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Urteil

17 U 371/08

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Banken müssen Kunden über von ihnen erhaltene Rückvergütungen bei Fondsvermittlung aufklären, auch bei geschlossenen Fonds. • Unterlassenes Offenlegen von Rückvergütungen begründet eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag und kann Schadensersatzpflicht auslösen. • Bei pflichtwidriger Unterrichtung gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Anleger wäre dann von der empfohlenen Anlage abgesehen. • Bei Schadensermittlung sind gewährte Steuervorteile im Vorteilsausgleich anzurechnen; entgangener Gewinn ist nur bei hinreichender Darlegung ersetzbar. • Der Ersatz von durch Schadensersatzleistungen verursachten steuerlichen Nachteilen kann festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
Pflicht zur Offenlegung von Rückvergütungen bei Fondsvermittlung und Schadensersatzpflicht der Bank • Banken müssen Kunden über von ihnen erhaltene Rückvergütungen bei Fondsvermittlung aufklären, auch bei geschlossenen Fonds. • Unterlassenes Offenlegen von Rückvergütungen begründet eine Pflichtverletzung aus dem Beratungsvertrag und kann Schadensersatzpflicht auslösen. • Bei pflichtwidriger Unterrichtung gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Anleger wäre dann von der empfohlenen Anlage abgesehen. • Bei Schadensermittlung sind gewährte Steuervorteile im Vorteilsausgleich anzurechnen; entgangener Gewinn ist nur bei hinreichender Darlegung ersetzbar. • Der Ersatz von durch Schadensersatzleistungen verursachten steuerlichen Nachteilen kann festgestellt werden. Der Kläger, langjähriger und sicherheitsorientierter Kunde der beklagten Bank, zeichnete im Juli 2001 auf Empfehlung eines Bankberaters Anteile an einem Filmfonds (Kommanditeinlage 25.000 EUR plus 5% Agio). Initiatorin des Fonds war eine mittelbare Tochtergesellschaft des Kreditinstituts; die Bank hatte die Platzierung garantiert und erhielt aus Agio und Platzierung/Vertrieb erhebliche Rückvergütungen. Diese betrieblichen Vereinbarungen und die konkreten Rückvergütungen wurden dem Kläger weder im Beratungsgespräch noch in für ihn verständlicher Weise offenbart. Die Fondsentwicklung war schlecht; der Kläger veräußerte seinen Anteil später zu einem niedrigen Preis und verlangte Schadensersatz in Höhe von 20.575 EUR abzüglich erhaltener Steuervorteile. Das Landgericht sprach ihm Teilersatz zu; beide Parteien legten Berufung ein. • Beratungsvertrag: Aus dem Beratungsgespräch mit dem Bankberater wurde konkludent ein Beratungsvertrag begründet, der die Bank zu anleger- und objektgerechter Beratung sowie zur vollständigen Aufklärung verpflichtet (vgl. §§ 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB). • Offenbarungspflicht: Die Bank musste den Kläger über die ihr zustehenden Rückvergütungen aus Agio und Platzierungsgarantien informieren. Die Pflicht folgt aus dem durch die Rückvergütung begründeten Interessenkonflikt und aus der Rechtsprechung des BGH (u.a. XI. Zivilsenat, BGH-Urteil 19.12.2006) und ist auf geschlossene Fonds übertragbar. • Anwendungsbereich: Der Umstand, dass es sich um einen geschlossenen Medienfonds handelt, schließt die Offenbarungspflicht nicht aus; die Pflicht dient der Aufklärung über das Umsatzinteresse der Bank und ist nicht auf leicht handelbare Wertpapiere beschränkt. • Pflichtverletzung und Verschulden: Die Beklagte hat die erforderliche Aufklärung unterlassen und diese Pflichtverletzung zu vertreten; einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen und Fachveröffentlichungen machten die Rechtslage bereits zur Beratungszeit erkennbar. • Kausalität und Vermutung: Wegen der unterbliebenen Aufklärung gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Offenlegung den Fondsbeitrag nicht geleistet, damit ist die Kausalität für den Schaden gegeben. • Schaden und Vorteilsausgleich: Erwerb der Fondsbeteiligung begründet regelmäßig den Schaden. Bei der Schadensberechnung sind die tatsächlich erzielten Steuervorteile (hier 12.667,77 EUR) im Vorteilsausgleich anzurechnen; entgangener Gewinn ist nicht zugesprochen mangels konkreter Darlegung. • Verjährung: Die Klage ist nicht nach § 37a WpHG verjährt; diese Vorschrift gilt für Wertpapiergeschäfte und lässt sich auf den hier geltend gemachten Anspruch nicht übertragen. • Feststellungsanspruch: Ein zulässiger und begründeter Feststellungsantrag besteht dahin, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle durch die ihr zu leistenden Schadensersatzzahlungen verursachten steuerlichen Belastungen zu ersetzen. Die Berufung des Klägers hat insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Kostenfeststellung änderte und zusätzlich festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle durch die ihr zu leistenden Schadensersatzleistungen verursachten steuerlichen Belastungen zu ersetzen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wurden zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil wurde im Ergebnis hinsichtlich des zu ersetzenden Schadens (7.907,23 EUR) im Wesentlichen bestätigt. Die Bank haftet, weil sie den Interessenkonflikt aus eigenen Rückvergütungen nicht offenlegte, dadurch ihre Beratungspflichten verletzt wurde und der Kläger hierdurch schadenserleidet hat. Bei der Schadensermittlung sind die dem Kläger tatsächlich zugeflossenen Steuervorteile anzurechnen; ein Anspruch auf entgangenen Gewinn wurde verneint. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte für etwaige steuerliche Nachteile, die durch eine Schadensersatzzahlung entstehen, einzustehen hat.