Urteil
15 U 116/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Äußerungen in einer öffentlichen Enzyklopädie, die eine Unternehmensgruppe als mittels irreführender Bezeichnungen agierend darstellen, sind häufig als geschützte Meinungsäußerung zu werten und nicht ohne weiteres untersagbar.
• Soweit Behauptungen auf indiziellen Verflechtungen beruhen, trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, diese Indizien zu entkräften.
• Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung hängt vom konkreten Kontext; selbst scharfe Kritik ist zulässig, sofern sie nicht Schmähkritik darstellt.
Entscheidungsgründe
Kritische Darstellungen in Online-Enzyklopädie als zulässige Meinungsäußerung • Äußerungen in einer öffentlichen Enzyklopädie, die eine Unternehmensgruppe als mittels irreführender Bezeichnungen agierend darstellen, sind häufig als geschützte Meinungsäußerung zu werten und nicht ohne weiteres untersagbar. • Soweit Behauptungen auf indiziellen Verflechtungen beruhen, trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, diese Indizien zu entkräften. • Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung hängt vom konkreten Kontext; selbst scharfe Kritik ist zulässig, sofern sie nicht Schmähkritik darstellt. Die Klägerin ist eine Verlags-Holding, deren Tochter mehrere Imprint- bzw. Zuschussverlage betreibt. Auf der deutschsprachigen Domain einer freien Online-Enzyklopädie wurden Artikel über die klägerische Verlagsgruppe veröffentlicht, in denen u. a. behauptet wurde, die Verlage wählten wohlklingende Namen zur Täuschung potenzieller Autoren, man habe erfolglos gegen kritische Berichterstattung prozessiert und Medien hätten kritisch über Aktivitäten der Gruppe berichtet. Die Klägerin verlangte von den Beklagten Unterlassung wegen Verletzung ihrer geschäftlichen Ehre und ihres Gewerbebetriebsrechts. Die Beklagten bestritten Verantwortlichkeit und trugen zur Rechtfertigung der Aussagen Indizien für enge Verbindungen zwischen der Klägerin und Dritten vor. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die sie gegen einen Beklagten zurücknahm. Das Oberlandesgericht bestätigte die Klageabweisung und verneinte die Zulässigkeit der begehrten Unterlassungsansprüche. • Rechtliche Einordnung: Die streitgegenständlichen Aussagen sind überwiegend als durch das Grundrecht auf Meinungsäußerung geschützte Bewertungen zu qualifizieren; selbst pointierte Kritik ist zulässig, solange sie nicht Schmähkritik ist. • Abgrenzung Tatsachen/Meinung: Bei der konkreten Bewertung kommt es auf den Kontext an; Behauptungen über Täuschungsabsichten stellen hier überwiegend Meinungsäußerungen oder jedenfalls auf Tatsachen gestützte, nicht unwahre Darstellungen dar. • Beweis- und Darlegungslast: Für die Richtigkeit bzw. Unwahrheit der angegriffenen Tatsachenbehauptungen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast; die von den Beklagten vorgelegten Indizien für Zugehörigkeiten und Cross-Marketing wurden von der Klägerin nicht ausreichend entkräftet. • Störer- und Verantwortlichkeitsfragen: Unabhängig von einer möglichen Haftung der Beklagten für die Veröffentlichung scheitert das Unterlassungsbegehren an der Schutzwürdigkeit der Äußerungen; eine Zurechnung der Publikationen als eigene Behauptung oder als Störer wäre für das Ergebnis unerheblich. • Konkrete Einzelaussagen: Die einzelnen beanstandeten Passagen (Namenswahl zur Täuschung, erfolglose Prozesse, Berichterstattung als Bauernfängerei, werbender Charakter eines Ratgebers, Forderung von Entgelten für Autorenauftritte) wurden entweder als zulässige Meinungsäußerungen oder als wahre bzw nicht substantiiert bestrittene Tatsachen gewertet. • Hinweispflichten und Verfahrensfragen: Etwaige Hinweise des Gerichts reichten; neu in der Berufung vorgetragene Entkräftungsversuche waren teilweise präkludiert und in der Sache unbegründet. • Rechtsfolgen: Die Berufung wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit sind angeordnet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Unterlassung der streitgegenständlichen Formulierungen ist unbegründet. Die beanstandeten Aussagen sind überwiegend als zulässige Meinungsäußerungen bzw. durch Tatsachenindizien gedeckt, die die Klägerin nicht ausreichend widerlegt hat. Ob die Beklagten als Täter oder Störer haftbar zu machen wären, ist für die Entscheidung nicht entscheidend, weil die Äußerungen selbst nicht untersagungsfähig sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.