Urteil
19 U 89/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen den Parteien bestand keine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über eine Provision von 9% für die Jahre 2000–2004.
• Ein Handelsvertreteranspruch nach § 87b Abs. 1 HGB bemisst sich nach der zu dem jeweiligen Zeitpunkt üblichen Provision am Ort der Niederlassung des Handelsvertreters.
• Soweit langjährige Praxis bestand, kann der Unternehmer ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Provisionshöhe gemäß § 315 BGB haben; dieses Bestimmungsrecht kann auch konkludent vereinbart und formlos ausgeübt werden.
• Die Senkung der allgemein gezahlten Provisionssätze ab 1999/2000 schließt einen Anspruch auf weiterhin 9% aus, wenn die Klägerin nicht nachweist, dass 9% in den Streitjahren weiterhin üblich waren.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf 9%-Provision bei fehlender Vereinbarung und marktweiter Provisionssenkung • Zwischen den Parteien bestand keine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über eine Provision von 9% für die Jahre 2000–2004. • Ein Handelsvertreteranspruch nach § 87b Abs. 1 HGB bemisst sich nach der zu dem jeweiligen Zeitpunkt üblichen Provision am Ort der Niederlassung des Handelsvertreters. • Soweit langjährige Praxis bestand, kann der Unternehmer ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Provisionshöhe gemäß § 315 BGB haben; dieses Bestimmungsrecht kann auch konkludent vereinbart und formlos ausgeübt werden. • Die Senkung der allgemein gezahlten Provisionssätze ab 1999/2000 schließt einen Anspruch auf weiterhin 9% aus, wenn die Klägerin nicht nachweist, dass 9% in den Streitjahren weiterhin üblich waren. Die Klägerin (ein Reisebüro) fordert von der Beklagten (eine Fluggesellschaft) Nachzahlung von Provisionen in Höhe von 9% für vermittelte Flugreisen in den Jahren 2000–2004. Die Klägerin behauptet, 9% seien historisch üblich gewesen und eine Änderung der Provisionshöhe nicht wirksam vereinbart worden; Buchungen erfolgten ausschließlich über computergestützte Masken, auf die sie keinen Einfluss habe. Die Beklagte behauptet, ab 1999/2000 hätten nahezu alle Fluggesellschaften ihre Provisionssätze abgesenkt und sie habe die Sätze in den Buchungsmasken vorgegeben; es habe keine Vereinbarung über eine dauerhafte Zahlung von 9% gegeben. Das Landgericht hatte der Klage nicht im vollen Umfang stattgegeben; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. Streitig war insbesondere, ob sich aus früherer Praxis oder nach § 87b Abs. 1 HGB ein Anspruch auf 9% ergibt und ob die Beklagte ein Bestimmungsrecht über die Provision ausüben konnte. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, aber in der Sache unbegründet. • Fehlende Vereinbarung: Die Klägerin hat weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Vereinbarung über eine Provision von 9% für die Streitzeit substantiiert dargetan; frühere Zahlungen allein genügen nicht, um eine künftige Provisionsfestlegung anzunehmen. • § 87b Abs. 1 HGB: Dieser Anspruch bemisst sich nach der zum jeweiligen Zeitpunkt üblichen Provision am Ort der Niederlassung des Handelsvertreters; die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass 9% in den Jahren 2000–2004 weiterhin üblich waren. • Marktänderung: Es steht fest, dass ab der Jahreswende 1999/2000 fast alle Fluggesellschaften ihre Provisionssätze erheblich abgesenkt haben; daher ist für die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nur noch der dann übliche Satz geschuldet. • Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB): Selbst bei einer stillschweigenden früheren Übung steht der Beklagten ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Provisionshöhe zu, weil die Provisionen von der Fluggesellschaft vorgegeben wurden und das Reisebüro keinen Einfluss hatte; dieses Recht kann konkludent und formlos, etwa durch Angabe des Satzes in der Buchungsmaske, ausgeübt werden. • Formfreiheit: Der einschlägige IATA-Vertrag und die Praxis lassen Änderungen der Provisionshöhe ohne besondere Form zu; die Klägerin hat keine Unbilligkeit der Bestimmung dargelegt. • Keine Relevanz der Kündigungsfrage: Da bereits kein Anspruch auf 9% besteht beziehungsweise ein Bestimmungsrecht der Beklagten vorliegt, kommt der Frage einer Kündigung keine entscheidende Bedeutung zu. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von 9% für die Jahre 2000–2004. Entscheidungsgrund ist das Fehlen einer rechtsgeschäftlichen oder schlüssigen Vereinbarung über diesen Provisionssatz und die festgestellte marktweite Senkung der üblichen Provisionen ab 1999/2000. Zudem steht der Beklagten ein Bestimmungsrecht nach § 315 BGB zu, wonach sie die Provisionshöhe vorgeben konnte; dies rechtfertigt die in den Buchungsdaten ausgewiesenen niedrigeren Sätze. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.