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Beschluss

2 Ws 136/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Überschreitung der ursprünglich angeordneten Sperrfrist rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. • Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung i.S.v. § 69 Abs. 1 StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung; das Berufungs- oder Revisionsverfahren kann daher zu einer längeren Wirksamkeit der vorläufigen Maßregel führen. • Vorliegen von einschlägigen Vorstrafen, hoher gemessener Blutalkoholwert und fehlende Anhaltspunkte für Maßnahmen des Angeklagten gegen erneute Trunkenheitsfahrten können die Beibehaltung der vorläufigen Entziehung rechtfertigen. • Nur außergewöhnliche Verfahrensverzögerungen oder grobe Pflichtverletzungen rechtfertigen aus Gründen des Vertrauensschutzes die Aufhebung der vorläufigen Maßregel.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt trotz Ablauf der Sperrfrist regelmäßig bestehen • Die bloße Überschreitung der ursprünglich angeordneten Sperrfrist rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO. • Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung i.S.v. § 69 Abs. 1 StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung; das Berufungs- oder Revisionsverfahren kann daher zu einer längeren Wirksamkeit der vorläufigen Maßregel führen. • Vorliegen von einschlägigen Vorstrafen, hoher gemessener Blutalkoholwert und fehlende Anhaltspunkte für Maßnahmen des Angeklagten gegen erneute Trunkenheitsfahrten können die Beibehaltung der vorläufigen Entziehung rechtfertigen. • Nur außergewöhnliche Verfahrensverzögerungen oder grobe Pflichtverletzungen rechtfertigen aus Gründen des Vertrauensschutzes die Aufhebung der vorläufigen Maßregel. Der Angeklagte wurde nach einer Trunkenheitsfahrt mit mittlerem Blutalkoholwert von 2,55 ‰ vom Amtsgericht verurteilt; zugleich ordnete das Amtsgericht eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO an. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein; das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab. Auf Revision wurde die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Angeklagte beantragte, die vorläufige Entziehung zum Zeitpunkt des Ablaufs der ursprünglich vom Landgericht angeordneten Sperrfrist aufzuheben. Das Landgericht wies den Antrag ab; hiergegen wandte sich der Angeklagte mit Beschwerde. Das OLG Köln hat die Beschwerde als unbegründet verworfen. • Rechtsgrundlage ist § 111a StPO; die vorläufige Anordnung ist nach Abs. 2 aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder die Eignungsfeststellung in der Hauptverhandlung nicht mehr wahrscheinlich erscheint. • Der bloße Ablauf der ursprünglich angeordneten Sperrfrist bedeutet nicht automatisch, dass die Eignung wiederhergestellt ist; die Verwaltungsbehörde entscheidet über die Neuerteilung und kann Eignungs- oder MPU-Gutachten nach FeV verlangen (§§ 11 ff., 13, 14 FeV). • Für die Beurteilung der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich; deshalb kann ein Berufungsverfahren zu einer längeren Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßregel führen. • Im vorliegenden Fall sprechen einschlägige Vorstrafen, der hohe Blutalkoholwert von 2,55 ‰ und das Fehlen glaubhafter Anhaltspunkte für Besserungsmaßnahmen des Angeklagten gegen die Annahme, der Grund für die vorläufige Entziehung sei entfallen. • Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots oder ein Vertrauensschutz des Betroffenen rechtfertigt die Aufhebung nur in Ausnahmefällen bei groben Verfahrensverzögerungen; hier liegen solche Ausnahmegründe nicht vor. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Die Beschwerde des Angeklagten wird verworfen; die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Das OLG hält den bloßen Ablauf der ursprünglich angeordneten Sperrfrist nicht für ausreichend, da die Eignung des Angeklagten weiterhin fraglich ist und die Verwaltungsbehörde über eine Neuerteilung entscheiden kann. Angesichts der Vorstrafen, des hohen Blutalkoholwerts und fehlender glaubhafter Nachweise von Gegenmaßnahmen ist die Fortdauer der Maßregel verhältnismäßig. Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.