Beschluss
2 Ws 31/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei eigenständigen Angaben des Beschuldigten genügt dies für dringenden Tatverdacht des Erwerbs und Teilveräußerung von Heroin.
• Werden Teilmengen zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben, erfüllt dies den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (§ 29 Abs.1 Nr.1 BtMG).
• Bei Überschreitung der Frist des § 118 Abs.5 StPO führt dies nicht automatisch zur Haftentlassung; andere Rechtsbehelfe bleiben erhalten.
• Wiederholungsgefahr begründet Haftfortdauer, wenn Drogenabhängigkeit und Aussicht auf Straferwartung (Mindeststrafe) die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten begründen.
Entscheidungsgründe
Haftfortdauer wegen dringenden Tatverdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin • Bei eigenständigen Angaben des Beschuldigten genügt dies für dringenden Tatverdacht des Erwerbs und Teilveräußerung von Heroin. • Werden Teilmengen zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben, erfüllt dies den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens (§ 29 Abs.1 Nr.1 BtMG). • Bei Überschreitung der Frist des § 118 Abs.5 StPO führt dies nicht automatisch zur Haftentlassung; andere Rechtsbehelfe bleiben erhalten. • Wiederholungsgefahr begründet Haftfortdauer, wenn Drogenabhängigkeit und Aussicht auf Straferwartung (Mindeststrafe) die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten begründen. Der Beschuldigte wird beschuldigt, im Zeitraum 15.09. bis 07.11.2008 mehrfach Heroin erworben zu haben. Sechs Erwerbsvorgänge betrafen jeweils 10–15 g Heroin; Teile davon seien zum Eigenkonsum, Teile zum Weiterverkauf bestimmt gewesen. Acht Veräußerungen an einen Mitbeschuldigten werden ebenfalls vorgeworfen. Das Amtsgericht ordnete Haft an; das Landgericht bestätigte die Haftfortdauer. Die Verteidigung beantragte Haftprüfung und legte Substitutionsabsichten dar. Der Senat prüfte die Beschwerde gegen die Bestätigung der Haftfortdauer und bewertete insbesondere Umfang und Zweck der erworbenen Mengen sowie die Frage der nicht geringen Menge. • Tatverdacht stützt sich maßgeblich auf eigene Angaben des Beschuldigten vom 07.11.2008, die den Erwerb von mindestens sechs Lieferungen Heroin nahelegen. • Soweit Teilmengen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, ist der Straftatbestand des unerlaubten Handeltreibens (§ 29 Abs.1 Nr.1 BtMG) erfüllt; Erwerb und Weiterveräußerung sind als einheitliche Tat zu bewerten. • Auf Grundlage der angenommenen Wirkstoffgrenzwerte (Grenzwert 1,5 g Heroinhydrochlorid) und der Mengenangaben besteht dringender Verdacht, dass es sich um nicht geringe Menge handelt (§ 29a Abs.1 Nr.2 BtMG); endgültige Klärung erfolgt durch Wirkstoffgutachten. • Fragen zu Eigenkonsum oder Abgabe an Dritte, die nicht Gegenstand des Haftbefehls sind, bleiben der Hauptverhandlung vorbehalten. • Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs.1 Nr.2 StPO ist gegeben: langjährige Drogenabhängigkeit, bestehende Konsumproblematik trotz Substitutionsabsicht und die Mindeststrafdrohung bei Handel mit nicht geringer Menge begründen die Straferwartung und die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten. • Die Überschreitung der Frist des § 118 Abs.5 StPO führt nicht automatisch zur Haftentlassung; betroffene Rechte bleiben über Beschwerde- und Befangenheitsrechtsbehelfe gewahrt. Die weitere Beschwerde wird verworfen; die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens wird präzisiert: dringender Tatverdacht besteht hinsichtlich sechs Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Haftfortdauer bleibt somit gerechtfertigt wegen Vorliegens der Wiederholungsgefahr und der bestehenden Straferwartung bei der angenommenen Mindeststrafe des § 29 Abs.1 BtMG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die endgültige Feststellung der Wirkstoffgehalte und die Abgrenzung zu tateinheitlich nicht erfassten Besitz- oder Erwerbstatbeständen sind der Hauptverhandlung vorbehalten.