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Urteil

8 U 186/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen des Schuldners, die im Rahmen einer bereits verfahrensrechtlich eingeleiteten und nicht beendeten Zwangsvollstreckung nach § 806b ZPO erfolgen, sind grundsätzlich keine anfechtbaren Rechtshandlungen i.S. des § 133 Abs.1 InsO. • Für die Qualifikation als anfechtbare Handlung nach § 133 Abs.1 InsO ist innerhalb der laufenden Zwangsvollstreckung maßgeblich, dass die Verhaltensweisen dem Bereich hoheitlicher Vollstreckung zuzuordnen sind; die Form der Zahlung (Bar, Scheck, Überweisung) ist unrelevant. • Die Vermutung des § 133 Abs.1 Satz 2 InsO kann greifen; der Insolvenzverwalter hat aber gegenüber regelmäßig durchgeführten, teilweise geringwertigen Teilzahlungen eine schwierige Darlegungslast, weshalb eine engere Abgrenzung zum Schutz der Einzelvollstreckung geboten ist. • Im Ergebnis ist der Vorrang der Einzelzwangsvollstreckung außerhalb der 3‑Monatsfrist der §§130,131 InsO zu wahren; damit sind zwangsvollstreckungsgerechte Verfügungen des Schuldners bei ordnungsgemäß eingeleiteter Zwangsvollstreckung ohne kollusives Zusammenwirken nicht anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Zahlungen im Rahmen laufender Zwangsvollstreckung sind keine §133‑Anfechtungen • Zahlungen des Schuldners, die im Rahmen einer bereits verfahrensrechtlich eingeleiteten und nicht beendeten Zwangsvollstreckung nach § 806b ZPO erfolgen, sind grundsätzlich keine anfechtbaren Rechtshandlungen i.S. des § 133 Abs.1 InsO. • Für die Qualifikation als anfechtbare Handlung nach § 133 Abs.1 InsO ist innerhalb der laufenden Zwangsvollstreckung maßgeblich, dass die Verhaltensweisen dem Bereich hoheitlicher Vollstreckung zuzuordnen sind; die Form der Zahlung (Bar, Scheck, Überweisung) ist unrelevant. • Die Vermutung des § 133 Abs.1 Satz 2 InsO kann greifen; der Insolvenzverwalter hat aber gegenüber regelmäßig durchgeführten, teilweise geringwertigen Teilzahlungen eine schwierige Darlegungslast, weshalb eine engere Abgrenzung zum Schutz der Einzelvollstreckung geboten ist. • Im Ergebnis ist der Vorrang der Einzelzwangsvollstreckung außerhalb der 3‑Monatsfrist der §§130,131 InsO zu wahren; damit sind zwangsvollstreckungsgerechte Verfügungen des Schuldners bei ordnungsgemäß eingeleiteter Zwangsvollstreckung ohne kollusives Zusammenwirken nicht anfechtbar. Der Kläger handelt als Insolvenzverwalter der H. R. GmbH & Co. KG gegen die Berufsgenossenschaft (Beklagte) und macht nach § 133 InsO Anfechtungsansprüche über 5.036,56 EUR geltend. Streitgegenstand sind zahlreiche Teilzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte im Zeitraum 08.07.2005 bis 23.05.2006, die im Zusammenhang mit mehreren Vollstreckungsaufträgen und dem Vorgehen des beauftragten Gerichtsvollziehers erfolgten. Die Beklagte hatte zuvor Beitragsbescheide erlassen, Vollstreckungsaufträge erteilt und Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt; Pfändungsversuche blieben weitgehend fruchtlos. Zahlungen erfolgten teils in bar bei vorsorglich vereinbarten Terminen, teils als Einzahlungen bei Banken mit Gutschrift auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers oder als Überweisungen. Der Kläger legt Gutachten, Bilanz und Auswertungen vor, aus denen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin zu den streitigen Zeitpunkten folgen. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; das Landgericht hat die Zahlungen zu Unrecht als anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners nach § 133 Abs.1 InsO gewertet. • Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Aus den vorgelegten Gutachten, Bilanz und betriebswirtschaftlichen Auswertungen ergibt sich überzeugend, dass die Schuldnerin im relevanten Zeitraum zahlungsunfähig (§17 Abs.2 InsO) und überschuldet (§19 Abs.2 InsO) war; auf das Bestreiten der Beklagten kommt es dabei nicht an. • Gläubigerbenachteiligung: Objektive Benachteiligung wird grundsätzlich unterstellt, jedoch lässt die genaue Art der einzelnen Teilzahlungen und deren Herkunft (Kassenbarbestand vs. Kontoguthaben) eine vollständige Aufklärung nicht immer zu; der Senat geht zur Prozessökonomie im Zweifel zugunsten des Klägers aus. • Rechtliche Abgrenzung zur Zwangsvollstreckung: Nach ständiger Rechtsprechung sind Handlungen des Schuldners, die im Rahmen einer verfahrensrechtlich eingeleiteten Zwangsvollstreckung erfolgen, der hoheitlichen Vollstreckung zuzuordnen. Insbesondere im Bereich des § 806b ZPO handelt der Gerichtsvollzieher hoheitlich; Ratengewährungen und Verfahrensregelungen sind nicht als privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner zu qualifizieren. • Konsequenz für §133 InsO: Innerhalb einer ordentlich eingeleiteten und noch nicht beendeten Zwangsvollstreckung sind zwangsvollstreckungsgerechte Zahlungen des Schuldners – auch wenn sie nicht jede Möglichkeit selbstbestimmten Handelns ausschalten oder in verschiedenen Zahlungsformen erfolgen – im Regelfall keine anfechtbaren Rechtshandlungen nach §133 Abs.1 InsO, solange kein kollusives Zusammenwirken vorliegt. • Beweis- und Darlegungslast: Der Senat anerkennt die praktische Schwierigkeit der vollständigen Aufklärung zahlreicher geringwertiger Teilzahlungen und begründet damit eine engere Handhabung zugunsten der Vollstreckungseffizienz; gleichwohl können die Vermutungen des §133 Abs.1 Satz2 InsO greifen, werden hier aber nicht zur Anfechtung geführt. • Prozessfolge: Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten war die Klage abzuweisen; die Berufung war erfolgreich und das landgerichtliche Urteil insoweit abzuändern. Die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage. Die streitigen Teilzahlungen der Insolvenzschuldnerin, die im Rahmen verfahrensrechtlich eingeleiteter und nicht beendeter Zwangsvollstreckungen nach § 806b ZPO geleistet wurden, sind keine anfechtbaren Rechtshandlungen nach §133 Abs.1 InsO, sofern kein kollusives Zusammenwirken zwischen Schuldner und Gläubiger vorliegt. Zwar war die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet und eine Gläubigerbenachteiligung ist nicht fernliegend; dennoch sind zwangsvollstreckungsgerechte Verfügungen innerhalb ordnungsgemäß durchgeführter Zwangsvollstreckungen dem hoheitlichen Vollstreckungsbereich zuzurechnen und damit grundsätzlich nicht anfechtbar. Wegen der Abweisung trägt der Kläger die Kosten beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.