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Beschluss

25 UF 8/04

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleichsanspruch besteht, wenn während des relevanten Zeitraums beide Ehegatten Altersrente beziehen und die betreffenden Anwartschaften der Ausgleichspflicht unterfallen (§§ 1587f, 1587g BGB). • Bei vertraglich vereinbartem Ausgleich von Versorgungsnachteilen ist auf den Inhalt der zum Zeitpunkt vor Ende der Ehe abgeschlossenen Vereinbarung abzustellen; es kommt insoweit nicht auf den tatsächlichen Beginn der Tätigkeit an. • Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach der vertraglich zugesagten Gesamtversorgung quotiert auf den Ehezeitanteil; bei einem vertraglich bestimmten Höchstpensionssatz ist dieser auf Basis der zugrunde liegenden Bemessungsjahre zu berechnen. • Verzugszeitpunkt für Ansprüche auf Zahlung der Ausgleichsrente ist der Zugang der Zahlungsaufforderung; Zinsen sind nach § 288 BGB zu berechnen; Abtretung künftiger Ansprüche ist nach § 1587i BGB möglich.
Entscheidungsgründe
Zurechnung und Höhe schuldrechtlicher Versorgungsausgleichsrente bei vertraglich ausgeglichenen Versorgungsnachteilen • Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleichsanspruch besteht, wenn während des relevanten Zeitraums beide Ehegatten Altersrente beziehen und die betreffenden Anwartschaften der Ausgleichspflicht unterfallen (§§ 1587f, 1587g BGB). • Bei vertraglich vereinbartem Ausgleich von Versorgungsnachteilen ist auf den Inhalt der zum Zeitpunkt vor Ende der Ehe abgeschlossenen Vereinbarung abzustellen; es kommt insoweit nicht auf den tatsächlichen Beginn der Tätigkeit an. • Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach der vertraglich zugesagten Gesamtversorgung quotiert auf den Ehezeitanteil; bei einem vertraglich bestimmten Höchstpensionssatz ist dieser auf Basis der zugrunde liegenden Bemessungsjahre zu berechnen. • Verzugszeitpunkt für Ansprüche auf Zahlung der Ausgleichsrente ist der Zugang der Zahlungsaufforderung; Zinsen sind nach § 288 BGB zu berechnen; Abtretung künftiger Ansprüche ist nach § 1587i BGB möglich. Die Parteien waren von 1973 bis zur rechtskräftigen Scheidung 1984 verheiratet. Die Ehefrau erwarb während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften; der Ehemann erwarb Anwartschaften bei einer kommunalen Versorgungskasse und durch Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung infolge seines Wechsels zum Deutschen Landkreistag und später zur E. L. e.V. Der Ehemann schloss bereits vor Ende der Ehe (13.04.1984) einen Anstellungsvertrag mit der E. L. e.V., der eine vertragliche Ausgleichsleistung für durch die Nachversicherung entstehende Versorgungsnachteile vorsah; diese Regelung wurde später in Teilbereichen geändert. Beide beziehen inzwischen Altersrenten; die Klägerin seit Februar 2003, der Beklagte seit Januar 2003. Die Klägerin verlangt im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab Februar 2003 eine Beteiligung an den Versorgungsbezügen des Beklagten bei der E. L., soweit diese auf auf die Ehezeit entfallende Anrechnungsanteile bezogen sind. Ein Sachverständigengutachten klärte die Höhe der Ansprüche. • Voraussetzungen: Nach §§ 1587f, 1587g BGB bestehen die Anspruchsvoraussetzungen, weil beide Parteien während des maßgeblichen Zeitraums Altersrente beziehen und die bei der E. L. entstandenen Anwartschaften hinsichtlich des Ehezeitanteils in den Versorgungsausgleich fallen. • Zurechnung der vertraglichen Zusage: Die schon vor Ende der Ehe geschlossene arbeitsvertragliche Regelung (§ 4 Abs. 2 Anstellungsvertrag) sichert dem Antragsgegner den Ausgleich für durch die Nachversicherung entstehende Nachteile; daher ist dieser Anspruch dem Versorgungsausgleich zugänglich. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme kommt es nicht an, da es um Zurechnungszeiten vor Tätigkeitsbeginn geht. • Abgrenzung zur Rechtsprechung: Anders als bei Fällen, in denen die maßgeblichen Vereinbarungen erst nach Ende der Ehe getroffen wurden, lag hier die Vereinbarung vor Ende der Ehe, sodass keine Nachteile des Antragsgegners zu berücksichtigen sind. • Bemessung der Ausgleichsrente: Maßgeblich ist die Differenz zwischen den vereinbarten Besoldungsgruppen (hier B3 und B6) und die Quotierung der Gesamtversorgung auf den Ehezeitanteil; die in § 4 Abs. 2 verankerte Höchstpension von 75 % ist auf Basis von mindestens 40 Dienstjahren zu berechnen. • Gutachten und Berechnung: Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab einen monatlichen Ausgleichsbetrag von 304,81 €, dessen Berechnung der Senat folgt; Sonderzuwendungen sind wegen Wegfalls der maßgeblichen Rechtsgrundlage nicht zu berücksichtigen. • Fälligkeit und Zinsen: Nach § 1587k Abs. 1 i.V.m. § 1585b Abs. 2 BGB begann der Verzug mit dem Zugang der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung (17.04.2003), somit ist die Rente ab 20.04.2003 zu zahlen und Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB geschuldet. • Abtretung künftiger Ansprüche: Die Verpflichtung zur Abtretung künftig fällig werdender schuldrechtlicher Ansprüche ist nach § 1587i BGB zulässig und anzuordnen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise erfolgreich; der Antragsgegner ist verpflichtet, ab 20.04.2003 eine schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente in Höhe von monatlich 304,81 € nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ferner hat der Antragsgegner zukünftige gegenüber der E. L. entstehende schuldrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Höhe ab November 2008 an die Antragstellerin abzutreten. Die Entscheidung entspricht der Würdigung, dass die vor Ende der Ehe getroffene arbeitsvertragliche Zusage einen ausgleichspflichtigen Versorgungsanspruch begründet und die Höhe nach quotierter Berechnung zu bestimmen ist. Die Kosten beider Instanzen wurden gegeneinander aufgehoben, die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.