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Beschluss

17 W 57/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bewilligung von Beratungshilfe steht dem Anwalt gegenüber dem Mandanten nur die Beratungshilfevergütung zu; eine weitergehende Geschäftsgebühr entsteht nicht und ist daher im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzurechnen. • Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG scheidet aus, wenn die Verfahrensbevollmächtigte wegen der Bedürftigkeit der Partei Beratungshilfe in Anspruch nehmen konnte oder tatsächlich in Anspruch genommen wurde. • Die Nichtberechnung einer Geschäftsgebühr durch den Anwalt wegen der Armut des Mandanten ist zulässig und verstößt nicht gegen § 49b BRAO. • Für die Anrechnung einer "fiktiven" Geschäftsgebühr aus Beratungshilfefällen kommt nur die feste Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Betracht; sonstige Ansprüche sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht durchsetzbar. • Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung für die Handhabung der Anrechnung von Geschäftsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Beratungshilfe verhindert Anrechnung allgemeiner Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr • Bei Bewilligung von Beratungshilfe steht dem Anwalt gegenüber dem Mandanten nur die Beratungshilfevergütung zu; eine weitergehende Geschäftsgebühr entsteht nicht und ist daher im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzurechnen. • Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG scheidet aus, wenn die Verfahrensbevollmächtigte wegen der Bedürftigkeit der Partei Beratungshilfe in Anspruch nehmen konnte oder tatsächlich in Anspruch genommen wurde. • Die Nichtberechnung einer Geschäftsgebühr durch den Anwalt wegen der Armut des Mandanten ist zulässig und verstößt nicht gegen § 49b BRAO. • Für die Anrechnung einer "fiktiven" Geschäftsgebühr aus Beratungshilfefällen kommt nur die feste Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Betracht; sonstige Ansprüche sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht durchsetzbar. • Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung für die Handhabung der Anrechnung von Geschäftsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren; die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gerechtfertigt. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin wegen des Verkaufs von Spielscheinen an Minderjährige; beide Parteien erklärten das Verfahren für erledigt. Die Antragsgegnerin erhielt vor dem Landgericht Prozesskostenhilfe und ihre Anwältin beantragte Kostenfestsetzung mit Verfahrens- und Terminsgebühr sowie Auslagen in Höhe von insgesamt 1.915 EUR. Der Rechtspfleger setzte außergerichtliche Kosten an und zog die ausgezahlte PKH-Vergütung ab. Die Antragstellerin rügte, die Verfahrensgebühr sei um eine 0,65-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 30.000 EUR zu kürzen; sie berief sich auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Die Antragsgegnerin und ihre Anwältin hielten dem entgegen, wegen der Bedürftigkeit sei Beratungshilfe einschlägig, weshalb keine Geschäftsgebühr gegenüber der Mandantin entstanden bzw. geltend gemacht worden sei. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach §§ 11 RpflG, 104 Abs. 3, 567 ZPO statthaft; in der Sache ergab sich nur teilweiser Erfolg. • Keine Anrechnung der allgemeinen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG: Zwar fragt der BGH nur nach dem Entstehen einer Geschäftsgebühr, jedoch greifen die speziellen Regelungen der Beratungshilfe vor. Diese verdrängen die allgemeine Geschäftsgebühr, weil der Anwalt im Beratungshilfe-Fall nur die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung und die geringe Schutzgebühr nach Nr. 2500 VV erhält. • Keine materiell-rechtliche Erstattungsgrundlage gegenüber der Mandantin: Durch § 44 RVG ist der Vergütungsanspruch des Anwalts bei Beratungshilfe auf die staatliche Vergütung und die Schutzgebühr beschränkt; ein weitergehender Zahlungsanspruch gegen den Mandanten entsteht nicht, selbst wenn kein Berechtigungsschein vorgelegt wurde. • Fiktive Anrechnung nur in Höhe der Beratungshilfe-Festgebühr: Bei möglicher Bewilligung von Beratungshilfe kann allenfalls die Festgebühr nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 70 EUR als fiktive Anrechnung berücksichtigt werden; eine darüber hinausgehende Anrechnung der allgemeinen Geschäftsgebühr scheidet aus. • Kein Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten: Das Unterlassen der Berechnung einer Geschäftsgebühr wegen Bedürftigkeit des Mandanten verstößt nicht gegen § 49b BRAO, da das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. • Rechtsbeschwerdezulassung: Die Frage der Anrechnung von Geschäftsgebühren in Fällen von Beratungshilfe ist von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf höchstrichterlicher Klärung. Der Beschluss des Rechtspflegers wurde insoweit abgeändert, dass der Erstattungsanspruch der Antragstellerin auf 975,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. Begründet ist dies damit, dass wegen der Möglichkeit bzw. Inanspruchnahme von Beratungshilfe gegenüber der Antragsgegnerin keine erstattungsfähige allgemeine Geschäftsgebühr entstanden ist und daher nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen war; lediglich die fiktive Beratungshilfe-Geschäftsgebühr ist zu berücksichtigen. Folge ist die Kürzung des ursprünglich angemeldeten Erstattungsbetrags auf 975,00 EUR, weil die PKH-Vergütung und die anzurechnende Beratungshilfe-Festgebühr abzuziehen waren.