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Urteil

4 UF 75/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs sind Rechenfehler und zu berücksichtigende Nachlässe (z. B. Beerdigungskosten) zu korrigieren. • Ein Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichspflichtigen wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte durch Umstände (z. B. Teilungsversteigerung oder Selbstersteigerung) einen einseitigen Vermögensvorteil erlangt und der andere dadurch einen erheblichen Verlust trägt. • Ein Ausgleichsanspruch kann wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise verweigert werden; hierbei ist auch die Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse möglich, die erst nach Beendigung des Güterstands eingetreten sind. • Der Ausgleichspflichtige hat substantiiert darzulegen, inwieweit Pflegeleistungen tatsächlich in solche Höhe erbracht wurden, dass sie einen Anspruch auf Leistungsverrechnung rechtfertigen. • Für eine Stundung nach § 1382 BGB muss nicht nur die Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung, sondern auch eine Aussicht auf Verbesserung der wirtschaftlichen Lage vorliegen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Ausgleich des Zugewinns; Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit • Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs sind Rechenfehler und zu berücksichtigende Nachlässe (z. B. Beerdigungskosten) zu korrigieren. • Ein Leistungsverweigerungsrecht des Ausgleichspflichtigen wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte durch Umstände (z. B. Teilungsversteigerung oder Selbstersteigerung) einen einseitigen Vermögensvorteil erlangt und der andere dadurch einen erheblichen Verlust trägt. • Ein Ausgleichsanspruch kann wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise verweigert werden; hierbei ist auch die Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse möglich, die erst nach Beendigung des Güterstands eingetreten sind. • Der Ausgleichspflichtige hat substantiiert darzulegen, inwieweit Pflegeleistungen tatsächlich in solche Höhe erbracht wurden, dass sie einen Anspruch auf Leistungsverrechnung rechtfertigen. • Für eine Stundung nach § 1382 BGB muss nicht nur die Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung, sondern auch eine Aussicht auf Verbesserung der wirtschaftlichen Lage vorliegen. Die Ehegatten stritten im Güterrecht über den Zugewinnausgleich nach der Scheidung. Der Kläger verlangte Ausgleich nach § 1378 Abs.1 BGB; das Amtsgericht hatte bereits eine Ausgleichsbilanz aufgestellt. Die Beklagte rügte Rechenfehler und machte Einwendungen zu einzelnen Vermögenspositionen; sie berief sich ferner auf Pflegeleistungen und auf grobe Unbilligkeit wegen eines Verlustes aus einer Teilungsversteigerung bzw. Selbstersteigerung des Klägers. Streitpunkte waren unter anderem die richtige Addition von Aktiva/Passiva, die Berücksichtigung von Erbanteilen und Beerdigungskosten, die Einordnung von Einzahlungen als Schenkung sowie der Abgangswert eines Grundstücks nach Versteigerung. Die Beklagte beantragte außerdem Stundung des Ausgleichsbetrags und machte Einreden aus Aufrechnung mit rückständigem Trennungsunterhalt geltend. • Der Kläger hat einen Anspruch aus Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs.1 BGB, die vom Amtsgericht erstellte Bilanz war jedoch in Teilen zu korrigieren; insbesondere war ein Rechenfehler im Endvermögen des Klägers zu beseitigen und die Beerdigungskosten des Vaters als Minderung des Anfangsvermögens zu berücksichtigen. • Die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände (Hausgrundstück, Depot, Ackerland) ist nach den vorliegenden Gutachten, Überweisungsbelegen und einvernehmlichen Erklärungen der Parteien vorzunehmen; insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Feststellungen des Amtsgerichts. • Hinsichtlich des streitigen Depots war im Zweifel von einer hälftigen Zuwendung des Vaters an den Kläger auszugehen, so dass ein Teil als Schenkung im Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist. • Der Zugewinnausgleich ist rechnerisch zu ermitteln; danach ergab sich ein rechnerischer Ausgleichsanspruch des Klägers von 59.124,77 €. Dieser Anspruch ist grundsätzlich zur Hälfte auszugleichen (§ 1378 BGB), soweit keine Ausschluss- oder Minderungstatbestände greifen. • Die Beklagte kann sich wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe von 55.803,00 € berufen, weil durch die Teilungsversteigerung und die daraus resultierende Selbstersteigerung des Klägers dieser einen erheblichen einseitigen Vermögensvorteil erzielt hat, während die Beklagte einen entsprechenden Verlust erlitten hat. • Die behaupteten Pflegeleistungen der Beklagten sind nicht ausreichend substantiiert, sodass hieraus keine weitere Minderung des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt ist. • Eine Stundung nach § 1382 BGB ist nicht zu gewähren, weil zwar die sofortige Zahlung unzumutbar erscheinen mag, aber keine Aussicht auf eine spürbare Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten erkennbar ist. • Aufrechnung mit rückständigem Trennungsunterhalt scheidet im Wesentlichen aus, weil die Beklagte hinsichtlich des Unterhaltsvortrags nicht substantiiert und rechtzeitig vorgetragen hat; zudem sind etwaige ältere Forderungen wegen Verwirkung entfallen. Der Kläger hat einen teilweisen Anspruch aus Zugewinnausgleich in Höhe von 3.321,77 €, Zug um Zug gegen die Beklagte zu zahlen, nebst Zinsen ab 10.08.2006. Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache überwiegend Erfolg, weshalb das Amtsgerichtsurteil insoweit abgeändert wurde; die Klage im Übrigen und die Widerklage wurden abgewiesen. Die Beklagte kann einen großen Teil der Ausgleichsforderung wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 BGB verweigern, weil sie durch die Teilungsversteigerung einen erheblichen, ausschließlich dem Kläger zugute gekommenen Verlust erlitten hat; ein weitergehender Leistungsausschluss wegen angeblicher Pflegeleistungen war nicht nachgewiesen. Ein Antrag auf Stundung nach § 1382 BGB wurde mangels Aussicht auf Vermögensverbesserung abgelehnt. Die Kostenverteilung wurde entsprechend der Entscheidung getroffen.