Beschluss
11 U 86/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Nichtzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto begründet keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, da kein einschlägiges Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt wird.
• Der Untreuetatbestand des § 266 StGB kann durch die bloße Nichteinzahlung auf ein Sperrkonto nicht erfüllt werden.
• Eine gesetzliche Vermögensbetreuungspflicht für den Auftraggeber hinsichtlich des Sicherheitseinbehalts nach § 17 Nr. 6 VOB/B besteht nicht.
• Auch eine vertragliche Vermögensbetreuungspflicht ist nur anzunehmen, wenn die Vereinbarung Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweist; dies liegt im Fall der Sicherungseinbehalte nach § 17 Nr. 6 VOB/B nicht vor.
• Der Auftragnehmer kann bei Verweigerung der Einzahlung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Auszahlung des einbehaltenen Betrages nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B verlangen, ohne selbst Sicherheit leisten zu müssen.
Entscheidungsgründe
Keine deliktische Haftung wegen Nichtanlage von VOB/B-Sicherheitseinbehalt • Die bloße Nichtzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto begründet keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, da kein einschlägiges Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt wird. • Der Untreuetatbestand des § 266 StGB kann durch die bloße Nichteinzahlung auf ein Sperrkonto nicht erfüllt werden. • Eine gesetzliche Vermögensbetreuungspflicht für den Auftraggeber hinsichtlich des Sicherheitseinbehalts nach § 17 Nr. 6 VOB/B besteht nicht. • Auch eine vertragliche Vermögensbetreuungspflicht ist nur anzunehmen, wenn die Vereinbarung Elemente einer Geschäftsbesorgung aufweist; dies liegt im Fall der Sicherungseinbehalte nach § 17 Nr. 6 VOB/B nicht vor. • Der Auftragnehmer kann bei Verweigerung der Einzahlung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Auszahlung des einbehaltenen Betrages nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B verlangen, ohne selbst Sicherheit leisten zu müssen. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Nichtzahlung des vertraglich vorgesehenen Sicherheitseinbehalts nach § 17 Nr. 6 VOB/B geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Senat beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB nicht vorlägen. Streitpunkt ist, ob die Nichtanlage des einbehaltenen Werklohns auf ein Sperrkonto eine Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht und damit ein Schutzgesetz für § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Die Parteien sind Auftraggeber und Auftragnehmer in einem Bauverhältnis; der Beklagte hat den Einbehalt nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt. Relevante Tatsachen sind die vertragliche Vereinbarung des Sicherheitseinbehalts nach VOB/B und die Möglichkeit des Auftragnehmers, nach Fristsetzung Auszahlung zu verlangen. Es ist streitig, ob hierdurch strafrechtliche Untreue oder sonstige Schutzpflichten verletzt wurden. Das Gericht prüft gesetzliche und vertragliche Vermögensbetreuungspflichten sowie die Rechtsfolgen für den Auftragnehmer. • Schutzgesetzliche Zuordnung (§ 823 Abs. 2 BGB): Damit eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, muss ein spezielles Schutzgesetz verletzt sein; hier käme allenfalls § 266 StGB (Untreue) in Betracht. • Untreuetatbestand (§ 266 StGB): Nach herrschender Rechtsprechung und Literatur wird der Untreuetatbestand durch die bloße Nichteinzahlung des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto nicht erfüllt, weil es an der erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht fehlt. • Fehlen einer gesetzlichen Vermögensbetreuungspflicht: Anders als bei der Mietkaution nach § 551 Abs. 3 BGB besteht für den Auftraggeber nach § 17 Nr. 6 VOB/B keine gesetzliche Pflicht, das einbehaltene Geld als treuhänderisch verwaltetes Fremdgeld anzulegen. • Fehlen einer vertraglichen Vermögensbetreuungspflicht: Allgemeine schuldrechtliche Pflichten des Auftraggebers begründen nicht ohne Weiteres eine Vermögensbetreuungspflicht. Eine solche Pflicht erfordert eine besondere Vereinbarung mit Elementen der Geschäftsbesorgung zugunsten des Vertragspartners. • Charakter des Einbehalts: Der Sicherheitseinbehalt ist ein einbehaltener Werklohn und kein anvertrautes Fremdgeld; daher fehlt das erhöhte Schutzbedürfnis des Auftragnehmers. • Rechtsfolgen nach VOB/B: Der Auftragnehmer kann durch Setzung einer angemessenen Nachfrist die Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen; lässt der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto unter, ist dies kein deliktischer Pflichtverstoß. • Schlussfolgerung zur Haftung: Mangels gesetzlicher oder vertraglicher Vermögensbetreuungspflicht liegt kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz vor; daher besteht keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. Die Berufung soll zurückgewiesen werden; die Klage war zu Recht abgewiesen. Der Beklagte haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB, weil durch die bloße Nichtanlage des Sicherheitseinbehalts auf ein Sperrkonto kein einschlägiges Schutzgesetz verletzt ist. Insbesondere kommt § 266 StGB nicht zur Anwendung, da keine gesetzliche oder vertragliche Vermögensbetreuungspflicht besteht. Der Sicherheitseinbehalt stellt einbehaltenen Werklohn und kein anvertrautes Fremdgeld dar, sodass kein erhöhtes Schutzbedürfnis des Auftragnehmers besteht. Der Auftragnehmer kann stattdessen nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Auszahlung nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/B verlangen; daraus folgt kein deliktischer Anspruch gegen den Auftraggeber.