Urteil
7 U 172/07
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vertragsverhandlungen kann die Zusicherung der Eignung eines Kunststoffverschlusses für längerfristige Weinlagerung konkludent durch Aussagen des Handelsvertreters und Werbematerialien übernommen werden.
• Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, begründet dies Schadensersatzansprüche des Käufers nach §§ 463 S.1, 459 II BGB a.F., auch wenn weitere Mitursachen im Verantwortungsbereich des Käufers beitragen.
• Bei Mitverursachung mehrerer Schadensursachen ist anteilige Haftungsverteilung möglich; diese ist bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen.
• Ein vorformulierter Hinweis auf Kenntnis begrenzter Haltbarkeit durch den Käufer schließt Haftung wegen zugesicherter Eigenschaft nicht aus.
• Die Bemessung des Schadens erfolgt nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung von Mitverursachungsquoten und konkret nachgewiesenen Entsorgungs- sowie Lagerkosten.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen Fehlen zugesicherter Lagerfähigkeit von Kunststoff-Weinstopfen • Bei Vertragsverhandlungen kann die Zusicherung der Eignung eines Kunststoffverschlusses für längerfristige Weinlagerung konkludent durch Aussagen des Handelsvertreters und Werbematerialien übernommen werden. • Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, begründet dies Schadensersatzansprüche des Käufers nach §§ 463 S.1, 459 II BGB a.F., auch wenn weitere Mitursachen im Verantwortungsbereich des Käufers beitragen. • Bei Mitverursachung mehrerer Schadensursachen ist anteilige Haftungsverteilung möglich; diese ist bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen. • Ein vorformulierter Hinweis auf Kenntnis begrenzter Haltbarkeit durch den Käufer schließt Haftung wegen zugesicherter Eigenschaft nicht aus. • Die Bemessung des Schadens erfolgt nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung von Mitverursachungsquoten und konkret nachgewiesenen Entsorgungs- sowie Lagerkosten. Die Klägerin, ein Weingut, kaufte Kunststoff-Stopfen von der Beklagten und beansprucht Schadensersatz, weil zahlreiche mit diesen Stopfen verschlossene Weine binnen zwei bis drei Jahren oxidativ ungenießbar wurden. Die Klägerin behauptet, der Handelsvertreter habe zugesichert, die Stopfen ermöglichten eine Lagerfähigkeit vergleichbar dem Naturkork von fünf bis sechs Jahren; die Beklagte bestreitet eine verbindliche Zusicherung und sieht allenfalls unverbindliche Hinweise. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. Ein sachverständiges Gutachten ergab bei vielen Proben sehr niedrige Gehalte an schwefliger Säure und außergewöhnliche Oxidation, bei einigen Proben aber nur die bei Kunststoffstopfen erwartete begrenzte Lagerbarkeit von bis zu drei Jahren. Die Parteien streiten über Ursächlichkeit der Stopfen, Mitverursachung durch Weinbereitung und über die Höhe des zu ersetzenden Schadens. • Konkludente Zusicherung: Aus Werbematerialien der Beklagten, der Bezeichnung des Stopfens als ‚Alternative zum Naturkork‘ und den Angaben des Handelsvertreters (Verweis auf Winzer, die auch Beerenauslesen verschließen) ergab sich für den objektiven Empfänger der Wille, die Eignung für längere Lagerzeiträume zuzusichern. • Keine Kenntnis des Käufers: Ein Ausschluss der Haftung wegen positiver Kenntnis der Klägerin nach § 460 S.1 BGB a.F. liegt nicht vor; bloße Brancheninformationen genügen nicht als Nachweis positiver Kenntnis. • Fehlende zugesicherte Eigenschaft begründet Anspruch: Mangels zugesicherter Eigenschaft der Stopfen ist Schadensersatz nach §§ 463 S.1, 459 II BGB a.F. geschuldet. • Kausalität und Mitverursachung: Das Gutachten zeigt, dass die erhebliche Oxidation überwiegend auf die Stopfen zurückzuführen ist; bei einzelnen Weinen können jedoch weitere mitwirkende Ursachen im Verantwortungsbereich der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. • Haftungsaufteilung und Schadensermittlung: Für Weine mit üblicher Veränderung ist der volle Ersatz zu leisten; bei überdurchschnittlicher Oxidation wurde eine Mitverursachung angenommen und die Ersatzpflicht im Verhältnis 10 % Beklagte zu 90 % Klägerin berechnet. • Berechnung des Schadens: Unter Berücksichtigung des Gutachtens und § 287 ZPO wurde ein erstattungsfähiger Schaden von 60.209,41 € ermittelt; Entsorgungskosten wurden mit 1.784,50 € angesetzt; laufende monatliche Entsorgungskosten sind anteilig mit 138,00 € pro Monat zu zahlen. • Prozessrechtliches: Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie die Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin war im wesentlichen begründet. Die Beklagte hat der Klägerin 60.209,41 € nebst Zinsen sowie die Entsorgungskosten von 1.784,50 € erstattet zu zahlen; darüber hinaus sind seit dem 1.3.2007 monatlich 138,00 € bis zur Zahlung der Entsorgungskosten zu zahlen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Eignung der Kunststoff-Stopfen für eine mehrjährige Lagerfähigkeit konkludent zugesichert war und das Gutachten die zurechenbare Oxidation überwiegend auf die Stopfen zurückführt, wobei für einzelne Bestände eine Mitverursachung durch die Klägerin berücksichtigt und entsprechend die Haftung anteilig verteilt wurde.