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Urteil

17 U 79/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtskraft eines vollstreckbaren Schiedsspruchs entfaltet nach § 1055 ZPO gegenüber den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und verhindert die Zulässigkeit einer inhaltlich gleichgerichteten Klage vor staatlichem Gericht. • Streitgegenstand i.S.d. zweigliedrigen Begriffs bestimmt sich nach Klageantrag und zugrundeliegendem Lebenssachverhalt; identische Anträge und derselbe Lebenssachverhalt begründen die Rechtskrafteinrede. • Eine Schiedsabrede ist weit auszulegen; die Parteien können die Entscheidung auch über Fragen des Verbraucherschutzrechts der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesen haben. • Soweit kein endgültiger Schiedsspruch vorliegt, bleibt alternativ die Einrede der Schiedsvereinbarung (§ 1032 BGB) wirksam und kann die staatliche Klage verhindern.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft und Schiedseinrede verhindern staatliche Klage über identischen Darlehensstreit • Die Rechtskraft eines vollstreckbaren Schiedsspruchs entfaltet nach § 1055 ZPO gegenüber den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und verhindert die Zulässigkeit einer inhaltlich gleichgerichteten Klage vor staatlichem Gericht. • Streitgegenstand i.S.d. zweigliedrigen Begriffs bestimmt sich nach Klageantrag und zugrundeliegendem Lebenssachverhalt; identische Anträge und derselbe Lebenssachverhalt begründen die Rechtskrafteinrede. • Eine Schiedsabrede ist weit auszulegen; die Parteien können die Entscheidung auch über Fragen des Verbraucherschutzrechts der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesen haben. • Soweit kein endgültiger Schiedsspruch vorliegt, bleibt alternativ die Einrede der Schiedsvereinbarung (§ 1032 BGB) wirksam und kann die staatliche Klage verhindern. Kläger war Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds und nahm 1994 zur Finanzierung seiner Einlage ein Darlehen bei der Beklagten auf. Die Vertragszinskonditionen sahen 0,75% p.a. über AHB-Pfandbriefrendite vor; Auszahlung erfolgte an die Fondsgesellschaft. Nach Streitigkeiten schlossen die Parteien 1997 eine Schiedsvereinbarung und der Kläger klagte vor dem Schiedsgericht auf Zinsanpassung und Rückzahlung zu viel gezahlter Zinsen; das Schiedsgericht wies die Klage 1997 ab. Später verlangte der Kläger vor dem Landgericht Rückzahlung des Disagios und Neuberechnung der Zinsen unter Verweis auf VerbrKrG und AGBG. Die Beklagte berief sich auf die Rechtskraft des Schiedsspruchs bzw. auf die Schiedsabrede und erhob Verjährungseinrede, woraufhin das Landgericht die Klage als unzulässig abwies und der Kläger dagegen Berufung einlegte. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig, bleibt jedoch unbegründet; die angefochtene Entscheidung verletzt kein Recht (§546 ZPO). • Identität des Streitgegenstands: Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Streitgegenstand durch Klageantrag und Lebenssachverhalt. Beide Verfahren beruhten auf demselben Lebenssachverhalt (Darlehensvertrag und dessen Durchführung) und verfolgten die wesensgleiches Ziel der Reduzierung der Zinsverpflichtungen, sodass die Rechtskraft des Schiedsspruchs entgegensteht. • Umfang der Schiedsvereinbarung: Die Schiedsabrede war weit gefasst und bezog sich auf die ordnungsgemäße Vergabe und Abwicklung der Darlehensverträge; das Schiedsgericht prüfte ausdrücklich alle in Betracht kommenden Unwirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe, sodass Verbraucherrechtsfragen ebenfalls erfasst sein konnten. • Vorbringen neuer Rechtsgrundlagen: Das bloße Vorbringen neuer rechtlicher Anspruchsgrundlagen oder neuer Tatsachen im staatlichen Verfahren begründet keinen neuen Streitgegenstand, wenn der Lebenssachverhalt und das angestrebte Rechtsfolgenelement identisch sind. • Alternative Schiedseinrede: Selbst falls bestimmte Fragen (z.B. Haustürwiderruf) nicht eindeutig dem früheren Schiedsstreit identisch wären, steht der Klage die Einrede der Schiedsvereinbarung (§1032 BGB) entgegen, denn die Schiedseinrede wurde wirksam erhoben und die Schiedsvereinbarung nicht wirksam beendet. • Rechtsfolgen: Da der Schiedsspruch rechtskräftig Wirkung eines gerichtlichen Urteils hat (§1055 ZPO) und die Schiedseinrede bestand, war die staatliche Klage unzulässig und abzuweisen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Die Klage war unzulässig, weil der Schiedsspruch vom 12.05.1997 für die Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gemäß §1055 ZPO entfaltet und der hier verfolgte Streitgegenstand — Reduzierung der Zinsverpflichtungen und Rückforderung zuviel gezahlter Beträge — mit dem Schiedsverfahren identisch ist. Alternativ stand der Beklagten die Einrede der Schiedsvereinbarung (§1032 BGB) zu, da die Schiedsvereinbarung weiter bestand und nicht wirksam beendet worden war. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs; die Revision wurde zugelassen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.