Beschluss
10 UF 83/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist deutsches Recht anzuwenden, wenn die Parteien gemeinsame deutsche Staatsangehörige sind und die Scheidung vor dem 01.09.1986 lag.
• Eine privatschriftliche Vereinbarung über Versorgungsausgleich ist formunwirksam, wenn sie nicht die nach dem anwendbaren Recht erforderliche Form erfüllt.
• Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich steht auch für ausländische Betriebsrenten offen; die Ausgleichsrente wird aber erst mit Eintritt beider Versorgungsfälle fällig.
• Nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen endet der laufende Anspruch auf Ausgleichsrente; für den Sterbemonat besteht Anspruch auf den vollen Monatsbetrag.
• Zu Unrecht gezahlter nachehelicher Unterhalt ist zurückzuerstatten; er kann zur Aufrechnung gegen Ausgleichsansprüche herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit deutschen Rechts und Aufrechnung beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich • Für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist deutsches Recht anzuwenden, wenn die Parteien gemeinsame deutsche Staatsangehörige sind und die Scheidung vor dem 01.09.1986 lag. • Eine privatschriftliche Vereinbarung über Versorgungsausgleich ist formunwirksam, wenn sie nicht die nach dem anwendbaren Recht erforderliche Form erfüllt. • Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich steht auch für ausländische Betriebsrenten offen; die Ausgleichsrente wird aber erst mit Eintritt beider Versorgungsfälle fällig. • Nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen endet der laufende Anspruch auf Ausgleichsrente; für den Sterbemonat besteht Anspruch auf den vollen Monatsbetrag. • Zu Unrecht gezahlter nachehelicher Unterhalt ist zurückzuerstatten; er kann zur Aufrechnung gegen Ausgleichsansprüche herangezogen werden. Die 1937 geborene Antragstellerin war seit 1959 mit dem 1932 geborenen später verstorbenen Dr. F. verheiratet; die Ehe wurde nach Übersiedlung in die Niederlande 1982 (wirksam seit 1983) geschieden. In den Niederlanden schlossen die Parteien 1984 eine privatschriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung, die u.a. die hälftige Teilung von Rentenanwartschaften regelte. Der Ex-Ehemann erwarb eine Betriebsrente bei der Firma G.; diese wurde ab 2003 ausgezahlt. Die Antragstellerin erhielt ab 1994 nachehelichen Unterhalt, heiratete jedoch 1994 wieder. Ab 2003 begehrte sie Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der G.-Rente. Der Ex-Ehemann bzw. seine Erbin machten Verwirkung und Aufrechnung mit zu Unrecht gezahltem Unterhalt geltend. Das Amtsgericht gab dem Ausgleich in gekürzter Höhe statt; beide Seiten legten Beschwerde ein. • Anwendbares Recht: Wegen der Scheidung vor dem 01.09.1986 und der gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit der Parteien ist für den Versorgungsausgleich deutsches Recht nach Art.17 EGBGB a.F. anzuwenden; eine Rechtswahl für niederländisches Recht liegt nicht vor. • Formwirksamkeit: Art.5 der niederländischen privatschriftlichen Vereinbarung ist formnichtig, sodass die Antragstellerin ihren Anspruch nicht darauf stützen kann; §1587g BGB regelt stattdessen den schuldrechtlichen Ausgleich. • Fälligkeit und Umfang: Nach §1587g Abs.1 Satz2 BGB wird die Ausgleichsrente erst mit Eintritt beider Versorgungsfälle fällig; hier frühestens ab Januar 2003 (beiderseitige Versorgungslage ab Jan 2003 bzw. Dez 2002). • Bewertung: Bei der Bewertung sind Bruttozahlungen ohne Berücksichtigung von Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträgen und direkten Steuern zu Grunde zu legen; ehe- und familienbezogene Bestandteile (z.B. Household-Allowance wegen zweiter Ehe) sind gemäß §§1587g Abs.2, 1587a Abs.8 BGB abzuziehen. • Verwirkungskürzung unangebracht: Eine Herabsetzung nach §1587c Nr.1 BGB wegen des nachehelichen Verhaltens (Wiederheirat, Unterhaltsbezug) kommt nicht in Betracht, weil persönliches Fehlverhalten nur während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung den Anspruch beeinträchtigt und hier kein solcher Zusammenhang besteht. • Aufrechnung und Bereicherungsrecht: Die Erbin konnte mit einem Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht gezahltem Unterhalt aufrechnen; die Unterhaltszahlungen endeten kraft niederländischen Rechts mit der Wiederverheiratung, so dass ein Bereicherungsanspruch nach §812 Abs.1 BGB besteht. • Tod des Verpflichteten: Mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen endete der laufende Anspruch auf Ausgleichsrente; für den Sterbemonat (November 2006) steht der Antragstellerin der volle Monatsbetrag zu. • Ergebnis der Berechnung: Nach Abzug des Household-Allowance, der hälftigen Beteiligung und Berücksichtigung der Aufrechnung ergibt sich ein verbleibender Ausgleichsanspruch von 3.956,15 € zuzüglich Zinsen ab 01.09.2006. Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird insoweit stattgegeben, als ihr ein Ausgleichsanspruch in Höhe von insgesamt 95.911,63 € für den Zeitraum Feb. 2003 bis Nov. 2006 zuerkannt wird. Dieser Anspruch ist jedoch aufgrund der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht gezahltem Unterhalt (91.955,48 €) größtenteils erloschen, sodass ein Restanspruch von 3.956,15 € verbleibt. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, diesen Restbetrag nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.2006 zu zahlen. Eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs wegen Verwirkung des Anspruchs der Antragstellerin wird verworfen. Die Verrechnung beruht auf dem Wegfall des Rechtsgrundes für den Unterhaltsanspruch durch die Wiederverheiratung der Antragstellerin nach niederländischem Recht; deswegen sind Rückforderungsansprüche begründet und konnten zur Aufrechnung herangezogen werden.