Beschluss
2 Ws 406/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung ist statthaft und form- sowie fristgerecht.
• Bei teilweisem Erfolg des Angeklagten ist nach §§ 472 Abs.1, 473 Abs.4 Satz 2 StPO grundsätzlich der Angeklagte mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren zu belasten, Abweichungen sind nur aus Billigkeitsgründen möglich.
• Die Einschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers in § 400 Abs.1 StPO verhindert die Kostenbeschwerde nicht, wenn das Rechtsmittel einem Beteiligten nur mangels Beschwer nicht zusteht.
• Vorliegend waren keine Billigkeitsgründe ersichtlich, die eine anteilige Lastenverteilung rechtfertigen würden, sodass der Angeklagte die Auslagen vollständig zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Nebenklägerin: Kostentragung des Angeklagten bei teilweisem Berufungserfolg (voller Auslagenerlass) • Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung ist statthaft und form- sowie fristgerecht. • Bei teilweisem Erfolg des Angeklagten ist nach §§ 472 Abs.1, 473 Abs.4 Satz 2 StPO grundsätzlich der Angeklagte mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren zu belasten, Abweichungen sind nur aus Billigkeitsgründen möglich. • Die Einschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers in § 400 Abs.1 StPO verhindert die Kostenbeschwerde nicht, wenn das Rechtsmittel einem Beteiligten nur mangels Beschwer nicht zusteht. • Vorliegend waren keine Billigkeitsgründe ersichtlich, die eine anteilige Lastenverteilung rechtfertigen würden, sodass der Angeklagte die Auslagen vollständig zu tragen hat. Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung durch das Amtsgericht verurteilt; die Nebenklägerin war als Nebenklägerin zugelassen. Gegen das Urteil legten Staatsanwaltschaft und Angeklagter Berufung ein. Der Angeklagte beschränkte seine Berufung in der Hauptverhandlung später auf das Strafmaß. Das Landgericht änderte das Strafmaß und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus; es verteilte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren zu 2/3 auf den Angeklagten und zu 1/3 auf die Nebenklägerin. Dagegen legte die Nebenklägerin sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Das OLG prüfte Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde sowie die Anwendung der §§ 472, 473 StPO auf den hier nur teilweisen Berufungserfolg des Angeklagten. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und nach § 464 Abs.3 Satz1 StPO statthaft; die Beschränkung des Anfechtungsrechts in § 400 Abs.1 StPO steht der Kostenbeschwerde nicht entgegen, weil diese Beschränkung nur die Anfechtung der Hauptsache, nicht aber die Möglichkeit der Kostenanfechtung bei fehlender Beschwer im Einzelfall ausschließt. • Anwendbare Normen: §§ 472 Abs.1, 473 Abs.4 Satz2 StPO bestimmen die Grundsätze zur Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin; § 464 StPO regelt die sofortige Beschwerde; § 400 StPO begrenzt das Anfechtungsrecht des Nebenklägers in der Hauptsache. • Auslegung und Wertung: Obwohl § 472 Abs.1 StPO ursprünglich für das erstinstanzliche Verfahren konzipiert ist und § 473 Abs.1 Satz2 StPO nur das erfolglose oder zurückgenommene Rechtsmittel anspricht, spricht die einheitliche Rechtsanwendung dafür, §§ 472, 473 Abs.4 Satz2 StPO auch bei teilweisem Erfolg des Angeklagten anzuwenden, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. • Billigkeitsprüfung: Eine abweichende Verteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten ist möglich, aber im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Die Nebenklägerin hatte berechtigtes Interesse an der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, weil die Berufung des Angeklagten zunächst uneingeschränkt war; der spätere Teilerfolg beruht wesentlich auf Verhaltensweisen des Angeklagten (Beschränkung der Berufung, Entschuldigung, Berücksichtigung der Untersuchungshaft), die die Nebenklägerin nicht beeinflussbar machten. • Ergebnis der Prüfung: Dem Angeklagten sind die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren uneingeschränkt aufzuerlegen; die Kostenentscheidung des Landgerichts war insofern aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin ist erfolgreich. Das OLG ändert die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin ab, dass der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Berufungsverfahren vollständig zu tragen hat; auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte. Die Anwendung von §§ 472 Abs.1, 473 Abs.4 Satz2 StPO auf den hier nur teilweisen Berufungserfolg des Angeklagten wird bestätigt, eine Teilung der Kosten aus Billigkeitsgründen war nicht angezeigt, weil die Nebenklägerin berechtigten Anlass hatte, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen. Somit trägt der Angeklagte die finanziellen Folgen des Berufungsverfahrens gegenüber der Nebenklägerin in vollem Umfang.