Urteil
26 UF 60/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf nachehelichen Krankenunterhalt kann nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung unbillig ist.
• Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB sind insbesondere ehebedingte Nachteile, Kindesbelange, die Ehedauer, die wirtschaftliche Situation der Parteien und die Belastung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.
• Die bloße Tatsache einer krankheitsbedingten Bedürftigkeit rechtfertigt nicht automatisch unbefristeten Krankenunterhalt; liegt die Krankheit überwiegend in der Sphäre des Berechtigten und sind keine ehebedingten Nachteile gegeben, kann eine Befristung und Herabsetzung angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Befristung und Herabsetzung von nachehelichem Krankenunterhalt nach § 1578b BGB • Ein Anspruch auf nachehelichen Krankenunterhalt kann nach § 1578b BGB der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung unbillig ist. • Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1578b BGB sind insbesondere ehebedingte Nachteile, Kindesbelange, die Ehedauer, die wirtschaftliche Situation der Parteien und die Belastung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. • Die bloße Tatsache einer krankheitsbedingten Bedürftigkeit rechtfertigt nicht automatisch unbefristeten Krankenunterhalt; liegt die Krankheit überwiegend in der Sphäre des Berechtigten und sind keine ehebedingten Nachteile gegeben, kann eine Befristung und Herabsetzung angemessen sein. Die Parteien waren von Januar 1994 bis zur Trennung im Mai 2004 verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Der Antragsteller ist Beamter; die Antragsgegnerin war durchgehend erwerbstätig, zuletzt als Verkäuferin, und leidet seit den 1980er Jahren an wiederkehrenden depressiven Episoden. Nach der Trennung verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand; seit Dezember 2004 ist sie arbeitsunfähig. Das Amtsgericht sprach der Antragsgegnerin nachehelichen Krankenunterhalt zu, setzte diesen aber ab Rechtskraft der Scheidung herab und befristete die Zahlungen bis Ende 2009. Die Antragsgegnerin verlangt unbefristet monatlich 417,00 €; der Antragsteller verteidigt die Beschränkung. Das Berufungsgericht prüft, ob nach neuem Recht (§ 1578b BGB) eine Begrenzung und Befristung des Krankenunterhalts gerechtfertigt ist. • Anspruchsgrundlage ist § 1572 BGB; die Billigkeitsregelung des § 1578b BGB erlaubt bei Unbilligkeit eine Herabsetzung oder Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche. • Das Gesetz zielt darauf ab, die Dauer und Höhe von Unterhaltsverpflichtungen anhand objektiver Billigkeitskriterien zu begrenzen; Alters- und Krankenunterhalt sind nicht privilegiert und können ebenso beschränkt werden. • Relevante Abwägungskriterien sind ehebedingte Nachteile, Kindesbelange, Ehedauer, Belastung des Unterhaltspflichtigen durch die Zahlungen, Alter und Gesundheit der Beteiligten sowie besonderer Einsatz in der Ehe. • Im vorliegenden Fall liegen keine ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin vor: sie war überwiegend erwerbstätig, die Erkrankung war bereits vor der Ehe angelegt und eine Verknüpfung mit ehelichen Verhältnissen ist nicht ersichtlich. • Die Ehedauer von knapp 10½ Jahren und die wirtschaftliche Situation (bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsstellers rund 1.994 €, Einkommen der Antragsgegnerin rund 874 € inkl. Versorgungsausgleich) sprechen für eine Beschränkung; die Zahlungen stellen eine erhebliche Belastung für den Pflichtigen dar. • Vor diesem Hintergrund ist die Kombination aus sofortiger Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf und einer zeitlichen Befristung bis zum 31.12.2009 verhältnismäßig und bietet der Antragsgegnerin eine angemessene Schonfrist zur Umstellung. • Die Revision wird zugelassen, weil die Auslegung und Anwendung des neuen § 1578b BGB, insbesondere beim Krankenunterhalt, der weiteren Klärung durch die Rechtsprechung bedarf. Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat den nachehelichen Krankenunterhalt zu Recht nach § 1578b BGB herabgesetzt und bis zum 31.12.2009 befristet. Der Antragsteller muss daher nicht in der von der Antragsgegnerin geforderten unbefristeten Höhe zahlen, weil keine ehebedingten Nachteile vorliegen und die Krankheit überwiegend in der Sphäre der Antragsgegnerin liegt. Unter Abwägung von Ehedauer, beider Einkommen und der Belastung des Unterhaltspflichtigen ist die gewählte Kombination aus Reduzierung und Befristung angemessen. Die Revision wird zugelassen; die Kosten der Berufung trägt die Antragsgegnerin.