Urteil
17 U 401/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Treuhänderin kann ihre Freistellungsansprüche gegen den Treugeber an die Bank abtreten und diese damit in Zahlungsansprüche verwandeln.
• Die in Beitrittserklärungen enthaltene Wissenserklärung, die Kenntnis einer potentiellen Außenhaftung erklärt, begründet allein keine vertragliche Übernahme der Außenhaftung.
• Ein Treugeber haftet nicht analog § 128 HGB als faktischer Gesellschafter, wenn er sich mittelbar über eine offene Treuhand beteiligt, selbst bei umfangreichen Mitwirkungsrechten.
• Freistellungsansprüche, die sich auf erst später fällige Verbindlichkeiten beziehen, verjähren erst mit dem Schluss des Jahres, in dem auch die zugrundeliegende Verbindlichkeit fällig wird.
Entscheidungsgründe
Abtretung von Freistellungsansprüchen und Haftung des Treugebers bei offener Treuhand • Eine Treuhänderin kann ihre Freistellungsansprüche gegen den Treugeber an die Bank abtreten und diese damit in Zahlungsansprüche verwandeln. • Die in Beitrittserklärungen enthaltene Wissenserklärung, die Kenntnis einer potentiellen Außenhaftung erklärt, begründet allein keine vertragliche Übernahme der Außenhaftung. • Ein Treugeber haftet nicht analog § 128 HGB als faktischer Gesellschafter, wenn er sich mittelbar über eine offene Treuhand beteiligt, selbst bei umfangreichen Mitwirkungsrechten. • Freistellungsansprüche, die sich auf erst später fällige Verbindlichkeiten beziehen, verjähren erst mit dem Schluss des Jahres, in dem auch die zugrundeliegende Verbindlichkeit fällig wird. Die klagende Bank fordert von der Beklagten Zahlung von 2.103.788,87 EUR wegen restlicher Darlehensverbindlichkeiten zweier Fondsgesellschaften. Die Beklagte hatte sich über eine Treuhänderin mittelbar an den Fonds beteiligt; Beitrittserklärungen enthielten eine Formulierung, dass über die Einlage hinaus mit sonstigem Vermögen gegenüber Gläubigern gehaftet werde. Die Fondsgesellschaften gerieten in Schwierigkeiten, vermarkteten die Immobilien und stellten die Darlehen gegenüber der Bank fällig. Die Treuhänderin schloss Lastenfreistellungsvereinbarungen mit der Bank; nach erfolgter Nichtzahlung forderte die Bank die Beklagte und ließ sich schließlich Freistellungsansprüche abtreten. Die Bank klagt auf Zahlung; die Beklagte bestreitet eigene Haftung, rügt Verjährung gegen die abgetretenen Ansprüche und macht Prospekthaftungsgegenansprüche geltend. • Kein eigener Zahlungsanspruch der Bank gegen die Beklagte: Die Kenntnis- bzw. Wissenserklärung im Beitrittsformular ist keine Willenserklärung zur Übernahme der Außenhaftung und begründet keine vertragliche Haftungsübernahme; auch die Übermittlung von Bonitätsunterlagen zeigt keine konkludente Haftungsübernahme. • Keine analoge Haftung nach § 128 HGB: Nach obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung haftet ein Treugeber, der sich mittelbar beteiligt und nicht selbst Gesellschafter wird, nicht analog als faktischer Gesellschafter, selbst wenn er umfangreiche Mitwirkungsrechte besitzt. • Freistellungsansprüche der Treuhänderin bestehen und betreffen die streitigen Darlehensverbindlichkeiten; Fondsgesellschaften haben die Darlehen in Lastenfreistellungsvereinbarungen fällig gestellt und anerkannt. • Verjährungsbeginn der Freistellungsansprüche: Eine sachgerechte Auslegung führt dazu, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem die zugrundeliegende Verbindlichkeit fällig wird; daher waren die Freistellungsansprüche bei Klageerhebung 2007 noch nicht verjährt. • Wirksame Abtretung: Die Treuhänderin konnte ihre Freistellungsansprüche an die Bank abtreten; das in den Treuhandverträgen enthaltene Übertragungs- und Verpfändungsverbot bezieht sich auf die Rechte des Treugebers und hindert die Abtretung der Freistellungsansprüche der Treuhänderin nicht. • Kein erfolgreiches Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten: Gegenforderungen aus Prospekthaftung wurden nicht schlüssig dargetan; ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 404 BGB greift nicht. • Zinsen werden der Bank nur ab Rechtshängigkeit zugesprochen, da die vorgerichtliche Mahnung nur auf eigenen (nicht bestehenden) Forderungen gerichtet war. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich; das Landgerichtsurteil wird insoweit abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, 2.103.788,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2007 an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin obsiegt jedoch nicht aus eigenen Zahlungsansprüchen, sondern wegen der wirksam an sie abgetretenen Freistellungsansprüche der Treuhänderin. Die weitergehende Berufung der Klägerin bleibt zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben und die Revision der Beklagten zugelassen. Begründet ist der Zahlungstitel damit, dass die Freistellungsverpflichtung des Treugebers besteht, die entsprechenden Ansprüche nicht verjährt waren und die Abtretung der Freistellungsansprüche wirksam war, während eine unmittelbare oder analoge persönliche Haftung der Beklagten gegenüber der Bank nicht gegeben ist. Die Zinsen sind nur ab Rechtshängigkeit zu zahlen, weshalb ein Teilanspruch der Bank entfällt.