Urteil
6 U 87/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen; einzelne Bestandteile können prägend sein, dürfen aber nicht isoliert geprüft werden.
• Die Wortmarke B. D. L. weist für Mikrofasertücher durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf; die gegenzeichenartige Übernahme des Bestandteils L. begründet angesichts hoher Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
• Eine Markenanmeldung ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 826 BGB oder unlauter nach § 3 UWG, nur weil ein Dritter ein ungeschütztes Zeichen vorbenutzt, wenn die Vorbenutzung keinen schützenswerten Besitzstand innert der Priorität begründet und die Anmeldung nicht vorrangig auf Sperrwirkung gerichtet war.
• Lizenznehmer mit Zustimmung des Markeninhabers sind aktivlegitimiert, Markenverletzungsansprüche nach § 30 Abs. 3 MarkenG geltend zu machen; Schadensersatzansprüche können durch Abtretung/Drittschadensliquidation übertragen werden.
• Bei gegebener Verwechslungsgefahr können Unterlassungs-, Auskunfts- und Herausgabeansprüche sowie die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten durchgesetzt werden; Löschungsansprüche nach §§ 51, 9 MarkenG greifen nur bei nahezu Warenidentität (hier: Klasse 21).
Entscheidungsgründe
Verwechslungsgefahr bei Übernahme eines Markenbestandteils für Mikrofasertücher • Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Gesamteindruck der Marken abzustellen; einzelne Bestandteile können prägend sein, dürfen aber nicht isoliert geprüft werden. • Die Wortmarke B. D. L. weist für Mikrofasertücher durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf; die gegenzeichenartige Übernahme des Bestandteils L. begründet angesichts hoher Warenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. • Eine Markenanmeldung ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 826 BGB oder unlauter nach § 3 UWG, nur weil ein Dritter ein ungeschütztes Zeichen vorbenutzt, wenn die Vorbenutzung keinen schützenswerten Besitzstand innert der Priorität begründet und die Anmeldung nicht vorrangig auf Sperrwirkung gerichtet war. • Lizenznehmer mit Zustimmung des Markeninhabers sind aktivlegitimiert, Markenverletzungsansprüche nach § 30 Abs. 3 MarkenG geltend zu machen; Schadensersatzansprüche können durch Abtretung/Drittschadensliquidation übertragen werden. • Bei gegebener Verwechslungsgefahr können Unterlassungs-, Auskunfts- und Herausgabeansprüche sowie die Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten durchgesetzt werden; Löschungsansprüche nach §§ 51, 9 MarkenG greifen nur bei nahezu Warenidentität (hier: Klasse 21). Die Klägerin ist Lizenznehmerin einer für Mikrofasertücher eingetragenen Wortmarke B. D. L. (Priorität 31.05.2006). Die Beklagten verwendeten für Reinigungs- bzw. Mikrofasertücher die Bezeichnung L., woraufhin die Klägerin Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe sowie Löschung älterer Marken beantragte. Die Beklagten rügten mangelnde Verwechslungsgefahr, Berufung auf Vorbenutzung von L. sowie Rechtsmissbrauch durch die Markenanmeldung. Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt; in der Berufung bestätigte das Oberlandesgericht die Unterlassungs-, Auskunfts- und Herausgabepflichten in modifizierter Tenorfassung, sah aber die Berufung hinsichtlich des Löschungsantrags teilweise als begründet an. Die Revision wurde nicht zugelassen. Konfliktzentral sind Kennzeichnungskraft der Klagemarke, Warenidentität/-ähnlichkeit und das Gewicht des Bestandteils L. im Gesamteindruck. • Zu prüfen ist die Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anhand des Gesamteindrucks, der Kennzeichnungskraft der Klagemarke, der Warenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der Zeichen. • Die Klagemarke B. D. L. hat für Mikrofasertücher eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft: Teile B. und D. enthalten nur beschreibende Anklänge, L. ist kennzeichnend; keine ausreichende Stärkung durch Verkehrsbekanntheit oder Drittbenutzung zum Prioritätszeitpunkt. • Waren sind jedenfalls sehr ähnlich bis identisch (Reinigungstücher, Mikrofasertücher), sodass schon eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit zu einer Verwechslungsgefahr führt, weil L. als auffälliger Bestandteil vom Verkehr wahrgenommen wird. • Die Berufung auf Vorbenutzung und Rechtsmissbrauch greift nicht durch: Für einen Missbrauch i.S. von § 826 BGB oder § 3 UWG fehlt ein schützenswerter Besitzstand der Beklagten zum Anmeldetag und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Anmeldung primär auf Sperrwirkung gerichtet war. • Die Klägerin ist als lizenznehmerin mit Vollmacht aktivlegitimiert (§ 30 Abs. 3 MarkenG) und kann Auskunfts- und Unterlassungsansprüche sowie abgetretene Schadensersatzansprüche geltend machen; die Auskunftspflicht richtet sich nach den konkreten Belegen und kann innerhalb kurzer Frist verlangt werden. • Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten ergibt sich aus Übernahme des Vertriebs, Geschäftsführertätigkeit und konkreten Verletzungshandlungen (Messen), so dass Wiederholungsgefahr besteht. • Der Löschungsanspruch nach §§ 51, 9 MarkenG ist nur insoweit begründet, als nahezu Warenidentität besteht (Putztücher aus Klasse 21: Putztücher aus Gewebe und Gewirke, Schwämme und Bürsten); weitergehende Löschung ist abgewiesen. • Aufgrund der Verwechslungsgefahr sind Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe zuzusprechen; vorgerichtliche Anwaltskosten sind erstattungsfähig, da die Beklagten zur Erstattung verpflichtet sind und die Geltendmachung nicht unbillig ist. Die Berufung der Beklagten wird insgesamt zurückgewiesen mit inhaltlichen Anpassungen des Tenors. Die Klägerin obsiegt mit Unterlassungs-, Auskunfts- und Herausgabeansprüchen wegen Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Verwechslungsgefahr ergibt sich aus durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke B. D. L., hoher Warenähnlichkeit bis Identität und der Übereinstimmung des prägenden Bestandteils L.; ein behaupteter Rechtsmissbrauch der Markenanmeldung wurde nicht festgestellt. Der Löschungsantrag ist nur teilweise begründet hinsichtlich Putztücher in Klasse 21. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Revision wurde nicht zugelassen.