Beschluss
20 U 183/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, weil sie keine Erfolgsaussicht hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).
• Die Versteifung des unteren Sprunggelenks stellt nicht ohne Weiteres eine vollständige Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk dar; vielmehr ist regelmäßig nur ein Teilverlust der Funktion anzunehmen.
• Die Frage, ob der Verlust des unteren Sprunggelenks als „Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk“ zu qualifizieren ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO, da in Rechtsprechung und Literatur kein widersprüchlicher Diskussionsstand erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine grundsätzliche Bedeutung bei Versteifung des unteren Sprunggelenks • Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, weil sie keine Erfolgsaussicht hat (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Die Versteifung des unteren Sprunggelenks stellt nicht ohne Weiteres eine vollständige Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk dar; vielmehr ist regelmäßig nur ein Teilverlust der Funktion anzunehmen. • Die Frage, ob der Verlust des unteren Sprunggelenks als „Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk“ zu qualifizieren ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO, da in Rechtsprechung und Literatur kein widersprüchlicher Diskussionsstand erkennbar ist. Der Kläger führte ein Klageverfahren gegen einen Versicherer wegen der Einordnung einer Versteifung des unteren Sprunggelenks in der Gliedertaxe. Das Landgericht Aachen hatte zuungunsten des Klägers entschieden. Der Kläger legte Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein und berief sich darauf, dass durch die Versteifung im Ergebnis eine Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk vorliege. Er verwies auf medizinische Literatur und seine Erfahrung aus mehreren gleichgelagerten Verfahren. Das OLG prüfte die Erfolgsaussicht der Berufung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Der Senat berücksichtigte eine Stellungnahme des Klägers sowie medizinische Fachliteratur. Es kam zu der Bewertung, dass trotz Einschränkungen beim Gehen weiterhin Teilfunktionen bestehen und daher nicht von vollständiger Funktionsunfähigkeit zu schließen sei. Eine abweichende rechtliche oder medizinische Kontroverse war nicht feststellbar. • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. • Medizinische Erkenntnisse und Fachliteratur sprechen dafür, dass eine Versteifung des unteren Sprunggelenks zwar das Gehen auf unebenem Gelände, Balancieren und Laufen erheblich beeinträchtigt, aber nicht die gesamte Funktion des Fußes im Fußgelenk vollständig ausschließt. • Ein Versicherungsnehmer wird bei der Versteifung regelmäßig von einem Teilverlust der Funktion des Fußes im Fußgelenk ausgehen und nicht von einem vollständigen Funktionsverlust, sodass die gliedertaxenmäßige Bewertung der vollständigen Funktionsunfähigkeit nicht ohne Weiteres anwendbar ist. • Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage liegt nicht vor: Es bestehen nach Aktenlage weder divergierende Entscheidungen noch eine kontroverse Literaturdebatte, die eine Entscheidung durch Urteil erfordern würden (§ 522 Abs. 2 ZPO). • Das einschlägige BGH-Urteil IV ZR 32/00 betrifft eine andere Konstellation (Versteifung sowohl des oberen als auch des unteren Sprunggelenks) und spricht nicht für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung hier; es bestätigt vielmehr, dass „Fußgelenk" aus oberem und unterem Sprunggelenk besteht und allein die Versteifung des unteren Sprunggelenks keinen vollständigen Funktionsverlust des Fußgelenks begründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht bietet, weil die Versteifung des unteren Sprunggelenks rechtlich und medizinisch regelmäßig nur einen Teilverlust der Fußfunktion im Fußgelenk begründet und keine vollständige Funktionsunfähigkeit. Weiterhin fehlt es an der für eine Entscheidung durch Urteil erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung der Frage; weder Rechtsprechung noch Literatur zeigen einen klärungsbedürftigen, kontroversen Stand, der eine Abweichung von der bisherigen Auffassung rechtfertigen würde.