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Beschluss

4 W 3/09

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert einen objektiven, bei vernünftiger Betrachtung nachvollziehbaren Grund (§ 42 Abs. 2 ZPO). • Die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters gebietet eine restriktive Auslegung des Ablehnungsgrundes, ohne die Einsichtsfähigkeit der ablehnenden Partei zu überfordern (Art. 101 Abs. 1 GG). • Die bloße Mitwirkung eines Richters in einem Vorverfahren, das zu einer für die Partei ungünstigen Entscheidung führte, rechtfertigt allein regelmäßig keine Befangenheitsvermutung; es bedarf zusätzlicher besonderer Umstände, insbesondere einer atypischen prozessualen Situation. • Die Berufung auf fehlende Aktenherausgabe rechtfertigt keinen Befangenheitsantrag, weil das Gericht nicht die Beschaffung der Prozessparteivorträge ersetzen muss. • Der Beschwerdegegenstand wurde auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Befangenheitsablehnung: Vorbefassung allein genügt nicht • Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit erfordert einen objektiven, bei vernünftiger Betrachtung nachvollziehbaren Grund (§ 42 Abs. 2 ZPO). • Die verfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters gebietet eine restriktive Auslegung des Ablehnungsgrundes, ohne die Einsichtsfähigkeit der ablehnenden Partei zu überfordern (Art. 101 Abs. 1 GG). • Die bloße Mitwirkung eines Richters in einem Vorverfahren, das zu einer für die Partei ungünstigen Entscheidung führte, rechtfertigt allein regelmäßig keine Befangenheitsvermutung; es bedarf zusätzlicher besonderer Umstände, insbesondere einer atypischen prozessualen Situation. • Die Berufung auf fehlende Aktenherausgabe rechtfertigt keinen Befangenheitsantrag, weil das Gericht nicht die Beschaffung der Prozessparteivorträge ersetzen muss. • Der Beschwerdegegenstand wurde auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen (Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte lehnte zwei Richter des Landgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab; das Landgericht wies die Befangenheitsanträge zurück. Der Beklagte berief sich darauf, die Richter hätten in einem früheren Verfahren über verwandte Streitpunkte entschieden und dadurch mögliche Voreingenommenheit gezeigt. Zudem rügte der Beklagte, das Landgericht habe seine Anforderung bestimmter Akten nicht erfüllt, die er für seine Verteidigung benötige. Das Landgericht sah keine atypische prozessuale Situation, die eine begründete Befangenheitsbefürchtung rechtfertigen würde, und verwies auf Unterschiede zum vom Beklagten zitierten Fall, in dem besondere Umstände vorgelegen hatten. Der Beklagte erhob fristgerecht sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht. Das OLG Köln überprüfte die Entscheidungsgründe des Landgerichts und stellte materielle und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zur Auslegung des § 42 Abs. 2 ZPO dar. • Anwendbarer Maßstab ist § 42 Abs. 2 ZPO: Ablehnungsgrund muss objektiv geeignet sein, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu begründen; rein subjektive Vorstelllungen reichen nicht aus. • Art. 101 Abs. 1 GG verlangt eine restriktive Auslegung des Ablehnungsrechts, um den gesetzlichen Richter nicht leichtfertig auszuschließen; zugleich dürfen die Anforderungen an die Einsichtsfähigkeit des Ablehnenden nicht überspannt werden. • Die bloße Mitwirkung eines Richters in einem Vorverfahren über den gleichen Sachverhalt begründet ohne mehr keine Befangenheitsvermutung; es sind besondere Umstände oder eine atypische prozessuale Situation nötig, die objektiv die Besorgnis rechtfertigen. • Der vom Beklagten zitierte Gegensatzfall (LG Darmstadt) war durch besondere Umstände geprägt: summarisches Vorverfahren nach § 495a ZPO, unanfechtbare Vorentscheidung, konkrete Vorwürfe gegen das Verhalten des Richters und die Notwendigkeit, dass der Richter über seine eigene frühere Entscheidung und sein Verhalten zu befinden hätte; diese Umstände fehlen im vorliegenden Fall. • Im vorliegenden Verfahren liegt keine derartige atypische Situation vor: Entscheidungsinstanzen, Anfechtbarkeit der Vorentscheidung und die inhaltliche Differenzierung der Klagegründe unterscheiden den Fall deutlich vom LG-Darmstadt-Fall; eine "Interessenallianz" oder prozesspsychologische Beeinflussung kann nicht festgestellt werden. • Dass das Landgericht die vom Beklagten gewünschten Akten bislang nicht herausgegeben hat, rechtfertigt ebenfalls keinen Befangenheitsantrag. Die Beschaffung von Prozessvortrag obliegt der Partei; im PKH-Verfahren ist nur die Schlüssigkeit des Vortrags der antragstellenden Partei zu prüfen und das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob Beiakten beizuziehen sind. • Mangels nachgewiesener befangenheitsbegründender Umstände war die Zurückweisung der Anträge durch das Landgericht sachgerecht; die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen; die Befangenheitsanträge waren zu Recht abgelehnt worden. Es fehlten die für eine begründete Besorgnis der Befangenheit erforderlichen objektiven, prozessual atypischen oder persönlichen Umstände; die bloße Vorbefassung in einem früheren Verfahren genügte nicht. Auch das Nichtherausgeben von Akten rechtfertigte keine Befangenheitsvermutung, da die Partei für die Beschaffung ihres Vortrags verantwortlich ist und im PKH-Verfahren lediglich die Schlüssigkeit des Antrags zu prüfen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO).