Urteil
18 U 3/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann im einstweiligen Rechtsschutz untersagt werden, wenn der der Abberufung zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss nicht wirksam ist.
• Beschlüsse der Hauptversammlung sind nichtig, wenn die formerforderliche Niederschrift nach § 130 Abs. 1 AktG nicht ordnungsgemäß erstellt und unterzeichnet wurde.
• § 84 Abs. 3 S. 4 AktG steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, wenn im Eilverfahren festgestellt werden kann, dass es an einer wirksamen Beschlussfassung fehlt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen rechtsunwirksamen Widerruf der Vorstandsbestellung • Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann im einstweiligen Rechtsschutz untersagt werden, wenn der der Abberufung zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss nicht wirksam ist. • Beschlüsse der Hauptversammlung sind nichtig, wenn die formerforderliche Niederschrift nach § 130 Abs. 1 AktG nicht ordnungsgemäß erstellt und unterzeichnet wurde. • § 84 Abs. 3 S. 4 AktG steht dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, wenn im Eilverfahren festgestellt werden kann, dass es an einer wirksamen Beschlussfassung fehlt. Der Antragsteller war Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, deren Alleinaktionär die G Holding AG ist. Infolge innerer Streitigkeiten berief eine Hauptversammlung am 26.11.2007 den Aufsichtsratsvorsitzenden ab und wählte neue Aufsichtsratsmitglieder; der Antragsteller verlor offenbar das Vertrauen der Gesellschaft. Am 29.11.2007 beschloss der neu gebildete Aufsichtsrat den Widerruf der Bestellung des Antragstellers zum Vorstand; daraufhin wurde ihm Hausverbot erteilt. Der Antragsteller hielt Widerruf und Hausverbot für rechtswidrig und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Landgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Berufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Wirksamkeit der Hauptversammlungs- und Aufsichtsratsbeschlüsse und die Frage, ob § 84 Abs. 3 S. 4 AktG den Erlass einer einstweiligen Verfügung ausschließt. • Der Widerruf der Vorstandsbestellung vom 29.11.2007 ist nicht wirksam, weil der Aufsichtsrat an diesem Tag nicht ordnungsgemäß bestellt war und somit kein wirksamer Beschluss vorliegt. • Die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 26.11.2007 sind gemäß § 241 Nr. 2 AktG nichtig, weil die Niederschrift nicht den Formerfordernissen des § 130 Abs. 1 AktG entsprach; sie wurde nicht notariell beurkundet und nicht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben. • Zur Auslegung von § 130 Abs. 1 AktG: Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften soll die Niederschrift in der Regel vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet werden; eine Unterzeichnung durch andere Personen genügte hier nicht. • Die Argumentation, der Alleinaktionär trete bei Ein-Personen-AG an die Stelle des Aufsichtsratsvorsitzenden, kann wegen Satzungsregelung und konkreter Umstände nicht angewandt werden; die Satzung bestimmte, dass der Aufsichtsratsvorsitzende die Hauptversammlung zu leiten hat. • § 84 Abs. 3 S. 4 AktG verbietet nicht generell den einstweiligen Rechtsschutz, wenn im Eilverfahren festgestellt werden kann, dass es an einer wirksamen Beschlussfassung fehlt; daher durfte die einstweilige Verfügung ergehen. • Als Folge ist dem Antragsteller auch der freie Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren, weil er weiterhin als Vorstandsmitglied zu behandeln ist. • Der Verfügungsgrund ist gegeben, weil bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht binnen kurzer Zeit gerechnet werden kann; eine Wiedereröffnung der Verhandlung war nicht erforderlich. Die Berufung des Antragstellers war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller untersagt, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Vorstandsmitglied nicht behandelt zu werden und ihm den Zugang zu den Geschäftsräumen zu verwehren. Begründet wurde dies mit der fehlenden Wirksamkeit der Beschlüsse vom 26.11.2007 und 29.11.2007, insbesondere mangels ordnungsgemäßer Niederschrift der Hauptversammlung und fehlender Legitimation der Aufsichtsratsmitglieder. § 84 Abs. 3 S. 4 AktG steht dem nicht entgegen, weil im Eilverfahren die Nichtigkeit der Beschlussfassung festgestellt werden kann. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; die angewandten Rechtsgrundlagen wurden maßgeblich in den Erwägungen berücksichtigt.