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Beschluss

2 Wx 26/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderung einer Kostengrundentscheidung durch ein rechtskräftiges Berufungsurteil führt ohne gesondernen Ausspruch dazu, dass der auf ihr beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss wirkungslos wird. • Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss dadurch wirkungslos, sind die Voraussetzungen des § 868 Abs. 1 ZPO erfüllt und die eingetragene Zwangssicherungshypothek wird zur Eigentümergrundschuld; das Grundbuch ist entsprechend zu berichtigen. • Für die Berichtigung des Grundbuchs sind die tatsächlichen Voraussetzungen in der durch die GBO vorgeschriebenen Form nachzuweisen (§§ 22, 29 GBO); Fehlt dieser Nachweis in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Die weitere Beschwerde nach § 78 GBO ist im Grundbuchverfahren statthaft; sie bedarf keiner Zulassung durch das Landgericht. • Antrag auf Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn trotz Verfahrensmängeln eine materielle Erfolgsaussicht in der Sache selbst fehlt.
Entscheidungsgründe
Wegfall des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch geänderte Kostengrundentscheidung und Formanforderungen der Grundbuchberichtigung • Änderung einer Kostengrundentscheidung durch ein rechtskräftiges Berufungsurteil führt ohne gesondernen Ausspruch dazu, dass der auf ihr beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss wirkungslos wird. • Wird der Kostenfestsetzungsbeschluss dadurch wirkungslos, sind die Voraussetzungen des § 868 Abs. 1 ZPO erfüllt und die eingetragene Zwangssicherungshypothek wird zur Eigentümergrundschuld; das Grundbuch ist entsprechend zu berichtigen. • Für die Berichtigung des Grundbuchs sind die tatsächlichen Voraussetzungen in der durch die GBO vorgeschriebenen Form nachzuweisen (§§ 22, 29 GBO); Fehlt dieser Nachweis in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Die weitere Beschwerde nach § 78 GBO ist im Grundbuchverfahren statthaft; sie bedarf keiner Zulassung durch das Landgericht. • Antrag auf Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn trotz Verfahrensmängeln eine materielle Erfolgsaussicht in der Sache selbst fehlt. Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin von drei Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Zu Gunsten des Beteiligten zu 2) sind dort seit 2000 in Abt. III drei Zwangssicherungshypotheken eingetragen, gestützt auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 28.6.2000. Das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 20.7.2006 änderte die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung teilweise. Die Beteiligte zu 1) beantragte 2007 beim Grundbuchamt die Berichtigung, die Hypotheken in Eigentümergrundschulden umzuwandeln, weil der frühere Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben oder ersetzt worden sei. Der Rechtspfleger lehnte ab; das Landgericht hob diesen Ablehnungsbeschluss auf und forderte erneute Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung. Der Beteiligte zu 2) legte hiergegen weitere Beschwerde ein und bat um Prozesskostenhilfe. Streitpunkt ist, ob der Kostenfestsetzungsbeschluss durch die geänderte Kostengrundentscheidung entfallen ist und ob die für eine Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweise in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorliegen. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist nach § 78 GBO statthaft; im Verfahren über die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gilt allein der Rechtsmittelzug der Grundbuchordnung. • Wegfall des Titels: Ändert das Berufungsgericht die Kostengrundentscheidung, so verliert der darauf beruhende Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel seine Wirkung; dies folgt aus der akzessorischen Natur des Kostenfestsetzungsbeschlusses. • Rechtsfolge nach § 868 ZPO: Ist der Kostenfestsetzungsbeschluss wirkungslos geworden, sind die Voraussetzungen des § 868 Abs. 1 ZPO erfüllt, wodurch der Grundstückseigentümer die Hypothek erwirbt und die Hypothek gemäß § 1177 BGB in eine Eigentümergrundschuld umwandelt. • Formelle Anforderungen der GBO: Für die Berichtigung des Grundbuchs ist der Nachweis der Wegfallstatbestände in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, z.B. Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung). Das Landgericht hat die hierfür erforderlichen Belege nicht in der vorgeschriebenen Form festgestellt oder vorgelegt und hat sich unzureichend auf Aktenbezug gestützt. • Verfahrensfehler und Rückverweisung: Wegen Verletzung der §§ 29, 77 GBO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dort die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen unter Beachtung der Formnachweise getroffen werden. • Prozesskostenhilfe: Die Gewährung von PKH ist zu versagen, weil trotz Verfahrensmängeln in der Rechtsmittelinstanz nach Prüfung der Sache selbst keine hinreichende Erfolgsaussicht des Beteiligten zu 2) besteht. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig; der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26.05.2008 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Berichtigungsantrag an das Landgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt §§ 29, 77 GBO, weil die für eine Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Formnachweise (Ausfertigung des Berufungsurteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses) nicht festgestellt oder vorgelegt wurden. Deshalb war die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 868 Abs. 1 ZPO erfüllt seien, verfahrensfehlerhaft. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Beteiligten zu 2) wird abgelehnt, weil in der Sache selbst nach erkennbarer Sachlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Kostenentscheidung über die weitere Beschwerde wird dem Landgericht übertragen.