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Urteil

12 U 73/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 15 Buchst. c AVB (Beendigung mit Altersrente bzw. 65. LJ) ist wirksam und nicht nach § 307 BGB unwirksam. • § 15 Nr. 1 AVB enthält eine verlängerbare Fortsetzungsoption für den Krankentagegeldtarif, die der Versicherte ausüben kann, solange er Einkommen aus beruflicher Tätigkeit bezieht. • Die Ausübung der Fortsetzungsoption ist nicht an eine in § 15 AVB nicht ausdrücklich geregelte Frist (z. B. zwei Monate) gebunden; ein Versicherungsnehmer kann sie auch nach Eintritt eines Versicherungsfalls noch ausüben. • Eine Verwirkung des Fortsetzungsrechts liegt nicht vor, wenn der Versicherer den Zugang von Mitteilungen nicht beweist und der Versicherungsnehmer rechtzeitig konkludent um Fortsetzung bittet.
Entscheidungsgründe
Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung über das 65. Lebensjahr bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit • § 15 Buchst. c AVB (Beendigung mit Altersrente bzw. 65. LJ) ist wirksam und nicht nach § 307 BGB unwirksam. • § 15 Nr. 1 AVB enthält eine verlängerbare Fortsetzungsoption für den Krankentagegeldtarif, die der Versicherte ausüben kann, solange er Einkommen aus beruflicher Tätigkeit bezieht. • Die Ausübung der Fortsetzungsoption ist nicht an eine in § 15 AVB nicht ausdrücklich geregelte Frist (z. B. zwei Monate) gebunden; ein Versicherungsnehmer kann sie auch nach Eintritt eines Versicherungsfalls noch ausüben. • Eine Verwirkung des Fortsetzungsrechts liegt nicht vor, wenn der Versicherer den Zugang von Mitteilungen nicht beweist und der Versicherungsnehmer rechtzeitig konkludent um Fortsetzung bittet. Die Klägerin hatte eine Krankheitskostenvollversicherung einschließlich des Krankentagegeldtarifs S7 32; der Tarif sah Grundsätze zur Beendigung u.a. bei Bezug von Altersrente bzw. mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 15 Buchst. c) und eine Fortsetzungsoption bei weiterem Erwerbseinkommen (§ 15 Nr. 1) vor. Die Beklagte nahm zum 30.09.2005 Änderungen im Versicherungsschein vor; der Krankentagegeldtarif war in einem Nachtrag nicht genannt. Beiträge für den Tarif wurden seit Oktober 2005 nicht mehr gezahlt. Die Klägerin war auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin als Geschäftsführerin tätig und meldete 2007 Arbeitsunfähigkeitszeiten an. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Tarif sei zum 30.09.2005 beendet worden und könne nicht rückwirkend wieder aufgenommen werden. Die Klägerin begehrte Feststellung der Fortsetzung des Krankentagegeldtarifs über den 30.09.2005 hinaus und Zahlungen für Krankentagegeld sowie Freistellung von Anwaltskosten. • Wirksamkeit der Klausel (§ 15 Buchst. c AVB): Die Regelung, dass die Krankentagegeldversicherung mit Bezug der Altersrente bzw. spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, benachteiligt Versicherte nicht unangemessen und verstößt nicht gegen § 307 BGB, weil das Erreichen dieses Alters typischerweise das Ende der Erwerbstätigkeit markiert. • Auslegung der AVB (§ 15 Nr. 1): Nach allgemeiner Auslegungslehre sind AVB so zu verstehen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung begreift. § 15 ist in Buchstaben (a–e) und Nummern (1–3) zu lesen; Nr. 1 gewährt eine Fortsetzungsoption ohne ausdrückliche Fristbindung. • Konkludente Ausübung der Fortsetzungsoption: Die Klägerin hat durch Vorlage der Bescheinigung über fortlaufende Erwerbstätigkeit und durch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.08.2007 (konkludent) die Fortsetzung des Krankentagegeldtarifs verlangt; die Beklagte verstand dieses Begehren als Antrag auf Wiedereinbezug. • Keine Verwirkung: Eine Verwirkung des Fortsetzungsrechts kann nicht angenommen werden. Die Beklagte konnte den Zugang ihres Schreibens vom 06.09.2005 nicht beweisen; ein bloßer Nachtrag zur Beitragsanpassung erforderte keinen weiteren Hinweis; die in § 15 Nr. 1 AVB fehlende Befristung schließt eine Verwirkung aus, zumal gesetzliche Altersgrenzenregelungen (VVG) hier keine strengere Frist erzwingen. • Zweite Instanzige Entscheidung: Das Landgericht hat zu Unrecht die Feststellung abgewiesen, dass der Krankentagegeldtarif über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht; hinsichtlich des Zahlungsantrags ist die Sache noch nicht entscheidungsreif und wurde gesondert behandelt. Die Berufung der Klägerin war im Feststellungsantrag Erfolg führend: Es wurde festgestellt, dass das Krankenversicherungsverhältnis einschließlich des Krankentagegeldtarifs S7 32 über den 30.09.2005 hinaus so lange fortzusetzen ist, wie die Klägerin Einkommen aus beruflicher Tätigkeit bezieht. Damit hat die Klägerin ihr Recht aus § 15 Nr. 1 AVB wirksam ausgeübt; die Beklagte konnte den Zugang ihres Mitteilungs­schreibens nicht beweisen und sich auf Verwirkung nicht stützen. Die Wirksamkeit der Klausel, die eine Beendigung bei Altersrentenbezug bzw. 65. Lebensjahr vorsieht, wurde bestätigt, aber eben mit dem Vorbehalt der vom Versicherten auszuübenden Fortsetzungsoption. Hinsichtlich konkreter Zahlungsansprüche und der Freistellung von Rechtsanwaltskosten blieb die Entscheidung offen, da der Rechtsstreit insoweit noch nicht zur Entscheidung reif ist; die Revision wurde nicht zugelassen.