Beschluss
51 Zs 803/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zum Berechtigtenkreis nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört nur, wer Verletzter der zur Anzeige gebrachten Straftat ist.
• Der Verletztenbegriff ist weit auszulegen; betroffen sind Personen, die durch die behauptete Straftat unmittelbar in ihren Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt werden.
• Ein allgemeines Interesse an der Strafverfolgung, etwa als Chefredakteur oder wegen publizistischer Betroffenheit, begründet keine Befugnis zur Antragstellung nach § 172 Abs. 2 StPO.
• Bei Anzeigen wegen Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB) ist darzulegen, welches individuelle Recht oder Rechtsgut konkret verletzt worden sein soll.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags bei fehlender Verletztenstellung • Zum Berechtigtenkreis nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gehört nur, wer Verletzter der zur Anzeige gebrachten Straftat ist. • Der Verletztenbegriff ist weit auszulegen; betroffen sind Personen, die durch die behauptete Straftat unmittelbar in ihren Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt werden. • Ein allgemeines Interesse an der Strafverfolgung, etwa als Chefredakteur oder wegen publizistischer Betroffenheit, begründet keine Befugnis zur Antragstellung nach § 172 Abs. 2 StPO. • Bei Anzeigen wegen Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB) ist darzulegen, welches individuelle Recht oder Rechtsgut konkret verletzt worden sein soll. Der Antragsteller erstattete Strafanzeige wegen des Verdachts der Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c StGB) gegen Mitarbeiter einer Behörde. Er leitete die Anzeige in seiner Funktion als Chefredakteur einer Zeitschrift. Mit einem Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO begehrte er eine gerichtliche Entscheidung über die Einstellung bzw. Fortführung des Verfahrens. Aus dem Antrag ging nicht hervor, dass der Anzeigenerstatter durch die behaupteten Taten konkret in seinen Rechten oder Rechtsgütern beeinträchtigt worden sei. Das Gericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit des Antrags nach den Voraussetzungen des § 172 StPO. Es betrachtete insbesondere, ob der Antragsteller als "Verletzter" i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO anzusehen sei. • Zulässigkeit: Nach § 172 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 StPO ist zur Antragstellung auf gerichtliche Entscheidung nur berechtigt, wer Verletzter der zur Anzeige gebrachten Straftat ist; der Antragsteller muss dies darlegen und begründen. • Begriff des Verletzten: Verletzter ist jede natürliche oder juristische Person, die durch die behauptete Straftat unmittelbar in ihren Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen betroffen ist; der Begriff ist weit auszulegen, umfasst aber nicht bloß allgemein Betroffene. • Rechtsgut der Normen: § 202c StGB stellt die Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten unter Strafe; die einschlägigen Normen (§§ 202a, 202b, 202c StGB) schützen den berechtigten Inhaber der Daten und gewähren Individualrechtsschutz. • Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt: Der Antrag enthält keine konkreten Angaben, wie der Antragsteller als einzelner in seiner Rechtssphäre durch Handlungen der beschuldigten Mitarbeiter verletzt worden sei. Seine Funktion als Chefredakteur und ein daraus resultierendes allgemeines Interesse an Strafverfolgung begründen keine Verletztenstellung nach § 172 StPO. • Folge: Mangels Darlegung einer Verletztenstellung ist der Antrag unzulässig und daher zurückzuweisen; aus dem Ergebnis folgt, dass über Kosten nach § 177 StPO nicht zu entscheiden ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er als "Verletzter" i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO durch die behauptete Straftat in seinen Rechten oder Rechtsgütern konkret betroffen ist. § 202c StGB und die zugehörigen Vorschriften (insbesondere §§ 202a, 202b StGB) schützen den berechtigten Inhaber der ausgespähten oder abgefangenen Daten; ein allgemeines Interesse an der Strafverfolgung, etwa aufgrund der Funktion als Chefredakteur, reicht nicht aus, um die Befugnis zur Antragstellung zu begründen. Mangels Verletztenstellung ist der Klageerzwingungsantrag unzulässig und daher zu verwerfen. Eine kostenrechtliche Entscheidung wurde nicht getroffen, da die Verwerfung allein auf Zulässigkeitsgründen beruht.