Beschluss
2 Ws 361/09
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge ist eine Verwaltungsentscheidung; der Rechtsweg führt nach §§ 21 StrVollstrO, 23 ff. EGGVG zur Generalstaatsanwaltschaft und gegebenenfalls zum Oberlandesgericht.
• Die Strafvollstreckungskammer ist nur zuständig, wenn die Unterbrechung der Vollstreckung nach § 454b Abs. 2 StPO zur Anwendung kommt; die Anfechtung der Ablehnung einer Vorwegvollstreckung fällt nicht in diese umfassende gerichtliche Kontrolle (§ 458 Abs. 2 StPO).
• Die Ablehnung, die Vollstreckungsreihenfolge zu ändern, ist nicht nach § 458 Abs. 2 StPO vollständig gerichtlich überprüfbar, sondern der eingeschränkten Verwaltungskontrolle nach §§ 23, 25 EGGVG unterworfen.
• Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist aufzuheben; die Generalstaatsanwaltschaft ist zunächst zur Entscheidung über die Beschwerde der Vollstreckungsbehörde berufen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Anfechtung der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge (Vorwegvollstreckung vs. § 35 BtMG) • Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge ist eine Verwaltungsentscheidung; der Rechtsweg führt nach §§ 21 StrVollstrO, 23 ff. EGGVG zur Generalstaatsanwaltschaft und gegebenenfalls zum Oberlandesgericht. • Die Strafvollstreckungskammer ist nur zuständig, wenn die Unterbrechung der Vollstreckung nach § 454b Abs. 2 StPO zur Anwendung kommt; die Anfechtung der Ablehnung einer Vorwegvollstreckung fällt nicht in diese umfassende gerichtliche Kontrolle (§ 458 Abs. 2 StPO). • Die Ablehnung, die Vollstreckungsreihenfolge zu ändern, ist nicht nach § 458 Abs. 2 StPO vollständig gerichtlich überprüfbar, sondern der eingeschränkten Verwaltungskontrolle nach §§ 23, 25 EGGVG unterworfen. • Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist aufzuheben; die Generalstaatsanwaltschaft ist zunächst zur Entscheidung über die Beschwerde der Vollstreckungsbehörde berufen. Der Verurteilte wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; diese Strafe wurde seit Februar 2009 vollstreckt. Parallel besteht eine rechtskräftige Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Staatsanwaltschaft unterbrach die Vollstreckung der ersten Strafe zum 2/3-Zeitpunkt zugunsten der Vollstreckung der zweiten Strafe. Der Verurteilte beantragte bei der Staatsanwaltschaft, die erste Strafe vorweg zu vollstrecken, damit er frühzeitig die Zurückstellung nach § 35 BtMG für die andere Strafe erreichen könne; die Staatsanwaltschaft lehnte ab. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts wies die Beschwerde des Verurteilten zurück; dieser legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Die sofortige Beschwerde war statthaft und fristgerecht (§§ 311 Abs. 2, 462 Abs. 3 StPO). • Über Einwendungen gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde entscheidet grundsätzlich der Rechtsweg nach §§ 21 StrVollstrO, 23 ff. EGGVG; die Generalstaatsanwaltschaft trifft die erste Entscheidung (§ 21 StrVollstrO). • § 458 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 454b Abs. 2 StPO begründet die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nur für Entscheidungen über die Unterbrechung der Vollstreckung zum 2/3‑Zeitpunkt nach § 454b Abs. 2 StPO. • Die beantragte Vorabvollstreckung der nicht zurückstellungsfähigen Strafe ist eine Verwaltungsmaßnahme der Vollstreckungsbehörde im Rahmen von § 43 Abs. 4 StrVollstrO und zielt auf eine spätere Zurückstellung nach § 35 BtMG; solche Entscheidungen unterliegen der eingeschränkten Kontrolle nach §§ 23, 25 EGGVG, nicht der vollen gerichtlichen Überprüfung nach § 458 Abs. 2 StPO. • Die Frage, ob die 2/3‑Unterbrechung die Vorabvollstreckung hindert, ist nur eine rechtliche Vorfrage innerhalb der Verwaltungsentscheidung und begründet daher nicht die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer. • Folgerichtig ist der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und zunächst die Generalstaatsanwaltschaft zur Entscheidung zu berufen. Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer wird aufgehoben; die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten. Der Rechtsweg führt nicht zur Strafvollstreckungskammer, wenn es um die Anfechtung der Ablehnung einer Änderung der Vollstreckungsreihenfolge zugunsten einer Vorabvollstreckung mit dem Ziel einer Zurückstellung nach § 35 BtMG geht. Über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft hat zunächst die Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden; gegebenenfalls ist danach der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zum Oberlandesgericht eröffnet. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft unterliegt nur der eingeschränkten Verwaltungskontrolle, weshalb die Beschwerde bei der Strafvollstreckungskammer nicht zur Entscheidung zugänglich war.