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Beschluss

5 WF 66/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei gegenwärtig bedürftig ist, der Einsatz von Vermögen aber nach Maßgabe zukünftiger, bereits gesicherter Vermögensumschichtungen gestundet werden kann. • Bei gemeinschaftlichem, werthaltigem und unbelastetem Grundvermögen ist der Einsatz des hälftigen Miteigentumsanteils grundsätzlich zumutbar, sofern ein sicherer Veräußerungserlös in absehbarer Zeit zu erwarten ist. • Die Verpflichtung zum Vermögenseinsatz kann bis zu vier Jahre unter Berücksichtigung künftiger Entlastungen gestundet werden; das Gericht kann zudem künftige Vermögenszuwächse als Zahlungsgrundlage festsetzen (§§ 115, 120 ZPO; § 90 SGB XII entsprechend).
Entscheidungsgründe
PKH-Bewilligung trotz bestehendem Grundvermögen bei sicher erwarteter Veräußerung (Stundung bis 31.12.2010) • Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Partei gegenwärtig bedürftig ist, der Einsatz von Vermögen aber nach Maßgabe zukünftiger, bereits gesicherter Vermögensumschichtungen gestundet werden kann. • Bei gemeinschaftlichem, werthaltigem und unbelastetem Grundvermögen ist der Einsatz des hälftigen Miteigentumsanteils grundsätzlich zumutbar, sofern ein sicherer Veräußerungserlös in absehbarer Zeit zu erwarten ist. • Die Verpflichtung zum Vermögenseinsatz kann bis zu vier Jahre unter Berücksichtigung künftiger Entlastungen gestundet werden; das Gericht kann zudem künftige Vermögenszuwächse als Zahlungsgrundlage festsetzen (§§ 115, 120 ZPO; § 90 SGB XII entsprechend). Die Antragsgegnerin beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im Ehescheidungsverfahren. Sie gibt geringe Renten- und Unterhaltsbezüge sowie monatliche Belastungen an. Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer eines schuldenfreien Dreifamilienhauses mit einem Wert von mindestens 300.000 EUR; dessen baldiger Verkauf ist beabsichtigt und ein Makler beauftragt. Das Familiengericht versagte PKH mit der Begründung, die Antragsgegnerin könne ihr Vermögen durch Beleihung ihres Miteigentumsanteils für die Prozesskosten einsetzen. Die Antragsgegnerin rügte, sie verfüge nicht über verwertbares sofortiges Vermögen und könne kein Darlehen bedienen; sie sei zwischenzeitlich ausgezogen. Das Oberlandesgericht hat über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin entschieden. • Die Beschwerde ist begründet; Prozesskostenhilfe ist unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, weil gegenwärtig Hilfebedürftigkeit vorliegt. • Ein Ratenplan kommt wegen der geringen Renteneinkünfte der Antragsgegnerin nicht in Betracht; eine Beleihung des hälftigen Miteigentumsanteils erscheint wirtschaftlich fragwürdig, da Banken Miteigentumsanteile meist nicht als verwertbare Sicherheit akzeptieren. • Nach § 115 Abs. 3 ZPO ist Vermögen grundsätzlich einzusetzen; § 90 SGB XII regelt Schonvermögen entsprechend. Ausnahme bei Härten besteht nur, wenn unsicher ist, ob durch Verwertung ein Überschuss erzielt wird. • Hier ist kein Härtefall gegeben, weil ein sicherer Veräußerungserlös aus dem schuldenfreien und werthaltigen Anwesen in absehbarer Zeit zu erwarten ist; deshalb ist der Einsatz des künftig zu erwartenden Erlöses gerechtfertigt. • Nach § 120 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Zahlungen aus künftig erwarteten, bereits gesicherten Vermögenszuflüssen festsetzen und deren Fälligkeit bis zu vier Jahren berücksichtigen; darauf gestützt stuft das Gericht die Verpflichtung zum Vermögenseinsatz bis zum 31.12.2010. • Die Stundung ist sachgerecht und prozessökonomisch, da andernfalls wiederholte Verfahren zur Aufhebung der PKH-Bewilligung drohten; bei Änderung der Verhältnisse bleibt ein Antrag auf weitere Stundung möglich. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Amtsgericht ist dahin abzuändern, dass der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe für die Verteidigung im Ehescheidungsverfahren bewilligt und ihr Rechtsanwältin P. beigeordnet wird. Gleichzeitig wird angeordnet, dass sie die auf sie entfallenden Prozesskosten aus ihrem Vermögen zu tragen hat; diese Zahlungspflicht wird bis zum 31.12.2010 gestundet, da ein baldiger und sicher erwarteter Veräußerungserlös aus dem gemeinsamen, schuldenfreien Dreifamilienhaus zu erwarten ist. Eine sofortige Belastung durch Raten oder Darlehen ist wegen ihrer geringen Einkünfte nicht zumutbar; die Stundung kann bei veränderten Verhältnissen weiter verlängert werden. Damit wird die Hilfebedürftigkeit der Antragsgegnerin derzeit anerkannt, zugleich aber die spätere Verantwortung zur Tragung der Kosten aus dem künftig zufließenden Vermögen gesichert.