Urteil
11 U 72/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine funktionelle Leistungsbeschreibung, die Komplettabriss und Komplettentsorgung fordert, entbindet den Bieter nicht von der Pflicht, unklare oder unvollständige Angaben vor Angebotsabgabe zu klären.
• Hinweise auf bestimmte Schadstoffe in der Leistungsbeschreibung sind in der Regel nicht als abschließende Bestandsaufnahme zu verstehen; nicht genannte Schadstoffe begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung.
• Bei Pauschalangeboten trägt der Bieter das Kalkulationsrisiko für im Leistungsverzeichnis nicht konkretisierte Belastungsgrade; er muss vor Angebotsabgabe erforderliche Nachforschungen anstellen oder Vorbehalte machen.
Entscheidungsgründe
Keine Mehrvergütung bei pauschalem Angebot trotz nicht angegebener Schadstoffe • Eine funktionelle Leistungsbeschreibung, die Komplettabriss und Komplettentsorgung fordert, entbindet den Bieter nicht von der Pflicht, unklare oder unvollständige Angaben vor Angebotsabgabe zu klären. • Hinweise auf bestimmte Schadstoffe in der Leistungsbeschreibung sind in der Regel nicht als abschließende Bestandsaufnahme zu verstehen; nicht genannte Schadstoffe begründen keinen Anspruch auf Mehrvergütung. • Bei Pauschalangeboten trägt der Bieter das Kalkulationsrisiko für im Leistungsverzeichnis nicht konkretisierte Belastungsgrade; er muss vor Angebotsabgabe erforderliche Nachforschungen anstellen oder Vorbehalte machen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der W. GmbH & Co. KG, die im Auftrag der Beklagten ein Haus abbrach und entsorgte. Die Ausschreibung verlangte einen Komplettabriss inklusive aller Deponie- und Entsorgungsgebühren; in der Leistungsbeschreibung wurden bestimmte Schadstoffe (z. B. Asbest, KMF, Lindan) erwähnt. Nach Arbeitsbeginn stellte die ausführende Firma erhöhte Mengen an Sulfaten und Phenolen im Bauschutt fest und forderte Mehrvergütung. Die Forderung wurde an den Kläger abgetreten; dieser klagte auf Zahlung von 66.134,58 € als zusätzlichen Werklohn. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos. • Aus der funktionellen Leistungsbeschreibung (Ziffer 1.2.10) ergab sich für einen objektiven Bieter, dass Komplettabriss und Komplettentsorgung geschuldet waren; die konkrete technische Umsetzung oblag dem Auftragnehmer. • Der Hinweis auf vorliegende bzw. vermutete Schadstoffe war keine abschließende Bestandsaufnahme und schloss das Vorhandensein weiterer Schadstoffe nicht aus; es lag keine Irreführung i.S.v. § 9 VOB/A vor. • Ein fachkundiger Bieter durfte nicht davon ausgehen, die Ausschreibung enthalte alle relevanten Prüfungen; fehlende Angaben zum Belastungsgrad des Bauschutts erforderten vom Bieter eigene Ermittlungen oder die Aufnahme entsprechender Vorbehalte vor Angebotsabgabe. • Der vom Senat beauftragte Sachverständige bestätigte, dass ein Fachbetrieb das Risiko einer nicht näher beschriebenen Schadstoffbelastung erkennen musste und zur Vermeidung spekulativer Angebote eigene Abklärungen hätte vornehmen oder das Angebot einschränken müssen. • Da die Insolvenzschuldnerin ein Pauschalangebot abgegeben hatte, trägt sie das Risiko der hier zusätzlich anfallenden Entsorgungskosten; ein Anspruch auf Mehrvergütung nach § 2 Nr. 6 VOB/B besteht nicht. • Prozessrechtliche Entscheidungen stützen sich auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung von 66.134,58 € ist abgewiesen, weil die Ausschreibung eine Komplettentsorgung zum Pauschalpreis vorsah und der Bieter das Risiko nicht näher beschriebener Schadstoffbelastungen zu tragen hat. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.