Beschluss
2 Ws 243/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Reststrafenaussetzung zum 2/3-Termin hatte Erfolg; die Reststrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
• Eine günstige Sozialprognose kann trotz fehlender Ausweisungsverfügung und EU-Freizügigkeitsrecht vorliegen, wenn die Resozialisierung im Heimatland wahrscheinlicher ist.
• Eine Weisung, die Ausreise in das Heimatland und die Unterlassung der Wiedereinreise während der Bewährungszeit zu verlangen, ist zulässig, sofern sie der Resozialisierung dient und keine unzumutbaren Anforderungen begründet.
Entscheidungsgründe
Bewährungsaussetzung mit Ausreise- und Wiedereinreiseverbot zulässig • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Reststrafenaussetzung zum 2/3-Termin hatte Erfolg; die Reststrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. • Eine günstige Sozialprognose kann trotz fehlender Ausweisungsverfügung und EU-Freizügigkeitsrecht vorliegen, wenn die Resozialisierung im Heimatland wahrscheinlicher ist. • Eine Weisung, die Ausreise in das Heimatland und die Unterlassung der Wiedereinreise während der Bewährungszeit zu verlangen, ist zulässig, sofern sie der Resozialisierung dient und keine unzumutbaren Anforderungen begründet. Der Beschwerdeführer war wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten und Ausspähen von Daten zu insgesamt drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zwei Drittel der Strafe waren verbüßt; das Restende lag auf den 26.02.2010. Die Strafvollstreckungskammer lehnte die Aussetzung der Reststrafe zum 2/3-Termin ab. Der Verurteilte, EU-Staatsangehöriger (Rumänien), legte sofortige Beschwerde ein und erklärte, er wolle nach Haftentlassung zu seiner Ehefrau nach Rumänien zurückkehren und dort eine berufliche Existenz aufbauen. Ausländerbehörden sahen keine Grundlage für eine Ausweisungsverfügung; die Staatsanwaltschaft widersprach der Anwendung von § 456a StPO. Der Vollzugsleiter bestätigte positive Vollzugsführung, äußerte aber Bedenken wegen möglicher Alkoholprobleme und fehlender Perspektiven in Deutschland. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde war statthaft und begründet. • Sozialprognose (§§ 56a, 57 StGB): Trotz fehlender Ausweisungsverfügung und der Freizügigkeit als EU-Bürger kann eine positive Sozialprognose bestehen, wenn die Tatgewichtung mit der Haftdauer abnimmt, das Verhalten im Vollzug positiv ist und der Verurteilte in seinem Heimatland Aussicht auf ein straffreies Leben hat. • Tat- und Persönlichkeitserwägungen: Die Taten wurden als nicht besonders schwer gewertet; Vorstrafen waren von geringer Bedeutung; der Verurteilte zeigte vorbildliches Vollzugsverhalten und erklärte konkrete, nachvollziehbare Pläne in Rumänien. • Weisungen und Auflagen (§ 56c, § 57 StGB): Die Kammer durfte die Ausreise nach Rumänien und das Verbot der Wiedereinreise während der fünfjährigen Bewährungszeit anordnen, weil diese Weisung der Resozialisierung dient und die Gefahr weiterer Taten in Deutschland beseitigt. • Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit: Die Weisung stellt keine unzumutbare Anforderung dar, da der Verurteilte freiwillig ausreisen will, familiäre Bindungen in Rumänien bestehen und keine lebensgestaltenden Interessen in Deutschland vorliegen. • Überwachungssicherung: Die Anordnung von Mitteilungspflichten (Nachweis der Ausreise, Adresse, Wohnsitzwechsel) ist geeignet, die Erfüllung der Weisung zu überwachen; weitergehende Weisungen (z.B. Alkoholtherapie) wurden wegen fehlender Überwachungsmöglichkeiten im Ausland unterlassen. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg; das Oberlandesgericht setzte die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus mit Wirkung zum 15.06.2009 für fünf Jahre. Dem Verurteilten wurden Weisungen erteilt, insbesondere die unverzügliche Ausreise nach Rumänien und das Verbot, während der Bewährungszeit nach Deutschland wiedereinzu¬reisen, sowie Nachweis- und Mitteilungspflichten gegenüber der Strafvollstreckungskammer. Die Bewährungsaussetzung erfolgte, weil die Voraussetzungen des § 57 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 56a StGB vorliegen: die Sozialprognose ist günstig aufgrund des positiven Vollzugsverhaltens, der nicht besonders schweren Tat und realistischer Resozialisierungs‑möglichkeiten im Heimatland. Bei Verstoß gegen die Weisungen droht der Widerruf der Aussetzung, sodass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewahrt bleibt.