Beschluss
4 WF 104/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, aber unbegründet.
• Prozesskostenhilfe für die Abwehr einer Unterhaltsklage kann versagt werden, wenn die Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht nach §114 ZPO hat.
• Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind Einkommen, berücksichtigungsfähige Abzüge, gemeinsames Wirtschaften mit einer Lebensgefährtin und mögliche zumutbare Nebentätigkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht und zumutbarer Einkommensaufstockung • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist statthaft, aber unbegründet. • Prozesskostenhilfe für die Abwehr einer Unterhaltsklage kann versagt werden, wenn die Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht nach §114 ZPO hat. • Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sind Einkommen, berücksichtigungsfähige Abzüge, gemeinsames Wirtschaften mit einer Lebensgefährtin und mögliche zumutbare Nebentätigkeiten zu berücksichtigen. Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Unterhaltsklage seiner beiden minderjährigen Kinder. Das Amtsgericht Bonn wies den PKH-Antrag zurück mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht der Verteidigung. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein. Aus seinen Lohnabrechnungen ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.500 €, vermindert um Pkw-Kosten auf ein bereinigtes Einkommen von 1.380 €. Die Kinder beanspruchen Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle in zusammen 533 € derzeit bzw. 576 € ab Dezember 2008. Nach Abzug der Unterhaltsbeträge verbleibt ein Betrag, der unter dem in den Leitlinien genannten Selbstbehalt liegt. Das Gericht berücksichtigt eine Ersparnis durch gemeinsames Wirtschaften mit der Lebensgefährtin und eine zumutbare Absenkung des Selbstbehalts. Zudem hält das Gericht eine zumutbare Aufstockung durch Nebentätigkeit für möglich, um den Selbstbehalt zu wahren. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß §127 Abs.2 Satz2 ZPO; die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Sinne des §114 ZPO gegen die Unterhaltsklage; die materiellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Abwehr sind nicht ersichtlich. • Ermittlung der Leistungsfähigkeit: Aus den Entgeltabrechnungen ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 1.380 € monatlich nach Abzug der Pkw-Kosten. • Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei minderjährigen Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle; aktueller Mindestunterhalt führt zu Zahlungsverpflichtungen von 533 € bzw. 576 € monatlich. • Bei verbleibendem Einkommen unter dem Leitlinien-Selbstbehalt ist eine Anrechnung der durch gemeinsames Wirtschaften erzielten Ersparnis geboten, sodass eine mäßige Absenkung des Selbstbehalts gemäß §1603 Abs.2 BGB wegen gesteigerter Unterhaltspflicht gerechtfertigt und zumutbar ist. • Zumutbarkeit einer zusätzlichen Nebentätigkeit: Der Beklagte arbeitet derzeit etwa 165 Stunden/Monat; eine Aufstockung um etwa 10–13 Stunden monatlich ist möglich und genügt, um den Selbstbehalt von 900 € zu erreichen; solche Aushilfsarbeiten sind zumutbar und vereinbar mit Arbeitszeitgesetzgebung. • Folgerung: Mangels hinreichender Erfolgsaussicht und vor dem Hintergrund der Leistungsfähigkeit ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte finanziell in der Lage ist, den Mindestunterhalt seiner beiden Kinder zu zahlen, unter Berücksichtigung bereinigten Einkommens, gemeinsamer Haushaltsersparnis und der zumutbaren Möglichkeit, durch Nebentätigkeit zusätzliches Einkommen zu erzielen. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung im Sinne des §114 ZPO war die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt. Eine Kostenentscheidung findet nicht statt; die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.