Beschluss
20 U 231/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Angaben in einem Schadensprotokoll können die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten betreffen, wenn dies ausdrücklich formuliert ist.
• Ein Anspruch aus § 280 oder § 823 BGB scheidet aus, wenn die behauptete Deckungszusage der Gegenpartei substanziiert nicht vorgetragen ist.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung unbegründeter Berufung wegen falscher Angaben im Schadensprotokoll • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. • Angaben in einem Schadensprotokoll können die Vermögensverhältnisse beider Ehegatten betreffen, wenn dies ausdrücklich formuliert ist. • Ein Anspruch aus § 280 oder § 823 BGB scheidet aus, wenn die behauptete Deckungszusage der Gegenpartei substanziiert nicht vorgetragen ist. Die Klägerin wandte sich gegen ein Urteil des Landgerichts und berief sich auf Ansprüche gegen die Beklagte nach angeblicher fehlerhafter Regulierung. Streitgegenstand war unter anderem die Aussage im Schadensprotokoll vom 26.06.2006, wonach "unsere finanziellen Verhältnisse" als geordnet bezeichnet wurden. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse an wahrheitsgemäßen Angaben auch zu den Vermögensverhältnissen des Ehemannes der Klägerin, des Zeugen H., der eine langjährige Haftstrafe zu erwarten hatte und eine eidesstattliche Versicherung zu seinen Verhältnissen abgegeben hatte. Das Landgericht hatte zugunsten der Beklagten entschieden; die Klägerin rügte dies mit der Berufung und behauptete unter anderem eine Deckungszusage der Regulierer gegenüber Handwerkern. Das Oberlandesgericht prüfte die Erfolgsaussichten der Berufung und berief sich auf einen vorherigen Hinweisbeschluss. Die Klägerin konnte die behauptete Deckungszusage nicht substantiiert darlegen. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unbegründet und daher zurückzuweisen, da sie nach Ausspruch des Senats keine Aussicht auf Erfolg hatte. • Die Angaben im Schadensprotokoll vom 26.06.2006 waren objektiv falsch und betrafen, aufgrund der Formulierung "unsere finanziellen Verhältnisse", die Vermögenslage beider Ehegatten; angesichts der bevorstehenden Haft des Ehemannes entsprach dies nicht der Wahrheit. • Ein Anspruch der Klägerin aus § 280 BGB oder § 823 BGB kam nicht in Betracht, weil der Vortrag zur behaupteten Deckungszusage der Regulierer gegenüber Handwerkern unsubstantiiert und ohne ausreichende Darlegung war. • Die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO war auch aus formellen Gründen zulässig: Es lag ein Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung vor, dessen Entscheidung keiner Urteilserhebung bedurfte. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde mit 70.344,32 € angegeben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde zurückgewiesen. Begründung: Die Berufung ist offensichtlich aussichtslos, da die im Schadensprotokoll gemachten Angaben objektiv falsch waren und die Klägerin die von ihr behauptete Deckungszusage nicht substantiiert vorgetragen hat. Es bestand ein berechtigtes Interesse der Beklagten an wahren Angaben auch zu den Vermögensverhältnissen des Ehemannes. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für die Zurückweisung durch Beschluss waren erfüllt, weil keine grundsätzliche Rechtsfrage vorlag. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.