Beschluss
4 WF 68/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist hinreichende Erfolgsaussicht erforderlich.
• Krankheit allein begründet keinen Unterhaltsmehrbedarf; dieser ist konkret darzulegen und zu belegen.
• Bei fehlendem konkreten Vortrag zur Höhe und Unvermeidbarkeit eines Mehrbedarfs ist eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für behaupteten krankheitsbedingten Unterhaltsmehrbedarf bei Bulimie • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist hinreichende Erfolgsaussicht erforderlich. • Krankheit allein begründet keinen Unterhaltsmehrbedarf; dieser ist konkret darzulegen und zu belegen. • Bei fehlendem konkreten Vortrag zur Höhe und Unvermeidbarkeit eines Mehrbedarfs ist eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich. Die Klägerin, bei ihrer Mutter lebend, begehrt von dem Beklagten monatlich 200,00 Euro als krankheitsbedingten Unterhaltsmehrbedarf wegen Bulimie und stellte hierzu den Antrag auf Prozesskostenhilfe. Ärztliche Atteste bestätigen die Bulimie als behandlungsbedürftige Erkrankung. Die Familiengericht bewilligte keine Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht, hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin trägt nicht konkret vor, in welchem Umfang und unter welchen Umständen ein zusätzlicher Lebensmittelverbrauch erforderlich und unvermeidbar sei. Der Beklagte hat bislang Kindesunterhalt nach Jugendamtsurkunde gezahlt, ohne dass bisher Mehrbedarf geltend gemacht worden sei. • Anforderungen an PKH: Nach § 114 ZPO muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten; bloße Behauptungen genügen nicht. • Kausalität und Umfang des Mehrbedarfs: Bulimie ist eine Krankheit, begründet aber nicht zwangsläufig einen erhöhten Unterhaltsbedarf; entscheidend ist konkret darzulegen, dass und warum der Verbrauch von Nahrungsmitteln dauerhaft und unvermeidbar erhöht ist. • Soziale Kontrolle mindert Mehrbedarf: Da die Klägerin bei der Mutter lebt, besteht soziale Kontrolle, die zügellosen Lebensmittelkonsum und damit erheblichen Mehrverbrauch verhindern kann. • Darlegungs- und Beweislast: Die Klägerin muss konkrete Tatsachen vortragen, etwa dokumentierten täglichen Nahrungsverzehr und Vergleichswerte oder sonstige überprüfbare Hinweise, damit das Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen kann; dies fehlt hier. • Indizwirkung der Nichtgeltendmachung: Dass über Jahre hinweg kein Mehrbedarf geltend gemacht wurde, spricht gegen das Vorliegen eines tatsächlichen Mehrbedarfs und verschärft die Darlegungspflichten. • Konsequenz: Mangels konkretem und überprüfbarem Sachvortrag besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO; daher war die PKH-Entscheidung des Familiengerichts zu bestätigen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beantragten monatlichen Unterhaltsmehrbedarf von 200,00 Euro wurde zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO versagt. Die Klägerin konnte nicht konkret darlegen und belegen, dass durch ihre Bulimie ein dauerhaft und unvermeidbar erhöhter Lebensmittelverbrauch und damit ein zusätzlicher Unterhaltsbedarf in der geltend gemachten Höhe besteht. Die Tatsache, dass sie bei der Mutter lebt und über Jahre keinen Mehrbedarf geltend gemacht hat, stärkt die Annahme, dass ein solcher Bedarf nicht anfällt; ohne überprüfbaren Sachvortrag ist eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich. Damit sind die prozessualen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde erfolglos blieb.