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Urteil

1 U 192/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Fahrzeugführer haftet für Schäden durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit grundsätzlich nach §§ 7 Abs.1, 18, 9 StVG, 823 Abs.1, 847 Abs.1 BGB. • Ein Mitverschulden des mitfahrenden erheblich alkoholiserten Beifahrers ist nach § 827 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, wenn er sich in einen Zustand versetzt hat, der die Einsichtsfähigkeit zum Selbstschutz ausschließt. • Der Fahrzeugführer trägt gegenüber einem alkoholisierten Mitfahrer eine gesteigerte Fürsorgepflicht, insbesondere für das Anlegen des Sicherheitsgurts. • Bei der Haftungsverteilung sind die unterschiedliche Verantwortung des Fahrers und die Mitursächlichkeit des Verhaltens des Mitfahrers abzuwägen; hier wurde die Haftung mit zwei Dritteln dem Fahrer und ein Drittel dem Beifahrer zugewiesen.
Entscheidungsgründe
Haftung und Mitverschulden bei alkoholbedingtem Fahrfehler des Fahrers • Der Fahrzeugführer haftet für Schäden durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit grundsätzlich nach §§ 7 Abs.1, 18, 9 StVG, 823 Abs.1, 847 Abs.1 BGB. • Ein Mitverschulden des mitfahrenden erheblich alkoholiserten Beifahrers ist nach § 827 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, wenn er sich in einen Zustand versetzt hat, der die Einsichtsfähigkeit zum Selbstschutz ausschließt. • Der Fahrzeugführer trägt gegenüber einem alkoholisierten Mitfahrer eine gesteigerte Fürsorgepflicht, insbesondere für das Anlegen des Sicherheitsgurts. • Bei der Haftungsverteilung sind die unterschiedliche Verantwortung des Fahrers und die Mitursächlichkeit des Verhaltens des Mitfahrers abzuwägen; hier wurde die Haftung mit zwei Dritteln dem Fahrer und ein Drittel dem Beifahrer zugewiesen. Der Kläger fuhr am 15.09.2007 als Beifahrer mit dem Beklagten nach einem Besuch einer Veranstaltung. Beide hatten erheblich Alkohol konsumiert. Der Beklagte steuerte das Fahrzeug; gegen 12:55 Uhr kam dieses auf der BAB 7 von der Fahrbahn ab und prallte gegen die Leitplanke. Der Kläger erlitt schwerste Kopf- und Armverletzungen und ist langfristig arbeitsunfähig. Beim Beklagten wurde später ein Blutalkoholwert von 3,14 ‰ festgestellt. Der Kläger behauptete, er habe in einen komaähnlichen Schlaf gefallen und sei möglicherweise nicht angeschnallt gewesen; ein genaues Erinnern an das Einsteigen lehnte er ab. Der Beklagte machte ein Mitverschulden des Klägers wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts und wegen Mitfahrens trotz Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers geltend. Das Landgericht sprach dem Kläger anfänglich 25 % Ersatz zu; der Kläger zog hiergegen teilweise Berufung. • Zulässiger Feststellungsanspruch: Der Anspruch ist gemäß §§ 7 Abs.1, 18, 9 StVG, 823 Abs.1, 847 Abs.1, 254 BGB begründet, da der Beklagte infolge erheblicher Alkoholisierung den Unfall verursachte. • Mitverschulden des Beifahrers: Nach § 827 Satz 2 BGB ist zu prüfen, ob der Kläger durch Eigenverschulden seine Einsichtsfähigkeit zum Selbstschutz verloren hat; Alkoholkonsum kann ein derartiges Vorverhalten begründen. • Fürsorgepflicht des Fahrers: Der Fahrzeugführer hat eine erhöhte Verantwortung gegenüber alkoholisierten Insassen und muss insbesondere auf das ordnungsgemäße Anlegen des Sicherheitsgurts achten; dies schmälert den Mitverschuldensvorwurf gegen den Beifahrer. • Abwägung und Zuschlagung: Bei der Gesamtwürdigung ist die schwerere Verantwortung des fahrenden Beklagten zu berücksichtigen; unter Zugrundelegung der feststehenden Tatsachen ist ein Haftungsanteil des Beklagten von zwei Dritteln und ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel angemessen. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den entsprechenden ZPO-Vorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger obsiegt teilweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zwei Drittel des materiellen Schadens und den immateriellen Schaden unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Haftungsaufteilung beruht darauf, dass der Beklagte den Unfall alkoholbedingt verursacht hat und als Fahrer eine gesteigerte Fürsorgepflicht gegenüber dem alkoholisierten Mitfahrer hatte, während dem Kläger wegen seines Alkoholkonsums ein Mitverschulden in Höhe von einem Drittel zuzurechnen ist. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.