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Beschluss

4 UF 119/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gemeinsame elterliche Sorge bleibt grundsätzlich bestehen, sofern die Zerstrittenheit der Eltern das Kindeswohl nicht unweigerlich gefährdet. • Teilweiser Entzug der Personensorge ist zulässig, wenn Eltern trotz dringender Notwendigkeit nicht in der Lage sind, eine dringend erforderliche sozialpädagogische oder psychotherapeutische Behandlung des Kindes sicherzustellen (§§ 1666, 1666a BGB). • Das Jugendamt kann als Ergänzungspfleger eingesetzt werden, um die Durchführung von SPFH-Maßnahmen und psychotherapeutischer Gesundheitsfürsorge durchzusetzen. • Bei verschiedenen Auswirkungen auf mehrere Kinder ist eine differenzierte Regelung möglich: Maßnahmen können für ein Kind angeordnet werden, wenn bei dem anderen solche Maßnahmen nicht erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Entzug der Personensorge wegen notwendiger SPFH und Psychotherapie (Kind P) • Gemeinsame elterliche Sorge bleibt grundsätzlich bestehen, sofern die Zerstrittenheit der Eltern das Kindeswohl nicht unweigerlich gefährdet. • Teilweiser Entzug der Personensorge ist zulässig, wenn Eltern trotz dringender Notwendigkeit nicht in der Lage sind, eine dringend erforderliche sozialpädagogische oder psychotherapeutische Behandlung des Kindes sicherzustellen (§§ 1666, 1666a BGB). • Das Jugendamt kann als Ergänzungspfleger eingesetzt werden, um die Durchführung von SPFH-Maßnahmen und psychotherapeutischer Gesundheitsfürsorge durchzusetzen. • Bei verschiedenen Auswirkungen auf mehrere Kinder ist eine differenzierte Regelung möglich: Maßnahmen können für ein Kind angeordnet werden, wenn bei dem anderen solche Maßnahmen nicht erforderlich sind. Die geschiedenen Eltern streiten um Ausübung des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Kinder P und T. Sachverständigengutachten ergab, dass ein Wechselmodell dem Kindeswohl insgesamt am besten dient; beide Eltern lieben ihre Kinder, sind aber in Erziehungsfragen zerstritten. Der Vater zeigt ein starres Erziehungsverhalten und bindet die Kinder stark an sich, wodurch insbesondere bei Sohn P eine Entfremdung von der Mutter und erhebliche soziale und psychische Defizite entstanden sind. P verweigert dringend empfohlene psychotherapeutische Behandlung und sozialpädagogische Hilfen, die die Eltern bislang nicht durchsetzen konnten. Bei Sohn T besteht keine derartige Problematik; er nimmt an therapeutischen Maßnahmen teil. Das Familiengericht hatte gemeinsame Sorge geregelt; das OLG bestätigt dies im Wesentlichen, ändert jedoch den Beschluss dahingehend ab, dass für P die Personensorge hinsichtlich SPFH und psychotherapeutischer Gesundheitsfürsorge dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen wird. • Rechtliche Ausgangslage: Eltern haben primäre Erziehungsverantwortung nach Art.6 GG; staatliches Wächteramt greift bei objektiver Kindeswohlgefährdung ein; §§ 1666, 1666a BGB erlauben als letztes Mittel teilweisen Entzug der Personensorge. • Gemeinsame Sorge: Alleinige Zerstrittenheit der Eltern rechtfertigt nicht automatisch Entzug der gemeinsamen Sorge; konkrete Prüfung erforderlich, ob gemeinsame Sorge dem Kindeswohl noch gerecht wird. • Feststellungen zum Kindeswohl: Gutachten und mündliche Verhandlung zeigen bei P erhebliche psychische und soziale Probleme sowie eine durch den Vater geförderte Entfremdung von der Mutter; die Eltern konnten P nicht zur Teilnahme an Therapie verpflichten. • Differenzierte Maßnahme: Da T an Maßnahmen teilnimmt und keine vergleichbare Gefährdung zeigt, sind Eingriffe nur für P erforderlich. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Mildere Mittel wurden ergebnislos ausgeschöpft; nur durch ergänzungspflegerische Maßnahmen des Jugendamts ist die notwendige Durchführung von SPFH und Psychotherapie für P gewährleistet. • Übertragung der Personensorge: Gemäß §§ 1666, 1666a BGB war es verhältnismäßig, die Personensorge der Eltern insoweit zu entziehen und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger zu übertragen, gegeben die Gefahr weiterer Entwicklungsstörungen bei P. Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen; die gemeinsame elterliche Sorge bleibt grundsätzlich bestehen. Für das Kind P wird jedoch das elterliche Personensorgerecht insoweit entzogen, als es die Durchführung sozialpädagogischer Familienhilfe und die psychotherapeutische Gesundheitsfürsorge betrifft; diese Befugnisse werden dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. Diese Maßnahme ist erforderlich und verhältnismäßig, weil die Eltern trotz Diagnosen und Empfehlungen nicht in der Lage waren, P zur notwendigen Behandlung zu bewegen und dadurch weitere gesundheitliche und soziale Schäden drohen. Für das Kind T sind keine Eingriffe nach §§ 1666, 1666a BGB erforderlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.