Urteil
5 U 65/05
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Krankentagegeldversicherung endet nicht allein deshalb wegen Eintritts von Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit nicht nachweisbar auf Dauer besteht.
• Arbeitsunfähigkeit ist auf den konkret ausgeübten Beruf abzustellen; eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene Unfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Krankentagegeld, sofern die Tätigkeit an sich weiterhin ausgeübt werden könnte.
• Bei psychischen Störungen kommt es auf die Prognose der Chronifizierung an; vorzeitige Feststellungen von Berufsunfähigkeit sind zu hinterfragen.
Entscheidungsgründe
Keine Beendigung der Krankentagegeldversicherung bei fehlender dauerhafter Berufsunfähigkeit • Eine Krankentagegeldversicherung endet nicht allein deshalb wegen Eintritts von Berufsunfähigkeit, wenn die Berufsunfähigkeit nicht nachweisbar auf Dauer besteht. • Arbeitsunfähigkeit ist auf den konkret ausgeübten Beruf abzustellen; eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene Unfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Krankentagegeld, sofern die Tätigkeit an sich weiterhin ausgeübt werden könnte. • Bei psychischen Störungen kommt es auf die Prognose der Chronifizierung an; vorzeitige Feststellungen von Berufsunfähigkeit sind zu hinterfragen. Die Klägerin, seit 1977 Gymnasiallehrerin für Chemie und Mathematik, erlitt 2002 einen Zusammenbruch und wurde wegen einer reaktiven depressiven Anpassungsstörung mit Somatisierungsneigung psychiatrisch behandelt. Sie war in der Folgezeit arbeitsunfähig und bezog Krankentagegeld von der Beklagten. Die Beklagte ließ die Klägerin untersuchen und verweigerte ab 05.08.2003 die Zahlung mit dem Hinweis auf eine Berufsunfähigkeit sowie unter Berufung auf § 15b AVB die Beendigung der Versicherung. Die Klägerin verlangte Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis fortbesteht, sowie Zahlung von Tagegeld für verschiedene Zeiträume. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin sei seit 05.05.2003 berufsunfähig. Die Klägerin berief und legte dar, sie sei spätestens ab Mitte Dezember 2004 wieder arbeitsfähig; die Beklagte verteidigte die Abweisung. Der Senat holte ein Gutachten ein und änderte das Urteil teilweise zugunsten der Klägerin ab: Die Versicherung ist nicht wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet, das begehrte Tagegeld steht ihr jedoch nicht zu. • Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin seit dem 05.05.2003 auf nicht absehbare Zeit berufsunfähig im ausgeübten Beruf ist; der Sachverständige stellte dar, dass die Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik nicht notwendigerweise chronifiziert und damit eine frühzeitige Prognose der Berufsunfähigkeit unzulässig war. • Die Krankheitsdiagnose (schwere depressive Anpassungsstörung mit Somatisierungsneigung) und die medizinisch notwendige psychiatrische Behandlung sind unstreitig und belegt; der Sachverständige befand jedoch, die Arbeitsfähigkeit habe unter Behandlung bis etwa Juni 2004 wieder eingesetzt und sei spätestens ab 15.12.2004 wiederhergestellt gewesen. • Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin war arbeitsplatzbezogen: Die Erkrankung wurde durch reales oder subjektiv wahrgenommenes Mobbing im Lehrerkollegium ausgelöst und unterhalten, sodass an einem konfliktfreien Arbeitsplatz die berufliche Tätigkeit grundsätzlich möglich gewesen wäre. • Nach den Versicherungsbedingungen (§ 1 Nr. 1 und Nr. 2 AVB) ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird; maßgeblich ist der konkret ausgeübte Beruf, nicht hingegen der konkrete Ort der Ausübung, sofern die Tätigkeit an sich weiter ausgeübt werden kann. • Folgernd wurde entschieden, dass eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene Unfähigkeit keine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung begründet und deshalb kein Tagegeldanspruch besteht. • Prozessrechtlich beruhen die Nebenentscheidungen auf §§ 92 Abs.2 Nr.1, 97 Abs.1, 101, 708 Nr.10, 711 ZPO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 543 Abs.2 Nr.1 ZPO). Der Senat stellte fest, dass die Krankentagegeldversicherung nicht wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet ist; die Klage wurde insoweit erfolgreich. Einen Anspruch auf die geltend gemachten Krankentagegelder hat die Klägerin jedoch nicht durchgesetzt, weil sie die bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum nicht bewiesen hat. Entscheidend war, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich arbeitsplatzbezogen war und die Klägerin an sich in ihrem Beruf einsetzbar gewesen wäre, wenn kein Mobbing am bisherigen Arbeitsplatz bestanden hätte. Damit besteht das Versicherungsverhältnis fort, aber ein Leistungsanspruch nach den AVB scheitert, weil die Voraussetzungen des Versicherungsfalls nicht vorlagen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.