Urteil
15 U 37/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als wörtliches Zitat dargestelltes Wiedergabe einer Aussage, die in Wahrheit die subjektive Interpretation der Berichterstatterin einer mehrdeutigen Äußerung ist, stellt ein Falschzitat dar und verletzt das Recht am eigenen Wort.
• Ein Interpretationsvorbehalt muss erkennbar gemacht werden, wenn eine mehrdeutige Äußerung als Deutung wiedergegeben wird; fehlt dieser, ist die Presse zur Unterlassung verpflichtet (§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs.1 BGB).
• Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Falschzitate kann Geldentschädigung zur Genugtuung und Prävention zuerkannt werden; Höhe ist nach Intensität, Verschulden, Verbreitungsgrad und Mitverschulden zu bemessen.
• Bei anhaltender Verbreitung (z. B. Internet) kann ein Anspruch auf Richtigstellung bestehen; die Form der Richtigstellung richtet sich nach der ursprünglichen Präsentation der falschen Behauptung.
Entscheidungsgründe
Falschzitat als unerlaubte Tatsachenbehauptung; Unterlassung, Geldentschädigung und Richtigstellung • Ein als wörtliches Zitat dargestelltes Wiedergabe einer Aussage, die in Wahrheit die subjektive Interpretation der Berichterstatterin einer mehrdeutigen Äußerung ist, stellt ein Falschzitat dar und verletzt das Recht am eigenen Wort. • Ein Interpretationsvorbehalt muss erkennbar gemacht werden, wenn eine mehrdeutige Äußerung als Deutung wiedergegeben wird; fehlt dieser, ist die Presse zur Unterlassung verpflichtet (§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs.1 BGB). • Bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Falschzitate kann Geldentschädigung zur Genugtuung und Prävention zuerkannt werden; Höhe ist nach Intensität, Verschulden, Verbreitungsgrad und Mitverschulden zu bemessen. • Bei anhaltender Verbreitung (z. B. Internet) kann ein Anspruch auf Richtigstellung bestehen; die Form der Richtigstellung richtet sich nach der ursprünglichen Präsentation der falschen Behauptung. Die Klägerin, eine bekannte Autorin und Journalistin, hielt am 6.9.2007 eine Pressekonferenz zur Vorstellung ihres Buches. Eine Redakteurin der Beklagten (großer Zeitungsverlag) berichtete am 7.9.2007 in Print und im Internet über die Veranstaltung und gab darin ein angebliches Zitat der Klägerin wieder, wonach im Dritten Reich "einiges auch sehr gut" gewesen sei, z. B. die Wertschätzung der Mutter. Die Klägerin behauptete, diese Wiedergabe sei ein Falschzitat: sie habe sich nicht in dieser Form geäußert und habe den Nationalsozialismus verabscheut. Sie klagte auf Unterlassung, Zahlung einer Geldentschädigung und später auf Veröffentlichung einer Richtigstellung; die Beklagte bestritt die Vorwürfe und verteidigte die Berichterstattung als zulässige Interpretation. Das Landgericht gab der Klägerin zum Teil Recht; die Beklagte und die Klägerin legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. • Unterlassungsanspruch: Der Senat bestätigt, dass die als Zitat wiedergegebene Passage ein Falschzitat ist. Als Zitat dargestellte Aussagen beanspruchen Authentizität; hier war es jedoch die subjektive Interpretation der Autorin einer mehrdeutigen Äußerung der Klägerin. Das Fehlen eines deutlichen Interpretationsvorbehalts führt zur unrichtigen Tatsachenbehauptung und verletzt das Recht am eigenen Wort. • Beurteilung der Mehrdeutigkeit: Die Äußerung der Klägerin bei der Pressekonferenz war mehrdeutig und ließ sich zumindest in zwei sinntragenden Weisen verstehen; die Benennung als eindeutiges Zitat ohne Kennzeichnung der Interpretation war daher rechtswidrig. • Sorgfaltspflicht der Presse: Angesichts des erheblichen Rufsrisikos hätte die Beklagte eine einfache Nachfrage bei der Klägerin vor Veröffentlichung durchführen müssen. Die unterlassene Prüfung begründet ein hohes Verschulden der Beklagten. • Geldentschädigung (§ 823 Abs.1 BGB / Genugtuungs- und Präventionszweck): Die Persönlichkeitsrechtsverletzung war schwerwiegend; das Landgericht hat bereits 10.000 € zuerkannt. Der Senat hält eine Erhöhung auf insgesamt 25.000 € für angemessen unter Abwägung von Verbreitungsgrad, Verschulden, Dauerwirkung (Internet) und Mitverschulden der Klägerin. • Richtigstellungsanspruch: Wegen der fortwirkenden Störung durch die anhaltende Verbreitung im Internet besteht ein Anspruch auf Richtigstellung. Die Richtigstellung muss klarstellen, dass die streitbefangene Formulierung die Interpretation der Autorin und nicht ein wörtliches Zitat der Klägerin war. Eine Veröffentlichung auf der Titelseite ist nicht erforderlich; die Form soll der ursprünglichen Darstellung entsprechen. • Prozessrechtliches: Die Klageänderung zur Richtigstellung war aus sachdienlichen Gründen zulässig; Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat änderte das landgerichtliche Urteil teilweise ab: Die Beklagte wird zur Unterlassung der Verbreitung des Falschzitats verurteilt und zur Zahlung einer Geldentschädigung an die Klägerin insgesamt in Höhe von 25.000 € (zuzüglich Zinsen), wobei 10.000 € bereits vom Landgericht zuerkannt waren und weitere 15.000 € durch die Anschlussberufung hinzugefügt wurden. Außerdem ist die Beklagte zur Veröffentlichung einer klarstellenden Richtigstellung in entsprechender Gestaltung des ursprünglich veröffentlichten Artikels verpflichtet. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Begründend hielt das Gericht fest, dass die als Zitat dargestellte Passage eine nicht kenntlich gemachte Interpretation der Journalistin war, dadurch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin schwer verletzt wurde und wegen der anhaltenden Internetverbreitung eine Richtigstellung erforderlich ist; die Höhe der Geldentschädigung bemisst sich nach Schwere der Verletzung, Verbreitungsgrad und Verschulden der Beklagten.