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Urteil

12 U 200/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitversicherte Ehegatten haben Anspruch auf Deckung, wenn der versicherte Streitgegenstand bereits zuvor vom Versicherer übernommen war und der Rechtsschutzfall unter den aktuellen Bedingungen eingetreten ist. • Bei Umstellung/ Zusammenfassung älterer Versicherungsverträge auf neue Bedingungen beginnt für bereits versicherte Wagnisse kein neuer „Beginn des Versicherungsschutzes“; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer erstmals Deckung für das konkrete Wagnis übernommen hat. • Die Regelung über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist durch Auslegung der aktuellen Bedingungen zu bestimmen; fehlt eine Übergangsregel, gilt die neue Widerspruchsregelung und ein Widerspruch des Versicherungsnehmers entfaltet nur dann Wirkung, wenn er nach den maßgeblichen Bedingungen besteht.
Entscheidungsgründe
Mitversicherte Ehefrau: Deckungsanspruch trotz früheren Vertragsabschlusses und Änderungsbedingung • Mitversicherte Ehegatten haben Anspruch auf Deckung, wenn der versicherte Streitgegenstand bereits zuvor vom Versicherer übernommen war und der Rechtsschutzfall unter den aktuellen Bedingungen eingetreten ist. • Bei Umstellung/ Zusammenfassung älterer Versicherungsverträge auf neue Bedingungen beginnt für bereits versicherte Wagnisse kein neuer „Beginn des Versicherungsschutzes“; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer erstmals Deckung für das konkrete Wagnis übernommen hat. • Die Regelung über das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist durch Auslegung der aktuellen Bedingungen zu bestimmen; fehlt eine Übergangsregel, gilt die neue Widerspruchsregelung und ein Widerspruch des Versicherungsnehmers entfaltet nur dann Wirkung, wenn er nach den maßgeblichen Bedingungen besteht. Die Klägerin ist als mitversicherte Ehefrau in einem Rechtsschutzvertrag, ursprünglich seit 1985 mit ARB 75, geführt; das Vertragsverhältnis wurde zum 01.09.2001 einvernehmlich unter den Bedingungen RuHe 2001 zusammengefasst. Die Klägerin hatte 1990 zusammen mit ihrem Ehemann zwei Darlehensverträge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung abgeschlossen und sich zur sofortigen Zwangsvollstreckung verpflichtet. Wegen angeblicher krasser finanzieller Überforderung begehrt sie seit 2006 die Unwirksamkeit der Darlehensverträge und der Unterwerfungserklärung; die Sparkasse lehnte ein Entgegenkommen ab. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Deckungsschutz für einen beabsichtigten Rechtsstreit gegen die Sparkasse. Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der Versicherungsfall sei bereits 1990 eingetreten und nach den früheren ARB 75 könne der Versicherungsnehmer der Deckungsinanspruchnahme widersprechen. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Vertragsauslegung und Schutzverständnis: Bei Umstellung eines bestehenden Rechtsschutzvertrags auf ein neues Bedingungswerk wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen, dass für bereits vom Versicherer übernommene Wagnisse ein völlig neuer Beginn des Versicherungsschutzes eintrete; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer erstmals Deckung für das konkrete Wagnis übernommen hat. • Anwendung der RuHe 2001: Die aktuellen Bedingungen (RuHe 2001) sind auf den hier relevanten Streit bzw. auf die Deckungsfrage anzuwenden, weil das konkret versicherte Wagnis (Auseinandersetzung mit der Kreditgeberin) bereits zuvor vom Versicherer übernommen worden war und die erste Inanspruchnahme nach dem tatsächlichen Vertragsfortbestand unter den neuen Bedingungen erfolgte. • Bestimmung des Versicherungsfalls: Für die Feststellung des Versicherungsfalls kommt es auf das substantielle Vorbringen im Hauptsacheprozess an; die Klägerin macht einen Pflichtverletzungsverstoß bereits aus dem Vertragsschluss 1990 geltend, kann jedoch als mitversicherte Person unter den RuHe 2001 Deckung beanspruchen, weil das Wagnis seit 1985 vom Versicherer umfasst war und keine neue Wartezeit o.ä. eintritt. • Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers: Die RuHe 2001 enthalten keine Übergangsregel, die die frühere Widerspruchsbestimmung (§11 Abs.2 ARB 75) fortleben ließe. Nach dem Sinn der neuen Bedingungen bestimmt sich die Rechtsstellung der mitversicherten Personen nach §7 RuHe 2001; dort ist kein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers gegen die Inanspruchnahme des mitversicherten Ehegatten vorgesehen. Ein vom Versicherungsnehmer erklärter Widerspruch ist daher nach den maßgeblichen Bedingungen unbeachtlich. • Keine Unwirksamkeit der geänderten Klausel: Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die geänderte Regelung über das Widerspruchsrecht wegen Unzumutbarkeit oder wegen Verstoßes gegen die Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 Nr.4 BGB unwirksam sei; somit ist die neue Regelung gültig anzuwenden. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet ist, der Klägerin Deckungsschutz für den Rechtsstreit gegen die Sparkasse über die Wirksamkeit der Darlehensverträge und der Unterwerfungserklärung zu gewähren. Die aktuellen Bedingungen RuHe 2001 sind auf das bereits zuvor vom Versicherer erfasste Wagnis anzuwenden, sodass kein neuer Beginn des Versicherungsschutzes und keine Sperre wegen früherer Bedingungen eintritt. Soweit der Versicherungsnehmer widersprochen hatte, ist dieser Widerspruch nach den maßgeblichen Bedingungen unbeachtlich. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.