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Beschluss

16 Wx 17/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann nach Versagung von Prozesskostenhilfe regelmäßig keinen Aufwendungsersatz nach anwaltlichem Gebührenrecht von der Staatskasse verlangen. • Ausnahme: Ein Anspruch kann nur bestehen, wenn die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht vorhersehbar war. • Die ergänzende Bestellung zum Ergänzungsbetreuer verpflichtet den Berufsbetreuer zur rechtlichen Vorprüfung möglicher Ansprüche; sie berechtigt nicht zu unmittelbarem Einlegen kostenverursachender Maßnahmen. • Eine Auflage nach § 2192 BGB begründet keinen Leistungsanspruch gegen den Erben oder einen Beschwerten; eine Umdeutung in ein Vermächtnis ist bei klarem Urkundentext nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung aus der Staatskasse für Berufsbetreuer nach vorhersehbarer Versagung der Prozesskostenhilfe • Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann nach Versagung von Prozesskostenhilfe regelmäßig keinen Aufwendungsersatz nach anwaltlichem Gebührenrecht von der Staatskasse verlangen. • Ausnahme: Ein Anspruch kann nur bestehen, wenn die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht vorhersehbar war. • Die ergänzende Bestellung zum Ergänzungsbetreuer verpflichtet den Berufsbetreuer zur rechtlichen Vorprüfung möglicher Ansprüche; sie berechtigt nicht zu unmittelbarem Einlegen kostenverursachender Maßnahmen. • Eine Auflage nach § 2192 BGB begründet keinen Leistungsanspruch gegen den Erben oder einen Beschwerten; eine Umdeutung in ein Vermächtnis ist bei klarem Urkundentext nicht zulässig. Die Betroffene stand unter Betreuung; aufgrund möglicher Ansprüche gegen den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter wurde 2005 ein Ergänzungsbetreuer bestellt. 2007 wurde die Ergänzungsbetreuung erweitert, auch Ansprüche aus dem notariellen Testament zu verfolgen. Der Beteiligte zu 2. war als Berufsbetreuer bestellt und stellte einen Prozesskostenhilfeantrag zur Vorbereitung einer Zahlungsklage gegen die Alleinerbin über rund 46.000 €. Das Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Klage habe keine Erfolgsaussicht. Der Berufsbetreuer verlangte daraufhin Vergütung nach RVG von der Staatskasse; das Amtsgericht lehnte ab, das Landgericht gab dem Beschwerdeverfahren zunächst statt. Dagegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3., die zur erneuten Prüfung führte. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde war statthaft und form- sowie fristgerecht erhoben (§§ 69e S.1, 56g Abs.5 S.2 FGG). • Rechtliche Leitlinie: Nach BGH-Rechtsprechung kann ein Anwaltsbetreuer bei versagter Prozesskostenhilfe regelmäßig keinen Aufwendungsersatz nach anwaltlichem Gebührenrecht von der Staatskasse verlangen; nur ausnahmsweise, wenn die Versagung nicht vorhersehbar war, kommt ein Anspruch in Betracht. • Vorhersehbarkeit hier: Die Ablehnung des PKH-Gesuchs war nicht überraschend, weil die beabsichtigte Klage auf einer Auflage nach § 2192 BGB beruhte, die keinen Anspruch gegen den Erben begründet; eine Umdeutung in ein Vermächtnis kam wegen des klaren Wortlauts nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 2196 BGB lagen nicht vor. • Pflichten des Berufsbetreuers: Die ergänzende Bestellung verpflichtete den Ergänzungsbetreuer in seiner Funktion als Rechtsanwalt zur rechtlichen Prüfung der Anspruchsgrundlagen, bevor kostenverursachende Maßnahmen wie ein PKH-Antrag ergriffen werden; sie stellte keinen Freibrief für sofortiges prozessuales Handeln dar. • Folge: Mangels Ausnahmefall bestand kein Anspruch auf Vergütung nach RVG aus der Staatskasse; die Entscheidung des Landgerichts hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand und die amtsgerichtliche Entscheidung wurde wiederhergestellt. Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt: Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen die Versagung der Vergütungsfestsetzung nach RVG wurde abgelehnt. Ein Berufsbetreuer kann nur in Ausnahmefällen Vergütung aus der Staatskasse verlangen; hier war die Versagung der Prozesskostenhilfe vorhersehbar, da die behauptete Anspruchsgrundlage (Auflage nach § 2192 BGB) keinen Durchsetzungsanspruch gegen die Alleinerbin begründet und eine Umdeutung in ein Vermächtnis nicht möglich war. Der Berufsbetreuer hätte vor Antragstellung die Rechtsgrundlagen prüfen und unterlassen müssen, kostenverursachende Schritte zu setzen. Daher besteht kein Anspruch auf Erstattung nach anwaltlichem Gebührenrecht aus der Staatskasse und der Antrag auf Vergütung war abzuweisen.