Beschluss
2 Ws 250/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Beurteilung der Sozialprognose ist die Erprobung in Vollzugslockerungen grundsätzlich von erheblicher Bedeutung; ohne solche Erprobung ist eine positive Prognose nur in besonderen Fällen vertretbar.
• Die Strafgerichte haben die Rechtmäßigkeit einer zuvor versagten Lockerung eigenständig zu prüfen; fehlt diese Prüfung, ist ein Lockerungsgutachten einzuholen.
• Nach verfassungskonformer Auslegung des § 454a StPO kann die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung unter bestimmten Voraussetzungen so terminiert werden, dass noch eine Erprobung in Lockerungen möglich bleibt.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit von Lockerungserprobung und Gutachten vor Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung • Zur Beurteilung der Sozialprognose ist die Erprobung in Vollzugslockerungen grundsätzlich von erheblicher Bedeutung; ohne solche Erprobung ist eine positive Prognose nur in besonderen Fällen vertretbar. • Die Strafgerichte haben die Rechtmäßigkeit einer zuvor versagten Lockerung eigenständig zu prüfen; fehlt diese Prüfung, ist ein Lockerungsgutachten einzuholen. • Nach verfassungskonformer Auslegung des § 454a StPO kann die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung unter bestimmten Voraussetzungen so terminiert werden, dass noch eine Erprobung in Lockerungen möglich bleibt. Der seit 1993 erheblich vorbestrafte Beschwerdeführer verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe und befindet sich seit 2002 in Haft. Die Strafvollstreckungskammer hatte nach Einholung eines Prognosegutachtens die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beschlossen. Zuvor hatte der Leiter der JVA die Verlegung in den offenen Vollzug abgelehnt; der Verurteilte beantragte daraufhin gerichtliche Entscheidung. Die JVA-Leiterin trat der Aussetzungsentscheidung entgegen und gab eine ablehnende Stellungnahme ab. Die Strafvollstreckungskammer hielt die Einholung eines Lockerungsgutachtens für eventuell angezeigt, eine abschließende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde lag jedoch noch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein; das Oberlandesgericht prüfte das Verfahren angesichts widersprüchlicher Gutachten und fehlender Erprobung in Lockerungen. • Rechtliche Ausgangslage: Für die Beurteilung der Sozialprognose ist die Erprobung des Verurteilten in Vollzugslockerungen besonders aussagekräftig; schrittweises Heranführen an Alltagssituationen ist erforderlich. • BVerfG-Rechtsprechung und § 454a StPO: Das Oberlandesgericht folgt der verfassungskonformen Auslegung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten bei Prognoseunsicherheiten das Vollstreckungsinteresse zurückdrängen kann und § 454a StPO eine Aussetzung mit zeitlicher Staffelung erlaubt. • Tatsächliche Feststellungen: Der Verurteilte erhielt bislang keine Vollzugslockerungen; die JVA bewertet ihn kritisch, die Sachverständige sieht trotz positiver Tendenzen ein Restrisiko und empfiehlt behutsame Erprobung im offenen Vollzug. • Erforderlichkeit eines Lockerungsgutachtens: Mangels eigenständiger gerichtlicher Prüfung der Versagungsgründe der JVA und ohne vorliegendes Lockerungsgutachten ist eine verlässliche Prognose nicht möglich. • Verfahrensfolgen: Die Strafvollstreckungskammer hat ein Lockerungsgutachten einzuholen und gegebenenfalls den Sachverständigen mündlich zu hören; das Beschwerdegericht verweist die Sache zurück, weil eine abschließende Entscheidung derzeit nicht getroffen werden kann. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A. zurückverwiesen. Das Vorgehen ist erforderlich, weil ohne eigenständige Prüfung der Rechtmäßigkeit der bisherigen Versagung von Lockerungen und ohne ein Lockerungsgutachten keine verlässliche positive Sozialprognose festgestellt werden kann. Erst nach Einholung des Gutachtens und gegebenenfalls nach Erprobung in Vollzugslockerungen kann abschließend entschieden werden, ob die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen ist; bis dahin bleibt die Entscheidung offen. Die Strafvollstreckungskammer hat auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.