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Urteil

17 U 212/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Bankkunde und kontoführendem Institut kann durch konkludentes Verhalten ein Auskunfts- bzw. Beratungsvertrag zustande kommen, wonach die Bank verpflichtet ist, die Echtheit einer vorgelegten Scheckbestätigung zu prüfen. • Erteilt die Bank auf Verlangen eine Prüfung und Auskunft zu einer Scheckbestätigung, obliegt ihr eine den Umständen angemessene Sorgfalt; bloßes Anrufen der im Fax angegebenen Rufnummer ohne Verifizierung genügt nicht bei erkennbaren Zweifeln. • Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Verhütung des Schadens inhaltlich gerade die vom Berater zu übernehmende Pflicht war; nur in besonderen Ausnahmefällen kommt Verantwortlichkeit des Auftraggebers in Betracht.
Entscheidungsgründe
Bankpflicht zur sorgfältigen Überprüfung vorgelegter Scheckbestätigung • Zwischen Bankkunde und kontoführendem Institut kann durch konkludentes Verhalten ein Auskunfts- bzw. Beratungsvertrag zustande kommen, wonach die Bank verpflichtet ist, die Echtheit einer vorgelegten Scheckbestätigung zu prüfen. • Erteilt die Bank auf Verlangen eine Prüfung und Auskunft zu einer Scheckbestätigung, obliegt ihr eine den Umständen angemessene Sorgfalt; bloßes Anrufen der im Fax angegebenen Rufnummer ohne Verifizierung genügt nicht bei erkennbaren Zweifeln. • Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Verhütung des Schadens inhaltlich gerade die vom Berater zu übernehmende Pflicht war; nur in besonderen Ausnahmefällen kommt Verantwortlichkeit des Auftraggebers in Betracht. Kläger und seine Mutter sind Kunden der beklagten Sparkasse. Der Kläger wollte ein Fahrzeug für 42.300 Euro verkaufen; der Käufer sandte ein Fax mit angeblicher Bestätigung einer niederländischen Postbank und einer Scheckkopie. Die Mutter bat die Beklagte um Prüfung der Unterlagen; eine Angestellte rief unter der im Fax angegebenen Nummer an und teilte der Mutter mit, die Postbank habe den Scheckbetrag bestätigt. Daraufhin übergab der Kläger das Fahrzeug gegen Aushändigung der Papiere; später stellte sich heraus, dass der Scheck gefälscht und die Bestätigung fingiert war. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von mindestens 40.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und machte Einrede des Mitverschuldens geltend. • Zwischen den Parteien war nach Einholung und Erteilung der Prüfauskunft ein Auskunfts- bzw. Beratungsvertrag zustande gekommen; das Landgericht hat diesen Vertragsinhalt nach Beweisaufnahme festgestellt und das Berufungsgericht ist daran gebunden (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). • Die Beklagte verletzte ihre Prüfungspflicht. Angesichts der Höhe des Betrags, erkennbarer Unstimmigkeiten in der Scheckkopie und Fehlern in der Faxkennzeichnung durfte sich die Mitarbeiterin nicht darauf beschränken, lediglich die im Fax angegebene Durchwahl anzurufen; sie hätte die Nummer verifizieren und weitergehende Recherchen (z. B. Abgleich über eigene Verzeichnisse oder öffentliche Quellen, Hinzuziehung von Auslandssachbearbeitern) vornehmen müssen. • Die durchgeführte Kontrolle genügte nicht der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt; bei richtiger Prüfung wäre die Fälschung erkennbar gewesen und die Auskunft hätte den Kläger vor Herausgabe des Fahrzeugs bewahrt. • Ein Mitverschulden des Klägers scheidet aus: Die Verhütung des Schadens oblag gerade der Bank als Auskunftsverpflichtete; bei Verletzung der Beratungspflicht kann dem Geschädigten nach § 254 BGB regelmäßig kein Vorwurf gemacht werden, es sei denn, besondere Umstände ergäben etwas anderes, die hier nicht vorliegen. • Folge: Die Beklagte ist dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet; eine Abtretung gegen Täter wurde angeboten und berücksichtigt. Kosten- und Vollstreckungsentscheidung stützt sich auf §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten des Klägers bleibt bestehen. Die Sparkasse hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte haftet dem Kläger zum Ersatz des durch Herausgabe des Fahrzeugs entstandenen Schadens (mindestens 40.000 Euro), weil sie ihre vertraglich übernommene Prüfungspflicht verletzt und nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Ein Mitverschulden des Klägers ist nicht anzurechnen, weil die Verhütung des Schadens inhaltlich in der Verantwortlichkeit der Bank lag; die Revision wird nicht zugelassen.