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Beschluss

83 Ss 69/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe ist nicht automatisch von einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot auszugehen; die Verwertbarkeit ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. • Die Annahme von Gefahr im Verzug durch Polizeibeamte ist nicht willkürlich, wenn eine verbreitete Rechtsprechung oder vertretbare Rechtsmeinung die Maßnahme stützt und keine konkreten Anhaltspunkte für ein bewusstes Ignorieren des Richtervorbehalts vorliegen. • Eine sofortige Beschwerde nach dem StrEG ist fristgebunden und neben anderen Rechtsmitteln ausdrücklich zu erklären; ein unbenanntes Rechtsmittel umfasst die sofortige Beschwerde nicht. • Bei der Interessenabwägung kann die Schwere des Eingriffs, die Sicherung des Ermittlungserfolgs und das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit zu Gunsten der Verwertbarkeit führen.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit ohne richterliche Anordnung entnommener Blutprobe bei Gefahr im Verzug • Bei einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe ist nicht automatisch von einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot auszugehen; die Verwertbarkeit ist unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. • Die Annahme von Gefahr im Verzug durch Polizeibeamte ist nicht willkürlich, wenn eine verbreitete Rechtsprechung oder vertretbare Rechtsmeinung die Maßnahme stützt und keine konkreten Anhaltspunkte für ein bewusstes Ignorieren des Richtervorbehalts vorliegen. • Eine sofortige Beschwerde nach dem StrEG ist fristgebunden und neben anderen Rechtsmitteln ausdrücklich zu erklären; ein unbenanntes Rechtsmittel umfasst die sofortige Beschwerde nicht. • Bei der Interessenabwägung kann die Schwere des Eingriffs, die Sicherung des Ermittlungserfolgs und das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit zu Gunsten der Verwertbarkeit führen. Der Angeklagte wurde am 15.08.2007 im Rahmen einer Gurtkontrolle angehalten; policiere Beamte bemerkten Alkoholgeruch. Ein Atemalkoholtest ergab 0,73 mg/l. Etwa eine halbe Stunde nach dem Anhalten wurde ihm ohne richterliche Anordnung eine Blutprobe entnommen; die Analyse ergab 1,72 o/oo. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und verhängte ein dreimonatiges Fahrverbot; eine Entschädigung nach StrEG wurde abgelehnt. Mit der Revision rügte der Angeklagte insbesondere die Verwertung der ohne richterliche Anordnung gewonnenen Blutprobe und beantragte zusätzlich Entschädigung für die Beschlagnahme/Entziehung des Führerscheins. • Die Revision ist in der Sache unbegründet; die allgemeine Sachrüge ergab keinen Rechtsfehler. • Zur Frage des Richtervorbehalts (§ 81a Abs.2 StPO) lässt der Senat offen, ob in Fällen von Trunkenheitsverdacht die richterliche Anordnung regelmäßig entbehrlich ist, nennt jedoch Bedenken gegen eine generelle Ausnahme und weist auf Umstände wie Tageszeit und Grad der Alkoholisierung hin. • Selbst bei einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt folgt daraus nicht zwingend ein Verwertungsverbot; die Verwertbarkeit verbotswidrig erlangter Erkenntnisse ist fallabhängig unter Abwägung der Art und des Gewichts des Verstoßes sowie widerstreitender Interessen zu prüfen (vgl. ständige Rechtsprechung und BVerfG). • Im vorliegenden Fall sind mehrere Gründe gegen ein Verwertungsverbot: a) Die Annahme von Gefahr im Verzug durch die Polizeibeamten war nicht willkürlich, da eine verbreitete Rechtsmeinung diese Vorgehensweise stützt und keine konkreten Hinweise auf bewusstes Ignorieren des Richtervorbehalts vorliegen. b) Die Voraussetzungen des § 81a Abs.1 StPO lagen aufgrund des Atemalkoholwerts von 0,73 mg/l vor; es ist deshalb naheliegend, dass ein Richter die Blutentnahme angeordnet hätte. c) Die Blutentnahme stellt einen relativ geringfügigen Eingriff dar. d) Dem steht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber. • Durch die Gesamtabwägung überwiegen die Gründe für eine Verwertung der Blutprobe, sodass das Tatgericht die Blutwertfeststellungen zu Recht verwertet hat. • Die sofortige Beschwerde wegen abgelehnter Entschädigung nach StrEG ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht und nicht ausdrücklich neben dem anderen Rechtsmittel erklärt wurde (§ 8 Abs.3 StrEG i.V.m. §311 Abs.2 StPO). Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Urteil wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr bleibt bestehen. Die Verwertung der ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe war nach einer Interessenabwägung zulässig, weil die Annahme von Gefahr im Verzug nicht willkürlich war, die Voraussetzungen einer richterlichen Anordnung nach § 81a Abs.1 StPO gegeben gewesen wären, der Eingriff als relativ geringfügig einzustufen ist und das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit überwiegt. Die sofortige Beschwerde auf Entschädigung nach dem StrEG wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht frist- und formgerecht erklärt wurde. Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.