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Beschluss

9 W 36/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss ist zulässig, wenn der Beschluss keine bindende Wirkung entfaltet, insbesondere bei Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Ein Verweisungsbeschluss verletzt das rechtliche Gehör, wenn dem Beteiligten nicht die vorgesehene Stellungnahmefrist gewährt wurde. • Eine Verweisung an ein anderes Gericht ist aufzuheben, wenn für das angewiesene Gericht keine örtliche Zuständigkeit ersichtlich ist. • § 215 VVG (Gerichtsstand des Versicherungsnehmers) ist auf nach dem 01.01.2009 erhobene Klagen aus Versicherungsverträgen anwendbar; für Altfälle bis Ende 2008 ist die Anwendbarkeit umstritten, eine allgemeine unbegrenzte Fortgeltung des alten Rechts wird verneint.
Entscheidungsgründe
Verweisungsbeschluss: Gehörsverletzung hebt Verweisung auf; Anwendung von §215 VVG ab 2009 • Die sofortige Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss ist zulässig, wenn der Beschluss keine bindende Wirkung entfaltet, insbesondere bei Verletzung des rechtlichen Gehörs. • Ein Verweisungsbeschluss verletzt das rechtliche Gehör, wenn dem Beteiligten nicht die vorgesehene Stellungnahmefrist gewährt wurde. • Eine Verweisung an ein anderes Gericht ist aufzuheben, wenn für das angewiesene Gericht keine örtliche Zuständigkeit ersichtlich ist. • § 215 VVG (Gerichtsstand des Versicherungsnehmers) ist auf nach dem 01.01.2009 erhobene Klagen aus Versicherungsverträgen anwendbar; für Altfälle bis Ende 2008 ist die Anwendbarkeit umstritten, eine allgemeine unbegrenzte Fortgeltung des alten Rechts wird verneint. Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem Versicherungsvertrag, nachdem ihre Vertreterin Leistungsablehnungen erteilt hatte. Die Klägerin klagte und berief sich auf § 215 VVG als Zuständigkeitsgrund. Das Landgericht Köln äußerte Bedenken zur örtlichen Zuständigkeit und leitete die Frage einer Verweisung an; die Klägerin beantragte Verweisung an das Landgericht Aachen. Der Antrag wurde der Beklagten formlos mit einer einwöchigen Stellungnahmefrist übersandt; die Beklagte erhielt den Antrag am 19.03.2009. Am 26.03.2009 erließ das Landgericht einen Verweisungsbeschluss, obwohl die Frist formal noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht wies diese zurück, woraufhin das Oberlandesgericht Köln die Sache prüfte. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: Die herrschende Meinung und Rechtsprechung lassen die sofortige Beschwerde gegen Verweisungsbeschlüsse zu, wenn deren Bindungswirkung fehlt; prozessökonomische und effektive Gewährung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen dies (§ 567 ZPO). • Gehörsverletzung: Die Beklagte hatte die formlos übersandte Stellungnahmefrist noch nicht voll ausgeschöpft, als der Verweisungsbeschluss erging; dadurch wurde ihr rechtliches Gehör verletzt. • Kausalität der Gehörsverletzung: Die vorzeitige Entscheidung war kausal für die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, weil bei ordnungsgemäßer Anhörung die Frage der örtlichen Zuständigkeit anders hätte beurteilt werden können. • Fehlende Zuständigkeit des Landgerichts Aachen: Eine örtliche Zuständigkeit nach § 17 ZPO ist nicht ersichtlich; die Klägerin hat einem Rubrumsberichtigungsantrag zugestimmt und einer Verweisung nach München ausdrücklich widersprochen, sodass die Verweisung nach Aachen nicht begründet war. • Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln: Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht Köln örtlich zuständig sein dürfte. • Anwendbarkeit von § 215 VVG: Zur Anwendung von § 215 VVG auf Altverträge besteht Meinungsstreit. Der Senat verneint eine unbegrenzte Fortgeltung des alten Rechts; § 215 VVG dient dem Verbraucherschutz durch Gerichtsstand am Wohnort und ist jedenfalls für ab dem 01.01.2009 erhobene Klagen anwendbar. Der Beschluss des Landgerichts Köln, die Sache an das Landgericht Aachen zu verweisen, wurde aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten war zulässig und begründet, weil der Verweisungsbeschluss das rechtliche Gehör verletzte und die Verweisung an Aachen keine ersichtliche örtliche Zuständigkeit hatte. Der Senat stellt klar, dass § 215 VVG wegen des Verbraucherinteresses an einem Wohnsitzgerichtsstand grundsätzlich für nach dem 01.01.2009 erhobene Klagen anwendbar ist und eine allgemeine unbegrenzte Fortgeltung der früheren VVG-Regelungen nicht angenommen wird. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt.