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Urteil

19 U 44/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Anspruch auf wiederkehrende Erbbauzinsen unterliegt nach der seit 1.1.2002 geltenden Regelung der dreijährigen Regelverjährung des §195 BGB (n.F.). • Auch wenn Erbbauzinsansprüche dinglich und zugleich schuldrechtlich vereinbart sind, führt dies nicht ohne weiteres zur Anwendung der zehnjährigen Sonderverjährung des §196 BGB (n.F.). • Eine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen (§203 BGB) oder durch einen nicht zustellten Mahnbescheid (§204 i.V.m. §167 ZPO) wurde nicht dargelegt und tritt nicht ein.
Entscheidungsgründe
Erbbauzins: dreijährige Verjährung nach Reform des Verjährungsrechts • Der Anspruch auf wiederkehrende Erbbauzinsen unterliegt nach der seit 1.1.2002 geltenden Regelung der dreijährigen Regelverjährung des §195 BGB (n.F.). • Auch wenn Erbbauzinsansprüche dinglich und zugleich schuldrechtlich vereinbart sind, führt dies nicht ohne weiteres zur Anwendung der zehnjährigen Sonderverjährung des §196 BGB (n.F.). • Eine Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen (§203 BGB) oder durch einen nicht zustellten Mahnbescheid (§204 i.V.m. §167 ZPO) wurde nicht dargelegt und tritt nicht ein. Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit Erbbaurecht belasteten Grundstücks; der Beklagte erwarb Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum an einer Wohnung und zahlte Erbbauzinsen. Vertragsgrundlagen sind ein Erbbaurechtsvertrag von 1993, eine Teilungserklärung 1995 und ein Übertragungsvertrag 1995; der Erbbauzins wurde sowohl dinglich als auch schuldrechtlich vereinbart. Nach Insolvenz einer Generalmieterin blieben Zahlungen zeitweise aus; die Klägerin beantragte Mahnbescheide wegen rückständiger Erbbauzinsraten. Streitgegenstand war die Zahlung offener Erbbauzinsen für 2001 ff.; der Beklagte rügte Sittenwidrigkeit und Verjährung. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, hielt jedoch Forderungen aus 2001 für verjährt. Mit der Berufung begehrte die Klägerin weiterhin Erbbauzinsen für Feb.–Dez. 2001 und berief sich auf Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen und Mahnbescheidszustellung; sie focht außerdem die Anwendung der künftigen Verjährungsregeln an. • Die Verjährung der Erbbauzinsansprüche richtet sich nach den seit 1.1.2002 geltenden Vorschriften (Art.229 §6 EGBGB) und damit nach §195 BGB (n.F.), sodass die dreijährige Verjährungsfrist gilt. • Erbbauzinsen sind wiederkehrende (Einzel-)Leistungen i.S.v. §§902 Abs.1 S.2,195 BGB; dies gilt auch für schuldrechtlich vereinbarte Erbbauzinsansprüche, soweit die Bestellung des Erbbaurechts bereits erfolgt ist. • §196 BGB (n.F.) erfasst Grundstücksrechte und deren Gegenleistung nur ausnahmsweise; teleologische und systematische Erwägungen sprechen hier gegen die Einordnung regelmäßig wiederkehrender schuldrechtlicher Erbbauzinsansprüche unter §196 BGB. • Die kürzere dreijährige Frist ist nach Art.229 §6 Abs.4 EGBGB maßgeblich, somit verjährten die Forderungen aus 2001 bereits zum 31.12.2004. • Eine Hemmung der Verjährung nach §203 BGB war nicht ausreichend dargelegt; der Serienbrief der Klägerin und die behaupteten Verhandlungen mit Dritten begründen keinen nachweisbaren Meinungsaustausch mit dem Beklagten. • Auch die gerichtliche Geltendmachung durch Mahnbescheid hemmte die Verjährung nicht: ein Mahnbescheid, der nicht zugestellt wurde, bewirkt keine Rückwirkung; der später zugestellte Mahnbescheid wurde zu spät beantragt, um die bereits abgelaufene Frist zu hemmen. • Eine Verwirkung der Einrede der Verjährung nach §242 BGB liegt nicht vor; es ist kein arglistiges Verhalten des Beklagten oder besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin dargetan. • Wegen der Verjährung ist die Berufung unbegründet und zurückzuweisen; prozessuale Kosten- und Vollstreckungsanordnungen beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Erbbauzinsen für Feb.–Dez. 2001 ist verjährt, da nach der Neuregelung des Verjährungsrechts die dreijährige Frist des §195 BGB (n.F.) gilt und zum 31.12.2004 ablief. Eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen (§203 BGB) oder durch den zuvor nicht zugestellten Mahnbescheid (§204 i.V.m. §167 ZPO) liegt nicht vor. Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit der Abwendung durch Sicherheitsleistung. Die Revision wurde zugelassen.