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Beschluss

16 Wx 227/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Adoption von Amts wegen nach § 1763 Abs. 1 BGB setzt schwerwiegende Gründe voraus, die das Kindeswohl beeinträchtigen. • Bei einem belasteten Verhältnis des adoptierten Kindes zu dem Adoptivvater und konkreten Anhaltspunkten für Traumatisierung ist eine fachpsychiatrische Begutachtung anzufordern. • Das Landgericht hat den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, wenn es trotz erheblicher Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen des Kindes kein psychiatrisches Gutachten gemäß § 12 FGG einholt.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit psychiatrischer Begutachtung bei Aufhebungsverfahren einer Adoption • Die Aufhebung einer Adoption von Amts wegen nach § 1763 Abs. 1 BGB setzt schwerwiegende Gründe voraus, die das Kindeswohl beeinträchtigen. • Bei einem belasteten Verhältnis des adoptierten Kindes zu dem Adoptivvater und konkreten Anhaltspunkten für Traumatisierung ist eine fachpsychiatrische Begutachtung anzufordern. • Das Landgericht hat den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, wenn es trotz erheblicher Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen des Kindes kein psychiatrisches Gutachten gemäß § 12 FGG einholt. Die leibliche Mutter beantragte die Aufhebung der Adoption ihres 12-jährigen Sohnes, der 1999 von dem Beteiligten zu 4. adoptiert worden war. Die Eltern des Kindes waren nicht verheiratet und lebten nur kurz zusammen; der Adoptivvater zog 2000 aus und hat seit 2001 keinen Kontakt mehr zum Kind. Das Amtsgericht hob die Adoption auf; das Landgericht setzte das Verfahren aus und hob den Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts auf. Das Kind machte bei Anhörung und schriftlich deutlich, dass es die Aufhebung wünscht und dass die Beziehung zum Adoptivvater stark belastet ist. Berichtet werden wiederholte Gewaltvorfälle und Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, die auf traumatische Belastungen hindeuten. Mutter und Jugendamt sprachen sich für die Aufhebung aus; der leibliche Vater legte Rechtsmittel ein. Die Beschwerdeführerin rügt die fehlende fachpsychiatrische Abklärung des Kindeswohls. • Rechtsgrundlage ist § 1763 Abs. 1 BGB: Aufhebung einer Adoption von Amts wegen nur bei schwerwiegenden Gründen, wobei das Kindeswohl im Mittelpunkt steht. • Das Landgericht durfte feststellen, dass eine Aufhebung nur bei schwerwiegenden Gründen in Betracht kommt und dass allein die Scheidung der Eltern hierfür nicht genügt. • Konkrete Tatsachen (gewalttätige Vorfälle, lang andauernder Kontaktabbruch, auffälliges Verhalten des Kindes, ausdrücklicher Wunsch des Kindes) begründen ernsthafte Anhaltspunkte für traumatische Beeinträchtigungen, die das Kindeswohl betreffen können. • Nach § 12 FGG obliegt dem Gericht eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts; bei Anhaltspunkten für psychische Schäden des Kindes ist die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich. • Nur anhand eines fachpsychiatrischen Gutachtens lässt sich verlässlich feststellen, ob im Verhältnis zwischen Kind und Adoptivvater eine schwere Grundlagenstörung vorliegt, die die Aufhebung der Adoption rechtfertigt. • Das Landgericht hat das erforderliche Gutachten nicht eingeholt; deshalb ist die Entscheidung wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beschwerde hat Erfolg: Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Gericht trotz gewichtiger Anhaltspunkte für Traumatisierungen und schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindesverhältnisses kein psychiatrisches Gutachten eingeholt hat, obwohl nach § 12 FGG eine fachpsychiatrische Stellungnahme zur Feststellung des Kindeswohls erforderlich ist. Nur mithilfe des Gutachtens kann festgestellt werden, ob eine schwere Grundlagenstörung im Sinne des § 1763 Abs. 1 BGB vorliegt, die die Aufhebung der Adoption rechtfertigt. Das Landgericht wird verpflichtet, die erforderliche psychiatrische Begutachtung nachzuholen und auf dieser Grundlage erneut über das Aufhebungsverfahren zu entscheiden.