Beschluss
2 W 80/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht kann nicht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen werden, der das erkennende Gericht offen widersprechen will.
• Ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 5 BGB setzt eine Beeinträchtigung der Familienehre voraus; bei nahezu fehlenden Beziehungen zwischen Erblasser und Abkömmling ist dies in der Regel nicht gegeben.
• Bei beabsichtigter Stufenklage ist Prozesskostenhilfe nicht nur für die erste Stufe zu versagen; die Entscheidung kann für alle Stufen unter Vorbehalt erfolgen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.
• Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte die Aufnahme eines notariellen Bestandsverzeichnisses und die Ermittlung des Wertes bestimmter Nachlassgegenstände durch Sachverständige verlangen, sofern die Voraussetzungen hinreichend dargetan sind.
• Ein unbestimmter Antrag auf Wertermittlung "aller" Nachlassgegenstände genügt nicht den Anforderungen an Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe bei Stufenklage auf Pflichtteilsansprüche • Zur Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht kann nicht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen werden, der das erkennende Gericht offen widersprechen will. • Ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 5 BGB setzt eine Beeinträchtigung der Familienehre voraus; bei nahezu fehlenden Beziehungen zwischen Erblasser und Abkömmling ist dies in der Regel nicht gegeben. • Bei beabsichtigter Stufenklage ist Prozesskostenhilfe nicht nur für die erste Stufe zu versagen; die Entscheidung kann für alle Stufen unter Vorbehalt erfolgen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. • Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte die Aufnahme eines notariellen Bestandsverzeichnisses und die Ermittlung des Wertes bestimmter Nachlassgegenstände durch Sachverständige verlangen, sofern die Voraussetzungen hinreichend dargetan sind. • Ein unbestimmter Antrag auf Wertermittlung "aller" Nachlassgegenstände genügt nicht den Anforderungen an Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und ist unbegründet. Die Antragstellerin ist nichteheliche Tochter des 2006 verstorbenen Erblassers; dessen Ehefrau ist Antragsgegnerin und Alleinerbin geworden. Durch notarielle Verträge war der Sohn des Ehepaars als Erbe des Überlebenden eingesetzt; der Erblasser entzog der Antragstellerin per Ergänzungsvertrag den Pflichtteil wegen angeblich ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel, insbesondere wegen einer Tötung in 1993. Die Antragstellerin wurde zwischenzeitlich wegen der Tötung rechtskräftig verurteilt und begehrt nun mit einer Stufenklage Auskunft über den Nachlass sowie Durchsetzung ihres Pflichtteils und Ergänzungsanspruchs; sie beantragte Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Bonn verweigerte PKH mit der Begründung, der Pflichtteil sei wirksam entzogen und damit die Klage aussichtslos. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein; das OLG überprüfte die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klageanträge. • Verfahrensrecht: Die sofortige Beschwerde war statthaft und fristgerecht (§ 127 ZPO). • Erfolgsaussicht: Die Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht durch das Landgericht kann nicht gestützt werden, soweit es sich auf die Auffassung stützt, einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht folgen zu wollen. Das darf allein PKH-Verweigerung nicht begründen. • Pflichtteilsberechtigung: Grundsätzlich besteht Pflichtteilsanspruch nach § 2303 Abs.1 BGB; ein Entziehungsgrund nach § 2333 Nr.5 BGB kommt in Betracht, aber die Belastbarkeit dieses Grundes hängt von der Beeinträchtigung der Familienehre ab. • Beweis- und Darlegungslast: Für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes trägt der Erbe die Darlegungs- und Beweislast (§ 2336 Abs.3 BGB). Pauschale Hinweise auf Nähe des Lebenswandels genügen nicht. • BGH-Rechtsprechung: Die Entscheidung des BGH, wonach bei nahezu fehlenden Beziehungen zum nichtehelichen Abkömmling kein Pflichtteilsentzug nach § 2333 Nr.5 BGB in Betracht kommt, schützt die Erfolgsaussicht der Antragstellerin; bloße Bedenken gegen diese Rechtsprechung rechtfertigen keine PKH-Verweigerung. • Stufenklage und PKH: Bei einer Stufenklage kann PKH für alle Stufen gewährt werden, vorbehaltlich Konkretisierung und Erfolgskontrolle; daher ist PKH nicht auf die Auskunftsstufe zu beschränken. • Auskunftsanspruch und Wertermittlung: Der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses (§ 2314 Abs.1 S.3 BGB) und auf Wertermittlung (§ 2314 Abs.1 S.2 BGB) besteht für konkret bezeichnete Nachlassgegenstände; pauschale Anträge auf Gutachten über "alle" Nachlassgegenstände sind unbestimmt und unbegründet (§ 253 Abs.2 Nr.1 ZPO). • Konkrete Anträge: Die beantragten Auskunfts- und Wertermittlungsanträge zu bestimmten Grundstücken (namentlich P-Straße 74 und weitere Flächen) haben hinreichende Erfolgsaussicht; Anträge zu nicht hinreichend dargelegten Gegenständen (z. B. Betriebsgrundstück und Betrieb) nicht. • Verweisung: Da wirtschaftliche Verhältnisse der Antragstellerin nicht abschließend geprüft sind, hat das OLG insoweit an das Landgericht zurückverwiesen und angewiesen, PKH unter Berücksichtigung der genannten Maßgaben neu zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde ist überwiegend erfolgreich. Das OLG hebt den PKH-versagenden Beschluss in Teilbereichen auf und verweist die Sache an das Landgericht Bonn zurück mit der Anweisung, Prozesskostenhilfe zu gewähren für die beantragten Auskunfts- und bestimmten Wertermittlungsanträge (u. a. für die genannten Grundstücke), da die Antragstellerin nicht bereits dem Grunde nach unwiderlegbar pflichtteilsberechtigt ausgeschlossen ist und ihre Klageanträge hinreichende Erfolgsaussicht haben. Soweit die Antragstellerin unbestimmte oder nicht schlüssig dargelegte Wertermittlungsanträge für weitere Nachlassgegenstände stellt, bleibt die Versagung der PKH in diesen Punkten bestehen. Das Landgericht soll unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht der einzelnen Stufen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin abschließend über PKH entscheiden; die Beschwerde ist insoweit zurückzuweisen.