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Beschluss

6 W 104/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO kann nur gegen die natürliche oder juristische Person erfolgen, die selbst gegen den Vollstreckungstitel verstoßen hat. • Eine Umschreibung eines Titels nach § 727 ZPO ist erforderlich, wenn der Titel gegen einen anderen Rechtsträger als den ursprünglich titulierten vollstreckt werden soll. • Eine Rechtsnachfolge durch Verschmelzung begründet nicht ohne Weiteres eine Haftung der übernehmenden Gesellschaft für Zuwiderhandlungen der erloschenen Vorgängerin; es fehlt regelmäßig am für Ordnungsmittel erforderlichen Verschulden. • § 779 ZPO (Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass) ist nicht analog auf den Fall der Verschmelzung nach § 20 UmwG übertragbar. • Bei fehlender Vollstreckungsklausel gegen die übernehmende Gesellschaft ist die Vollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung gegen diese Gesellschaft unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Ordnungsmittelhaftung der übernehmenden Gesellschaft für Verstöße der verschmolzenen Vorgängerin • Eine Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO kann nur gegen die natürliche oder juristische Person erfolgen, die selbst gegen den Vollstreckungstitel verstoßen hat. • Eine Umschreibung eines Titels nach § 727 ZPO ist erforderlich, wenn der Titel gegen einen anderen Rechtsträger als den ursprünglich titulierten vollstreckt werden soll. • Eine Rechtsnachfolge durch Verschmelzung begründet nicht ohne Weiteres eine Haftung der übernehmenden Gesellschaft für Zuwiderhandlungen der erloschenen Vorgängerin; es fehlt regelmäßig am für Ordnungsmittel erforderlichen Verschulden. • § 779 ZPO (Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass) ist nicht analog auf den Fall der Verschmelzung nach § 20 UmwG übertragbar. • Bei fehlender Vollstreckungsklausel gegen die übernehmende Gesellschaft ist die Vollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung gegen diese Gesellschaft unzulässig. Die Gläubigerin wandte sich gegen Werbung der früheren G-AG (G.de) und erwirkte einstweilige Verfügung sowie später einen Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts wegen fortgesetzter Werbung. Zwischenzeitlich verschmolz die G.de gemäß § 20 UmwG in die U-AG, die in G. AG umfirmierte (Schuldnerin). Das Landgericht setzte gegen die Schuldnerin Ordnungsmittel fest, nachdem es zuvor erkannt hatte, die ursprünglich titulierte G.de existiere nicht mehr. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob aus dem Titel gegen die erloschene Vorgängerin Ordnungsmittel gegen die übernehmende Gesellschaft durchgesetzt werden können, insbesondere mangels Umschreibung des Titels und ohne Vollstreckungsklausel. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach §§ 793, 890, 891 ZPO wurde bejaht. • Voraussetzung der Ordnungsmittel festgesetzt in §§ 890 ff. ZPO: Titulierte Person muss selbst gegen den Titel verstoßen haben; eine Haftung für Verstöße des Erfüllungsgehilfen oder Rechtsvorgängers ist nach herrschender Auffassung nicht gegeben. • Bei Vollstreckung aus einstweiliger Verfügung muss die vollstreckte Person in der Verfügung oder in einer beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sein; eine Vollstreckungsklausel gegen die Schuldnerin fehlte hier. • Rechtsnachfolge durch Verschmelzung nach § 20 UmwG führt nicht automatisch zur Übernahme der schuldhaften Wiederholungsgefahr oder zur Zurechnung von Verschulden der Vorgängerin an die übernehmende Gesellschaft; dies wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. • § 779 ZPO (Fortsetzung der Vollstreckung in den Nachlass) ist nicht analog auf den Fall der Verschmelzung anwendbar; im Übrigen ist § 779 ZPO typischerweise nicht auf Unterlassungsvollstreckungen übertragbar. • Entscheidungen und Literatur (BGH-Rechtssätze zur Schuldnachfolge) stützen die Auffassung, dass die übernehmende Gesellschaft nicht wegen der Taten der erloschenen Vorgängerin bestraft werden darf; damit fehlt es am erforderlichen Verschulden und an der Zweckmäßigkeit der Beugung ihres Willens. • Ausnahmen wie kollusives Zusammenwirken seien denkbar, liegen aber in diesem Fall nicht vor und wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte Erfolg insoweit, als der zuvor gegen sie festgesetzte Ordnungsmittelbeschluss aufgehoben wurde; die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den ursprünglichen Aufhebungsbeschluss des Landgerichts blieb hingegen zurückgewiesen. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die übernehmende Gesellschaft war unzulässig, weil der Titel nicht gegen sie gerichtet und keine Vollstreckungsklausel erteilt worden war und weil eine Haftung der übernehmenden Gesellschaft für Verstöße der erloschenen Vorgängerin aus § 890 ZPO nicht hergeleitet werden kann. Damit kann die Gläubigerin die für die Vorgängerin begangenen Verstöße grundsätzlich nicht mehr gegen die übernehmende Gesellschaft mit Ordnungsmitteln ahnden; dies bleibt jedoch unbenommen, aus dem Titel gegen die Schuldnerin vorzugehen, soweit sie selbst nach der Verschmelzung pflichtwidrig handelt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Gläubigerin zu tragen und die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.