflichtwidrige Verzögerung vor, da der Richter gemäß § 12 FGG zur Amtsermittlung verpflichtet war und das Jugendamt um Stellungnahme bat. • Da das Verfahren jedenfalls spätestens am 22.10.2007 erledigt war, konnte keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr festgestellt werden, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt wurde. • Die Ablehnung erforderte keine Kostentscheidung nach § 127 Abs.4 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat die Prozesskostenhilfe zu Recht wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt, weil das Verfahren über die einstweilige Anordnung spätestens am 22.10.2007 erledigt war. Eine pflichtwidrige Verzögerung des Gerichts lag nicht vor; der Richter durfte und musste das Jugendamt anhören. Maßgeblich für die Beurteilung der Entscheidungsreife des PKH-Antrags ist die vollständige Begründung und Vorlage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Möglichkeit der Gegendarstellung gemäß § 118 Abs.1 ZPO. Die Beschwerde hat daher in der Sache keinen Erfolg, weshalb die zurückgewiesene PKH-Antrag blieb.